Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 4

Sachverhalt:

 

Für das Grundstück Fl. Nr. 74, Gemarkung Utting, Ludwigstraße 7 wurden zwei Bauvoranfragen für den Neubau zweier Doppelhaushälften (je Bauantrag eine DHH) eingereicht. Im Rahmen der Bauvoranfragen soll geklärt werden, ob die eingereichten Pläne zulässig sind.

Wir weisen darauf hin, dass die Bezeichnung des Bauantrages nicht richtig ist. Ein Doppelhaus würde nur bestehen, wenn die zwei Häuser auf zwei Flurnummern stehen würden. Da jedoch das Grundstück mit der Fl. Nr. 74 Gemarkung Utting nicht geteilt wurde, ist die richtige Bezeichnung Neubau eines Mehrfamilienhauses. 

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Die Grundstücksfläche des Grundstücks Fl. Nr. 74 beträgt ca. 874 m². Die Grundfläche des Hauses soll 94,29 m² (8,98 m x 10,50 m) betragen. Die Doppelgaragen im westlichen Grundstücksteil sollen mit den Maßen 6,0 m x 6,0 m errichtet werden, die Zufahrt erfolgt über die Fl. Nr. 76. Die Gebäudehälfte ist hinsichtlich der Geschossigkeit mit EG + OG +DG geplant.

 

Die Wandhöhe des Gebäudes beträgt ca. 6,68 m– 6,92 m. Jedoch ist hier auf den Kniestock mit ca. 1,10 Meter zu verweisen. Die Firsthöhe beträgt 9,13 m. Es ist ein Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad geplant. Das Dach soll mit Dachflächenfenstern und Dachgauben ausgestattet werden. Die Dachgauben auf der Südseite weisen unterschiedliche Breiten auf. Das Gelände steigt an und weist unterschiedliche Geländehöhen auf.

Durch den Kniestock von ca. 1,10 m und die angegebene Wandhöhe wird ein hohes Bauvolumen erreicht, welches sich im Verhältnis zu den Bezugsgrößen der Nachbarbebauung nicht einfügt.

Die Satzung über örtliche Bauvorschriften sieht Dachgauben mit unterschiedlichen Größen nicht vor.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Satzung über örtliche Bauvorschriften hält das Bauvorhaben die Bezugsgrößen nicht ein.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen nicht erteilt werden sollte.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.