Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Flurstück 179/4, Gemarkung Utting am Ammersee liegt im Umgriff des rechtsgültigen einfachen Bebauungsplans „Dießener-/Schondorfer Straße“, auf dem ein Einfamilienhaus geplant werden soll. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich kein Baufenster vor. Baurecht kann nur durch die Änderung des Bebauungsplans entstehen.

 

Der Antragsteller stellt daher den Antrag auf Änderung des Bebauungsplans, um sein Bauvorhaben verwirklichen zu können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Grundstück mit der FlNr. 179/1 und 179/4, Gemarkung Utting am Ammersee, handelt es sich um sog. Hinterliegergrundstücke. Das Flurstück 179/1 wurde bereits vor in Kraft treten des Bebauungsplans bebaut, auch für das bestehende Haus befindet sich keine Baufenster im Bebauungsplan. Würde das Haus abgerissen werden, dürfte hier kein neues Haus entstehen.

 

Das Flurstück 179/4, wurde nachträglich vermessen und bekam hierdurch eine neue Flurnummer. Die Wegerechte sind bereits eingetragen. Die Erschließung mit Wasser und Kanal ist gesichert.

 

Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans, wurde bereits schon einmal einer „Erweiterung des Baufensters“ auf dem Flurstück 176/1 zugestimmt.

 

Die beantragte und somit 6. Änderung des Bebauungsplans zur Aufnahme der weiteren Baufenster bei FlNr. 179/1 und 179/4, ist aus Sicht der Verwaltung zu befürworten.

 

Lageplan:


Beschluss:

 

1. Mit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Dießener-/Schondorfer Straße“ besteht dem Grunde nach Einverständnis.

 

2. Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird mit der Änderung des Bebauungsplans beauftragt.

 

3. Die Kosten der Bebauungsplanänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.