Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 4

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 264/3, Gemarkung Utting, Bahnhofstraße 9 liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Mit der Stilllegung des Restaurants wird nun eine Umnutzung in einen Wohnraum beantragt. Das Haus besteht aus 3 Geschossen. Im Erdgeschoss war bis vor kurzem eine öffentliche Gaststätte in Betrieb, aktuell werden die Räumlichkeiten für Events genutzt. Die Wohneinheit im 1. und 2. OG würden unberührt bleiben. Das Erdgeschoss soll umgenutzt werden, ohne das äußere Erscheinungsbild zu verändern. Die Anpassung beschränkt sich auf 3 Trockenbauwände und eine Adaptierung der Toilette zu einer Dusche.

 

Die Umnutzung von Gaststätte zu Wohnnutzung würde mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt uneinheitlich aber überwiegend, dass das Einvernehmen erteilt werden sollte.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird erteilt.