Abstimmung:

Ja: 4, Nein: 12

Sachverhalt:

 

Für das Grundstück Fl. Nr. 74, Gemarkung Utting, Ludwigstraße 7 wurden zwei Bauvoranfragen für den Neubau zweier Doppelhaushälften (je Bauantrag eine DHH) eingereicht. Im Rahmen der Bauvoranfragen soll geklärt werden, ob die eingereichten Pläne zulässig sind.

Wir weisen darauf hin, dass die Bezeichnung des Bauantrages nicht richtig ist. Ein Doppelhaus würde nur bestehen, wenn die zwei Häuser auf zwei Flurnummern stehen würden. Da jedoch das Grundstück mit der Fl. Nr. 74 Gemarkung Utting nicht geteilt wurde, ist die richtige Bezeichnung Neubau eines Mehrfamilienhauses.  

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Die Grundstücksfläche des Grundstücks Fl. Nr. 74 beträgt ca. 874 m². Die Grundfläche des Hauses soll 94,29 m² (8,98 m x 10,50 m) betragen. Die Gebäudehälfte ist hinsichtlich der Geschossigkeit mit EG + OG +DG geplant.

 

Die Wandhöhe des Gebäudes beträgt ca. 6,43 m– 6,68 m. Jedoch ist hier auf den Kniestock mit ca. 1,10 Meter zu verweisen. Die Firsthöhe beträgt 9,13 m. Es ist ein Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad geplant. Das Dach soll mit Dachflächenfenstern und Dachgauben ausgestattet werden. Die Dachgauben auf der Südseite weisen unterschiedliche Breiten auf. Das Gelände steigt von der Ludwigstraße bis zur Gebäudekante (Ost – West) um 2,92 m an.

Durch den Kniestock von ca. 1,10 m und die angegebene Wandhöhe wird ein hohes Bauvolumen erreicht, welches sich im Verhältnis zu den Bezugsgrößen der Nachbarbebauung nicht einfügt.

Die geplanten Stellplätze an der Ostseite sollen in einem betonierten Carport mit begrüntem Dach ausgeführt werden. Dieser Carport tritt über das Gelände hinaus. Durch die Abgrabung wirkt das Haus von der Ostseite (Straßenansicht) wie 3 Geschossig. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften sieht Dachgauben mit unterschiedlichen Größen nicht vor.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Satzung über örtliche Bauvorschriften hält das Bauvorhaben die Bezugsgrößen nicht ein.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen nicht erteilt werden sollte.

 

Nach kontroverser Diskussion bezüglich der Ortsgestaltung, der Firsthöhe und dem Carport wird nachfolgender Beschluss gefasst:


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

Anmerkung: Der Antrag ist damit abgelehnt.

 

Dem Antragsteller soll als Anmerkung mitgeteilt werden, dass sich bezüglich Carport und Firsthöhe eine verträgliche Lösung gefunden werden sollte.