Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wird die Errichtung eines Mobilien Hühnerstalls und Bau eines Verkaufsstandes auf dem Grundstücken Fl. Nr(n). 530 und 535 beantragt.

 

Die Zulässigkeit ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, da die Grundstücke Fl. Nr(n). 530/2 und 530 weder im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 bzw. 2 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils § 34 BauGB, sondern vielmehr im Außenbereich liegen.

 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einnimmt. Bei dem Vorhaben handelt es sich nach Meinung der Verwaltung um ein Privilegiertes Vorhaben.

 

Der mobile Hühnerstall soll eine Länge von ca. 16,20 m, eine Breite von ca. 2,48 m und eine Höhe von ca. ca. 4,19 m haben. Die Pläne sind als Anlage beigefügt.

Der Verkaufsstand soll mit ca. 4,00 x 4,00 m errichtet werde. Die Wandhöhe soll 2,70 m betragen, die Dachneigung ist mit 26 Grad geplant. Da das Gelände hier abfällt, wurde das Verkaufshaus mit einer 1,50 m breite x 3,90 m langen Rampe geplant. Das Verkaufshäuschen soll dabei auf ca. 1,90 m hohen Stelzen stehen. 

 

Beide Vorhaben sind bauliche Anlagen und von Ihrer Zweckbestimmung beseht Bezug zum Betrieb.

 

Das Einvernehmen der Gemeinde zu den Bauvorhaben sollte, vorbehaltlich des Vorliegens von privilegierten Bauvorhaben, erteilt werden, da die Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt sind.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschluss.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen der Gemeinde zu den Bauvorhaben wird, vorbehaltlich des Vorliegens von privilegierten Bauvorhaben, erteilt.