Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wurde bereits in der Sitzung am 04.05.2017 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit jeweils einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2471/3, Gemarkung Utting am Ammersee, Hechelleite 3 b behandelt. Auf die Niederschrift zur Sitzung 04.05.2017, TOP 4 wird verwiesen. Das Landratsamt Landsberg am Lech erteilte am 26.06.2017 den Vorbescheid.

 

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 2471/3, Gemarkung Utting wurde in zwei Grundstücke Fl. Nrn. 2471/3 (Hechelleite 3 b) und 2471/7 (Hechelleite 3 c) geteilt.

 

Nun gingen zwei Anträge zur Errichtung von jeweils einem Einfamilienhaus mit Garagen für die oben genannten Grundstücke ein.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Die Grundstücksfläche des Grundstücks Fl. Nr. 2471/3 beträgt ca. 410,00 m². Die Grundfläche des Einfamilienhauses soll (8,99 mx 9,99 m+3,49 m x 1,50 m) 95,05 m ² betragen. Die Fertigdoppelgarage ist mit einer Fläche von 6,00 m x6,00 m geplant.  Das Einfamilienhaus ist hinsichtlich der Geschossigkeit mit EG + DG geplant.

Die Wandhöhe des Einfamilienhauses beträgt ca. 4,77 m. Die Firsthöhe des Einfamilienhauses beträgt ca. 7,39 m. Es ist ein Satteldach mit einer Neigung von 28° geplant.

Der Geländeverlauf ist ansteigend von 572,66 bis 574,39. 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Dachneigung und der Bauweise, hält das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Fertigdoppelgarage“, die Bezugsgrößen der Umgebung ein (s.h. Anlagen Vergleichsobjekte in Umgebung). Die erforderlichen Stellplätze wurden nachgewiesen.

 

Ein weiteres Einfügungskriterium ist die überbaubare Grundstücksfläche- also faktische Baugrenzen (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), die auch im Innenbereich nicht überschritten werden dürfen. Auch dieses Kriterium wird eingehalten.

 

Das Bauvorhaben würde alle Tatbestandsmerkmale erfüllen, dass es sich in die Umgebung einfügt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen erteilt werden sollte.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.