Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 25.01.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 15. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.02.2024 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Das Planungsbüro PMG aus Schondorf wurde mit der Erarbeitung der Bebauungsplanänderung beauftragt.

 

In der Sitzung vom 25.01.2024 erfolgte der Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Satzungsentwurfs. Der Satzungsentwurf mit Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.01.2024 wurde in der Zeit vom 15.02.2024 bis einschließlich 19.03.2024 öffentlich ausgelegt.

 

Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wurden vom Planungsbüro PMG ausgewertet und abgewogen.

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahme abgegeben, aber keine Bedenken geäußert oder Anregungen vorgetragen.

 

-       Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen

-       Gemeinde Finning, Findingstraße 4, Finning

-       Gemeinde Greifenberg; VG Schondorf am Ammersee; 86926; Greifenberg

-       Gemeinde Windach; Bauleitplanung; 86949; Windach

-       Landratsamt Landsberg am Lech; Untere Immissionsschutzbehörde; 86899; Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech; Untere Naturschutzbehörde; 86899; Landsberg am Lech

-       Markt Dießen am Ammersee, Marktplatz 1, 86911 Dießen

-       Straßenbauamt Weilheim, 82362 Weilheim, i.OB

-       Regionaler; Planungsverband München; 80335; München

-       Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde,80538 München

-       Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Abteilung Landsberg/ Starnberg, 82362 Weilheim i. OB

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat Utting am Ammersee nimmt zur Kenntnis, dass o. g Träger öffentlicher Belange keine Anregungen Einwendungen oder Hinweise zur vorgelegten Planung vorbringen oder dass deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt werden.

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

 

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen vorgebracht, die Anregungen und Hinweise aufweisen:

 

-       Landratsamt Landsberg am Lech;

Untere Bauaufsichtsbehörde; 86899; Landsberg am Lech

Schreiben vom 12.02.2024

 

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Stellungnahme:

 

In der vorgelegten Planfassung vom 16.01.2024 ist das Planzeichen für eine Schallschutzwand noch enthalten. Diese ist nicht mehr erforderlich und in der Festsetzung 4.4 auch nicht mehr enthalten. Das ist zu korrigieren, die Planzeichen sind zu entfernen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Planzeichen „Schallschutzwand“ wird in der Planzeichnung und bei den Planzeichen entfernt.

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

 

Untere Abfall/Bodenschutzbehörde

Schreiben vom 09.02.2024

 

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Stellungnahme:

 

Aus der gewerblichen Vornutzung, die auch einer Wohnnutzung entsprach, lassen sich keine besonderen Belastungen der Bodenbeschaffenheit ableiten. Sollten sich durch zukünftige Abbruch-Umbau- oder Ersatzbauvorhaben Auffälligkeiten bei Aushub und Entsorgung ergeben, ist die untere Abfall/Bodenschutzbehörde zu informieren. Das kann als Hinweis in Kurzform aufgenommen werden

 

Beschlussvorschlag:

 

Als Hinweis ist aufzunehmen:

Sollten sich bei zukünftigen Umbau-, Abbruch, oder Ersatzbauvorhaben bei Aushub oder Entsorgung Auffälligkeiten ergeben, ist die untere Abfall / Bodenschutz Behörde zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.

 

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

 

-       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

 

Schreiben vom 09.02.2024

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).

 

 

 

 

Stellungnahme:

 

Nachdem der gesamte Geltungsbereich entsprechend der 10 Änderung des Bebauungsplans bereits bebaut ist und auch alle Freiflächen bearbeitet wurden, gibt es bisher keine Hinweise auf Bodendenkmäler oder andere bewegliche Funde. Nachdem sich durch Abbruch, Ersatzbauten oder sonstige Grabarbeiten eine neue Situation ergeben kann, ist ein Hinweis auf die einschlägigen Paragrafen des Denkmalschutzes angebracht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Als Hinweis ist aufzunehmen:

Sollten bei Bauarbeiten Hinweise auf Bodendenkmäler und/oder bewegliche Funde auftreten, ist Art. 8 Abs.1 und 2 Bay DSchG – Meldepflicht - und Art. 9 Abs.1 Satz 2 Bay DSchG – Übergabepflicht - zu beachten.

 

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

 

-       Bayernwerk Netz GmbH, Penzberg

 

Schreiben vom 13.02.2024

 

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Stellungnahme:

 

Die Bayernwerk Netz GmbH verweist auf ihre im Geltungsbereich verlaufende Versorgungseinrichtung. Da diese bereits durch Grundbucheintrag als Dienstbarkeit gesichert ist, sind keine weiteren planerischen Maßnahmen erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

 

-       Kreisbrandinspektion des Landkreises Landsberg am Lech

 

Schreiben vom 19.03.2024

 

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Stellungnahme:

 

Der Geltungsbereich ist über die Ortsstraßen Adolf-Münzer und Lacher Garten erschlossen und für

die Feuerwehr gut anzufahren. Die Löschwasserversorgung ist über das Ortsnetz des Gemeindeteils Holzhausen gewährleistet.

Beschlussvorschlag:

 

Die Empfehlungen aus der Zuständigkeit des Kreisbrandrats sind in der gegenständlichen Planung ausreichend berücksichtigt.

 

 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

 

Von privaten Bedenkenträgern vorgetragene Bedenken und Anregungen in der Zeit vom 08.02.2024 bis 24.03.2024

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 


Beschluss:

 

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Kenntnis.

 

  1. Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Der Gemeinderat beschließt über die seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise und Einwendungen gemäß Abwägung im Einzelnen.

 

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee beschließt den Entwurf der 15. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ einschließlich der gefassten Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

 

4.       Die Verwaltung wird beauftragt, die 15. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ für das Grundstück FlNr. 121 bekannt zu machen.