Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 379/18, Gemarkung Utting, Rotkreuzstraße 5 a liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Die Grundstücksfläche des Grundstücks Fl. Nr. 379/18 beträgt ca. 712,00 m². Die Grundfläche des Einfamilienhauses verändert sich zur Genehmigung aus dem Jahr 1980 durch den Wintergarten. Zudem wird ein Geräteraum (6,36m x 3,06 m) an den Carports (5,56 m x 6,36 m) der ebenfalls neu errichtet wird angebaut.  Trotz der Aufstockung wirkt das Haus hinsichtlich der Geschossigkeit als EG + DG. Im Süden soll ein Balkon mit 4,69 m² angebaut werden, im EG sind laut den Plänen zwei Terrassen im Süden. Eine Terrasse befindet sich direkt am Wintergarten (3,83 m²) die andere unterhalb des Balkons (7,28 m²).

 

Die bisherige Wandhöhe von ca. 3,00 m wird durch die Aufstockung auf ca. 5,67 m erhöht. Dadurch erhöht sich die bisherige Firsthöhe von ca. 6,01 m/5,80 m auf ca. 7,33 m bzw. 6,81 m. Die vergleichsweise geringe Erhöhung der Firsthöhe im vergleich zur Wandhöhe ist der Veränderung der Dachneigung geschuldet. Das bisherige Satteldach hatte eine Neigung von 35 Grad. Das neue Dach ist mit einer Neigung von 22 Grad geplant.

Das Grundstück hat generell einen Geländeverlauf von -0,66 bis +0,54, wobei das Gelände nicht verändert wird.

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Dachneigung und der Bauweise, hält das Bauvorhaben „Aufstockung des Bestehenden Einfamilienhaus, Anbau eines Balkons sowie Errichtung eines Carports mit Geräteraum“, die Bezugsgrößen der Umgebung ein (s.h. Anlagen Vergleichsobjekte in Umgebung). Die erforderlichen Stellplätze wurden nachgewiesen.

 

Ein weiteres Einfügungskriterium ist die überbaubare Grundstücksfläche- also faktische Baugrenzen (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), die auch im Innenbereich nicht überschritten werden dürfen. Auch dieses Kriterium wird eingehalten.

 

Das Bauvorhaben würde alle Tatbestandsmerkmale erfüllen, dass es sich in die Umgebung einfügt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt werden sollte.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.