Abstimmung:

Ja: 0, Nein: 16

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 491, Gemarkung Utting, Ringstraße 15 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“.

 

Das Bauvorhaben wäre zulässig, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ einhält. Im Rahmen der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob die eingereichten Pläne für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten zulässig wären.

 

Von der Art der baulichen Nutzung ist MI festgesetzt. MI bedeutet Mischgebiet, hier sollte 50 % Gewerbe und 50 % Wohnen erfolgen. Da MI für den gesamten Bereich Industriestraße 1 bis Am Moosgraben 15 d gilt, wurde geprüft, wie die bisherige Bebauung genutzt wird. Die Industriestraße 2a kann nicht in der Berechnung berücksichtigt werden, da hier die Straße das „Gebiet“ trennt.

Bei der bisherigen Bebauung wurde eine Nutzung von 33,24 % Gewerbe zu 66,76 % Wohnen festgestellt.

 

Ein weiteres Wohnen wäre vorerst nicht zulässig, da die Art der baulichen Nutzung nicht mehr einen Mischgebiet entsprechen würde sondern ins Wohnen kippen würde.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde für das Baufenster, in welchem das Grundstück Fl. Nr. 491 liegt, eine GRZ von 0,25, zwei Vollgeschosse und eine Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt. Die Grundflächenzahl darf die durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen-Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanalgen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche- bis zu einem Höchstwert der GRZ von 0,5 überschritten werden.

 

Das Haus soll mit zwei Vollgeschossen errichtet werden. Die Traufe im Norden soll mit 6,37-6,48 m errichtet werden, je nach Geländeverlauf. Die Firsthöhe würde 8,26 m betragen. Laut Bebauungsplan zulässig wären 6,00 m.

Das Grundstück hat eine Fläche von 661 m². Die Grundfläche des Wohnhauses beträgt 12,80 m x 8,50 m + 3,20 m x 7,90 m. Zusätzlich kommt noch eine Terrasse mit 17,00 m² hinzu und eine gepflasterte Fläche von 104,04 m². Durch das Wohnhaus würde eine Fläche von 151 m² überbaut und insgesamt mit allen Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mit 255 m². Dies würde zu einer GRZ von 0,23 bzw. 0,39 führen, was die Festsetzung des Bebauungsplans einhalten würde.

 

Die überbaubare Grundstücksfläche wurde durch das Festsetzen von Baulinien bzw. einem sehr großen Baufenster von der Industriestraße bis Am Moosgraben 15 d festgesetzt. Das Bauvorhaben hält die Baulinie ein.  

 

Insgesamt ist zusammenfassend festzustellen, dass das Bauvorhaben nicht in Aussicht gestellt werden kann, da durch die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten kein Mischgebiet mehr gegeben wäre.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, das Einvernehmen nicht zu erteilen.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird erteilt.

Anmerkung: Der Antrag ist damit abgelehnt.