Abstimmung:

Ja: 0, Nein: 16

Sachverhalt:

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hechelwiese“. Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.

Mit der 14. Änderung des Bebauungsplans „Hechelwiese“ wurden folgende Festsetzungen für das Grundstück Fl. Nr. 2492, Hechelwiesenweg 41, Gemarkung Utting, in folgenden Punkten geändert wird:

 

-       Drehung des Baukörpers und der Firstrichtung um 90°

-       ein Zwerchgiebel anstelle von drei Dachgauben

-       Anpassung der Baugrenzen, bei Einhaltung der maximalen Grundfläche

-       Überschreitung der Grundfläche durch einen Balkon mit ca. 4,6 m² Grundfläche

-       Ausnahme im Einzelfall von der Festsetzung Nr. 1.2, wonach die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen unzulässig sind (hier: Ferienwohnungen – Beherbergungsbetrieb ohne hoteltypische Nebenleistungen)

 

Die übrigen Festsetzungen durch Planzeichen und Text, sowie die Hinweise des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hechelwiese“ der Gemeinde Utting in der Fassung vom 25.11.1999 -6. Änderung als Gesamtüberarbeitung- einschließlich der Änderungen 7-13.

 

In Bebauungsplan 6. Änderung „Hechelwiese“ wurde unter 1.4 festgesetzt:

Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäude auf zwei Wohnungen pro Gebäude begrenzt. Bei Doppelhäusern ist pro Doppelhaushälfte eine Wohneinheit zulässig.

 

Der Hechelwiesenweg 41 ist Altbestand. Hier wurde im Jahr 1979, 4 Wohneinheiten für das Wohnhaus genehmigt. Die Gesamtüberarbeitung in Form der 6. Änderung des Bebauungsplans fand im Jahr 1999 statt.

 

Der Antrag auf Nutzungsänderung von bestehenden Kellerräumen zu einer 5. Wohneinheit würde der Festsetzung des Bebauungsplan 1.4 (6. Änderung) des Bebauungsplans widersprechen. Da der Altbestand von vier Wohneinheiten über den zulässigen zwei Wohneinheiten liegt, wäre die fünfte Wohnung auch nicht befreiungsfähig.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen nicht erteilt werden sollte.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben Nutzungsänderung von bestehenden Kellerräumen zu einer 5. Wohneinheit wird erteilt.

Anmerkung: Der Antrag ist damit abgelehnt.