Sachverhalt:
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) bauliche Anlagen.
Die Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 81/3, Schondorfer Str. 12 erfüllt nicht die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO und Art. 57 Abs. 2 Nr. 6 BayBO und ist daher nicht verfahrensfrei.
Die Werbeanlage ist
ein TÜV Werbepylon mit einer Höhe von 3,50 m, einer Breite von 1,20 m und einer
Tiefe von 2,50 m. Der TÜV Werbepylon ist mit beidseitiger LED Beleuchtung
ausgestattet. Der Grundkörper besteht aus Aluminium. Die Werbeanlage soll
direkt an der Grundstücksgrenze an der Schondorfer Straße bei der Einfahrt zur
Tankstelle errichtet werden bzw. steht hier schon.
Das Grundstück Fl.
Nr. 81/3, Gemarkung Utting, Schondorfer Straße 12 liegt im unbeplanten
Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch
– BauGB – richtet. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der
Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die Werbeanlage ist
ein untergeordnetes Bauteil, welches sich einfügt.
Der Bau- und
Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen
erteilt werden sollte.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.