Sachverhalt:
In der Sitzung am 25.01.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 15. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.02.2024 ortsüblich bekannt gemacht.
Das Planungsbüro PMG aus Schondorf wurde mit der Erarbeitung der Bebauungsplanänderung beauftragt.
In der Sitzung vom 25.01.2024 erfolgte der Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Satzungsentwurfs. Der Satzungsentwurf mit Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.01.2024 wurde in der Zeit vom 15.02.2024 bis einschließlich 19.03.2024 öffentlich ausgelegt.
Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wurden vom Planungsbüro PMG ausgewertet und abgewogen.
Folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahme abgegeben, aber keine Bedenken
geäußert oder Anregungen vorgetragen.
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen
- Gemeinde Finning, Findingstraße 4, Finning
- Gemeinde Greifenberg; VG Schondorf am
Ammersee; 86926; Greifenberg
- Gemeinde Windach; Bauleitplanung; 86949;
Windach
- Landratsamt Landsberg am Lech; Untere
Immissionsschutzbehörde; 86899; Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech; Untere
Naturschutzbehörde; 86899; Landsberg am Lech
- Markt Dießen am Ammersee, Marktplatz 1,
86911 Dießen
- Straßenbauamt Weilheim, 82362 Weilheim, i.OB
- Regionaler; Planungsverband München; 80335;
München
- Regierung von Oberbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde,80538 München
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Abteilung
Landsberg/ Starnberg, 82362 Weilheim i. OB
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Utting am Ammersee nimmt zur Kenntnis, dass o. g Träger
öffentlicher Belange keine Anregungen Einwendungen oder Hinweise zur
vorgelegten Planung vorbringen oder dass deren Belange durch die
gegenständliche Planung nicht berührt werden.
Abstimmungsergebnis: 15
: 0
Folgende Behörden, Träger öffentlicher
Belange haben Stellungnahmen vorgebracht, die Anregungen und Hinweise
aufweisen:
-
Landratsamt Landsberg am Lech;
Untere
Bauaufsichtsbehörde; 86899; Landsberg am Lech
Schreiben vom 12.02.2024
Stellungnahme: In der vorgelegten Planfassung
vom 16.01.2024 ist das Planzeichen für eine Schallschutzwand noch enthalten.
Diese ist nicht mehr erforderlich und in der Festsetzung 4.4 auch nicht mehr
enthalten. Das ist zu korrigieren, die Planzeichen sind zu entfernen. |
Beschlussvorschlag: Das
Planzeichen „Schallschutzwand“ wird in der Planzeichnung und bei den
Planzeichen entfernt. |
Abstimmungsergebnis: 15
: 0
Untere Abfall/Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 09.02.2024
Stellungnahme:
Aus
der gewerblichen Vornutzung, die auch einer Wohnnutzung entsprach, lassen
sich keine besonderen Belastungen der Bodenbeschaffenheit ableiten. Sollten
sich durch zukünftige Abbruch-Umbau- oder Ersatzbauvorhaben Auffälligkeiten
bei Aushub und Entsorgung ergeben, ist die untere Abfall/Bodenschutzbehörde
zu informieren. Das kann als Hinweis in Kurzform aufgenommen werden |
|
Beschlussvorschlag: Als Hinweis ist aufzunehmen: Sollten sich bei zukünftigen Umbau-, Abbruch, oder
Ersatzbauvorhaben bei Aushub oder Entsorgung Auffälligkeiten ergeben, ist die
untere Abfall / Bodenschutz Behörde zu informieren und das weitere Vorgehen
abzustimmen. |
|
Abstimmungsergebnis: 15
: 0
- Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, München
Schreiben vom 09.02.2024
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit
der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler
(Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler
der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des
Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der
Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des
Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund
geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt
der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den
Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von
einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind
diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren
Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler
(Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). |
|
|||||
|
|
|||||
Stellungnahme:
|
||||||
Abstimmungsergebnis: 15
: 0
- Bayernwerk
Netz GmbH, Penzberg
Schreiben vom 13.02.2024
Stellungnahme:
Die
Bayernwerk Netz GmbH verweist auf ihre im Geltungsbereich verlaufende
Versorgungseinrichtung. Da diese bereits durch Grundbucheintrag als
Dienstbarkeit gesichert ist, sind keine weiteren planerischen Maßnahmen
erforderlich. |
|
Beschlussvorschlag: Das Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH wird zur
Kenntnis genommen. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. |
|
|
|
Abstimmungsergebnis: 15
: 0
- Kreisbrandinspektion
des Landkreises Landsberg am Lech
Schreiben vom 19.03.2024
Stellungnahme: Der
Geltungsbereich ist über die Ortsstraßen Adolf-Münzer und Lacher Garten
erschlossen und für die
Feuerwehr gut anzufahren. Die Löschwasserversorgung ist über das Ortsnetz des
Gemeindeteils Holzhausen gewährleistet. |
|
Beschlussvorschlag: Die
Empfehlungen aus der Zuständigkeit des Kreisbrandrats sind in der
gegenständlichen Planung ausreichend berücksichtigt. |
|
Abstimmungsergebnis: 15
: 0
Von privaten
Bedenkenträgern vorgetragene Bedenken und Anregungen in der Zeit vom 08.02.2024
bis 24.03.2024
Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
Beschluss:
- Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Kenntnis.
- Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Der Gemeinderat beschließt über die seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise und Einwendungen gemäß Abwägung im Einzelnen.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee beschließt den Entwurf der 15. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ einschließlich der gefassten Änderungen und Ergänzungen als Satzung.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die 15. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ für das Grundstück FlNr. 121 bekannt zu machen.