Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ für das Grundstück Fl. Nr. 260/34, Gemarkung Rieden am Ammersee, Claus-Bastian-Str. 5 gestellt.

Es wird beantragt, den Bebauungsplan wie folgt zu ändern:

 

Das Baufenster der Garage soll vom Osten des Grundstücks in den Westen verlegt werden.

Dadurch muss das Baufenster für das Gebäude  in den Osten verschoben werden.

Der Grund für die Änderung des Baufensters besteht in dem Zuschnitt des Grundstücks, wie es der Bauherr in seinem Antrag (s.h. Anlage) beschrieben hat. Daher kann der Änderungsantrag nachvollzogen werden.

 

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sehen wir jedoch nicht als gegeben an, da durch die Verschiebung der Baufenster des Gebäudes wie auch der Garage die Grundzüge der Planung berührt werden und die Änderung nicht minimal ist.

 

Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ würde gemäß § 13 a BauGB –Bebauungsplan der Innenentwicklung- im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden können.

 

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB; § 4 c BauGB (Überwachung/Monitoring) abgesehen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschluss.


Beschluss:

 

1.    Mit der Änderung des Bebauungsplans besteht dem Grunde nach Einverständnis hinsichtlich der Verschiebung des Baufensters und der Garage.

 

2.    Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird mit der Ausarbeitung der Entwurfsplanung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Dyckerhoffgeländes“ beauftragt.

 

3.    Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ für das Grundstück Fl. Nr. 260/34, Gemarkung Rieden am Ammersee, Claus-Bastian-Str. 5 und die Änderung im § 13 a BauGB-Verfahren durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB bekannt zu machen.

 

4.    Die Kosten der Bebauungsplanänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.