Sachverhalt:
Das Grundstück liegt
im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hechelwiese“. Das
Bauvorhaben ist zulässig, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten
werden.
Mit der 14. Änderung
des Bebauungsplans „Hechelwiese“ wurden folgende Festsetzungen für das
Grundstück Fl. Nr. 2492, Hechelwiesenweg 41, Gemarkung Utting, in folgenden
Punkten geändert wird:
-
Drehung
des Baukörpers und der Firstrichtung um 90°
-
ein
Zwerchgiebel anstelle von drei Dachgauben
-
Anpassung
der Baugrenzen, bei Einhaltung der maximalen Grundfläche
-
Überschreitung
der Grundfläche durch einen Balkon mit ca. 4,6 m² Grundfläche
-
Ausnahme
im Einzelfall von der Festsetzung Nr. 1.2, wonach die nach § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen unzulässig sind (hier: Ferienwohnungen –
Beherbergungsbetrieb ohne hoteltypische Nebenleistungen)
Die übrigen
Festsetzungen durch Planzeichen und Text, sowie die Hinweise des
rechtskräftigen Bebauungsplans „Hechelwiese“ der Gemeinde Utting in der Fassung
vom 25.11.1999 -6. Änderung als Gesamtüberarbeitung- einschließlich der
Änderungen 7-13.
In Bebauungsplan 6.
Änderung „Hechelwiese“ wurde unter 1.4 festgesetzt:
Gemäß § 9 Abs. 1
Ziffer 6 BauGB wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäude auf
zwei Wohnungen pro Gebäude begrenzt. Bei Doppelhäusern ist pro Doppelhaushälfte
eine Wohneinheit zulässig.
Der Hechelwiesenweg
41 ist Altbestand. Hier wurde im Jahr 1979, 4 Wohneinheiten für das Wohnhaus
genehmigt. Die Gesamtüberarbeitung in Form der 6. Änderung des Bebauungsplans
fand im Jahr 1999 statt.
Der Antrag auf
Nutzungsänderung von bestehenden Kellerräumen zu einer 5. Wohneinheit würde der
Festsetzung des Bebauungsplan 1.4 (6. Änderung) des Bebauungsplans widersprechen.
Da der Altbestand von vier Wohneinheiten über den zulässigen zwei Wohneinheiten
liegt, wäre die fünfte Wohnung auch nicht befreiungsfähig.
Der Bau- und
Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen
nicht erteilt werden sollte.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben Nutzungsänderung von bestehenden Kellerräumen zu einer 5. Wohneinheit wird erteilt.
Anmerkung: Der Antrag ist damit abgelehnt.