Sachverhalt:
Das Grundstück Fl.
Nr. 264/3, Gemarkung Utting, Bahnhofstraße 9 liegt im unbeplanten Innenbereich
von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB –
richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das
Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche
Bauvorschriften.
Mit der Stilllegung
des Restaurants wird nun eine Umnutzung in einen Wohnraum beantragt. Das Haus
besteht aus 3 Geschossen. Im Erdgeschoss war bis vor kurzem eine öffentliche
Gaststätte in Betrieb, aktuell werden die Räumlichkeiten für Events genutzt.
Die Wohneinheit im 1. und 2. OG würden unberührt bleiben. Das Erdgeschoss soll
umgenutzt werden, ohne das äußere Erscheinungsbild zu verändern. Die Anpassung
beschränkt sich auf 3 Trockenbauwände und eine Adaptierung der Toilette zu
einer Dusche.
Die Umnutzung von Gaststätte zu Wohnnutzung würde mit dem
Flächennutzungsplan übereinstimmen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt uneinheitlich aber überwiegend, dass das Einvernehmen erteilt werden sollte.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird erteilt.