Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

In der Sitzung am 03.11.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Flächennutzungsplans Utting am Ammersee gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.11.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Die 4. Flächennutzungsplanänderung wird im Regelplanverfahren mit Umweltbericht aufgestellt.

 

Die Gemeinde Utting am Ammersee beabsichtigt auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Flurnummer 1271, Gemarkung Utting am Ammersee, einen Bikepark als Erweiterung zu den bestehenden Sportflächen des TSV Utting zu errichten.

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Teilfläche (ca. 1,1 ha) vom Grundstück Fl. Nr. 1271, Gemarkung Utting am Ammersee, als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zentral auf der Fläche befindet sich gem. FNP eine Sukzessionsfläche mit geplantem Biotop und an der östlichen Grenze zu den Sportflächen ist ein Digitalfunkmast dargestellt.

 

Die Darstellung soll an das Vorhaben angepasst werden, indem der Flächennutzungsplan für diesen Bereich zur Grünfläche für Freizeit und Erholung mit Zweckbestimmung Sportplatz „Bikepark“ geändert wird. Die Flächen für den Mobilfunkmast bleiben erhalten und die Sukzessionsfläche mit geplantem Biotop gesichert. Im parallel dazu laufenden Bebauungsplanverfahren soll die Biotopfläche konkretisiert werden.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee hat in der Sitzung am 28.09.2023 den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 28.09.2023 gebilligt und beschlossen, ihn öffentlich auszulegen (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.

 

Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.2 BauGB fand ebenfalls im Zeitraum vom 27.10.2023 bis 30.11.2023 statt.

 

Ein Bebauungsplan mit gleichem Zweck wird anschließend bzw. parallel zur FNP-Änderung für das Plangebiet erstellt.

 

Die Abwägungsvorschläge des Planungsverbandes zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange:

 

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken

oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

 

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Einwände

31.10.2023

3

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde

Keine Einwände

26.10.2023

5

Regierung Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Keine Einwände

26.10.2023

6

Kreisbandinspektion Landsberg a.L.

Keine Einwände

27.11.2023

7

Marktgemeinde Dießen am Ammersee

Keine Einwände

23.10.2023

8

Gemeinde Windach am Ammersee

Keine Einwände

09.11.2023

9

Staatliches Bauamt Weilheim

Keine Einwände

19.10.2023

10

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Keine Einwände

23.10.2023

11

Regionaler Planungsverband München

Keine Einwände

27.11.2023

12

Bayernwerk Netz GmbH

Keine Einwände

06.11.2023

13

Gemeinde Finning

Keine Einwände

02.11.2023

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Utting nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

 

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

 

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

2

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde

Hinweise

30.11.2023

 

 

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 30.11.2023)

 

Stellungnahme:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen):

 

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops durch das Einleiten von Niederschlagswasser ist verboten (§ 30 BNatSchG).

 

Das Biotop (Sukzessionsfläche) ist zu erhalten. Durch den Abstand zu der Biotopfläche und dem geplanten Puffer kann aus hiesiger Sicht die erhebliche Beeinträchtigung des Biotops mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Die aktuelle artenschutzrechtliche Relevanzprüfung liegt uns nicht vor (ist in dem uns vorliegenden digitalen Format als Anlage der Begründung nicht beigefügt). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, sofern es sich beim Eingriffsbereich um artenarmes Intensivgrünland handelt.

 

Abwägungsvorschlag:

Die Sukzessionsfläche wird als Biotopfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Zusätzlich wird im Bebauungsplan ein Abstand des Bike Parks von mindestens 20 m zum Biotop festgesetzt. Die Abstandsfläche wurde mit der UNB (Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Landsberg am Lech) abgestimmt.

Die Information über das Verbot einer Beeinträchtigung des Biotops durch das Einleiten von Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Dies ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Geplant ist die Entwässerung mit 8 Sickergruben innerhalb der überbaubaren Fläche neben der Piste. Durch dieses Entwässerungskonzept in Verbindung mit dem o.g. Abstand zum Biotop ist gesichert, dass das Niederschlagswasser nicht in das Biotop geleitet wird.

 

Zusätzlich wird, wie in Kapitel 6.2 des Umweltberichts dargelegt, eine Fläche zwischen der Sukzessionsfläche und dem Bike Park zur verträglichen Umsetzung des ermittelten Ausgleichsbedarfs vorgeschlagen.

 

Eine Erläuterung der geplanten Entwässerungsmaßnahmen und geplanten Abstände zum Biotop wird in der Begründung bzw. Umweltbericht der 4. FNP-Änderung ergänzt.

 

Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung wurde bereits in Abstimmung mit dem vorherigen Mitarbeiter der UNB im Dezember 2022 erstellt. Die Begehung vor Ort wurde in Anwesenheit eines Mitarbeiters der UNB im Dezember 2022 durchgeführt. Das Dokument wurde der UNB erneut am 26.06.2023 zur Verfügung gestellt.

 

Da es sich um ein Parallel-Verfahren handelt, wurden die Abstimmungen für die FNP-Änderung und den Bebauungsplan gleichzeitig durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung wurde für beide Bauleitpläne (FNP Änderung und Bebauungsplan) nur einmal erstellt, da es sich um die gleiche Fläche handelt. Somit handelt es sich um das gleiche Dokument (artenschutzrechtliche Relevanzprüfung) für den Bebauungsplan „Am Sportgelände - Bike Park“ sowie für die 4. FNP Änderung „Am Sportgelände - Bike Park“. Die Abstimmungen zum Artenschutz sowie zu den Ausgleichsflächen wurden im Rahmen des Verfahrensstandes Vorentwurf beider Bauleitpläne durchgeführt. Der Belang wird auf Bebauungsplanebene konkretisiert.

 

Unbeabsichtigt wurde die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung der E-Mail und der Unterlagensammlung im Internet zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden zum Entwurf der 4. FNP Änderung leider nicht beigefügt. Die Dokumente wurden aber ab Verfahrensstand Vorentwurf an die zuständigen Behörden gesendet und sind seitdem unverändert. Die Begründung und der Umweltbericht geben den Inhalt der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung mitsamt der erfolgten Abstimmung mit der UNB inhaltlich wieder, daher kann davon ausgegangen werden, dass die Auslegung der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung die Planung nicht verändert und auch nicht zu inhaltlich anderen Stellungnahmen geführt hätte.

Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung ist außerdem dem Vorentwurf des Bebauungsplanes beigefügt, der die Maßnahmen erst verbindlich festlegen kann.

 

Da das Projekt einen Eingriffsbereich innerhalb eines artenarmes Intensivgrünlands darstellt, können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ohnehin ausgeschlossen werden.

 

Zudem wurde in Hinblick auf ein potenzielles Vorkommen der geschützten Feldlerche und zum Einhalten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG das Änderungsgebiet erneut analysiert. Unter Hinzuziehen der Lebensraumansprüche der Art sowie der Habitatausstattung des Änderungsbereiches lässt sich ein Vorkommen ausschließen. Zu der mit Gehölzen bewachsenen Sukzessionsfläche, dem Intensivgrünland sowie den weiteren Vertikalstrukturen in der angrenzenden Umgebung, bestehend aus Einzelbäumen, Baumreihen und Gehölzkomplexen, hält die Feldlerche Mindestabstände ein, da die Art auf offene Flächen mit freiem Horizont angewiesen ist. Unter Heranziehen der Mindestabstände zu diesen Vertikalstrukturen deckt sich die Habitatausstattung nicht mit den Lebensraumansprüchen der Feldlerche. Die Mindestabstände basieren auf OELKE 1968 und sind in untenstehender Abbildung gekennzeichnet (rot = Lineare Baumreihe mit Abstand von 120 m deckt eine Fläche ab (rot strichliert), die bereits den Geltungsbereich vollständig abdeckt und somit als Lebensraum für die Feldlerche ausschließt. Gelb = weitere Störstrukturen (Kreis = Einzelbäume, Polygon = Sukzessionsfläche mit Gehölzen, Polylinie = Gehölzkomplex im Süden), von denen die Feldlerche ebenfalls Abstände einhält. Die Abstände überdecken sich mehrfach und schließen den Änderungsbereich somit mehrfach als Lebensraum aus.

 

 

 

Eine vorsorgliche Beschränkung der Räumung des Baufeldes ist daher nicht notwendig und wird aus der Planunterlagen herausgenommen. Ein potenzielles Vorkommen weiterer Wiesenbrüter bzw. Feldvögel ist aufgrund der oben beschriebenen Störkulissen dadurch ebenfalls auszuschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Unterlagen werden redaktionell ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

 

Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Utting nimmt zur Kenntnis, dass keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 


Beschluss:

 

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

 

2. Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Die Stellungnahmen haben nur eine redaktionelle Änderung der Planung zur Folge.

 

3. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting stellt den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bike Park“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 28.03.2024 fest.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bike Park“ mit Begründung in der Fassung vom 28.03.2024 einzuholen und diese gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.