Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 169 liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans der Gemeinde Utting. Daher beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Danach ist das Bauvorhaben prinzipiell zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Unter der Eigenart der näheren Umgebung versteht man vorrangig das Straßengeviert (Erschließungssituation) und das es eine harmonische Wirkung hat (es muss nicht einheitlich sein).

 

Die örtliche Gestaltungssatzung findet hier nur auf den vorderen Teil des Grundstücks Anwendung (Altbau). Auf den Bereich, wo das Dreifamilienhaus erreicht werden soll, findet die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften keine Anwendung, da der hintere Teil des Grundstücks nicht im Geltungsbereich dieser liegt.

 

Auf dem vorderen Teil des Grundstücks bleibt der Altbestand unberührt stehen. Hier sind derzeit 4 Wohneinheiten und es besteht ein Altbestand an Stellplätzen mit zulässigen 4 Stellplätzen.

 

An der Stelle, wo der Neubau geplant ist stehen im Moment Garagen. Diese werden abgerissen. Der Neubau soll mit einer Wandhöhe von ca. 5,78 m errichtet werden und mit einer Firsthöhe von ca. 10,02 m. Das Haus soll mit einer Grundfläche von 10,00 m x 14,00 m errichtet werden. Es ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad geplant. Auf der Südseite soll ein Zwerchgiebel und ein Dachflächenfenster eingebaut werden. Auf der Nordseite sollen zwei Dachflächenfenster eingebaut werden.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Dachneigung und der Bauweise, hält das Bauvorhaben „Errichtung eines Dreifamilienhauses“, die Bezugsgrößen der Umgebung ein (s.h. Anlagen Vergleichsobjekte in Umgebung).

 

Ein weiteres Einfügungskriterium ist die überbaubare Grundstücksfläche- also faktische Baugrenzen (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), die auch im Innenbereich nicht überschritten werden dürfen. Auch dieses Kriterium wird eingehalten.

 

Das Bauvorhaben würde alle Tatbestandsmerkmale erfüllen, dass es sich in die Umgebung einfügt.

 

Zu den Stellplätzen ist anzumerken, dass für den Neubau 6 Stellplätze (2 Stellplätze pro Wohneinheit) nachgewiesen werden. Für den Altbau müssen aufgrund des Altbestandes nur 4 Stellplätze nachgewiesen werden. Alle 10 Stellplätze werden auf dem Grundstück Fl. Nr. 169 nachgewiesen und sind separat anfahrbar.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschluss.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben Errichtung eines Dreifamilienhauses wird erteilt.