Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Für das Grundstück Fl. Nr. 2601/7, Gemarkung Utting, Bahnhofstraße 25 a wurde ein Antrag auf Anbau eines Wintergartens an eine bestehende Doppelhaushälfte eingereicht. Wir weisen darauf hin, dass die Bezeichnung des Bauantrages nicht richtig ist. Nach der überkommenen Vorstellung aus dem Wohnungsbau ist ein Einzelhaus ein freistehendes, üblicherweise ein- bis zweigeschossiges Ein- oder Zweifamilienhaus, während ein Doppelhaus aus zwei (an einer Grundstücksgrenze) aneinandergebauten Wohnhäuser und eine Hausgruppe aus mehreren (an beiden Grundstücksgrenzen) aneinandergebauten (Reihen-) Wohnhäusern besteht. Ein Doppelhaus würde nur bestehen, wenn die zwei Häuser auf zwei verschiedenen Flurnummern stehen würden. Die Gebäude der Bahnhofstraße 25 und 25 a sind nicht durch eine Grundstücksgrenze geteilt, daher handelt es sich um ein Zweifamilienhaus.  

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Der Wintergarten soll mit einer Höhe von 3,06 m vom Wohnhaus, bis 2,81 m abfallend, mit einer Dachneigung von 5 Grad errichtet werden. Die Fläche des Wintergartens ist mit 6,50 m x 2,89 m geplant. Die Nutzfläche (Wohnraumerweiterung) würde 18,08 m² betragen. Der Anbau des Wintergartens ist von der Straße aus nicht sichtbar. Ebenso sieht man ihn nicht, wenn man vor dem Haus steht.

Der Wintergarten fügt sich als untergeordnetes Bauteil in die Umgebung ein.  

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen erteilt werden sollte.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.