Abstimmung:

Ja: 5, Nein: 3

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück (Sudentenstraße 6) liegt im Umgriff des einfachen Bebauungsplans „Baulinienplan Holzhauser Straße“ aus dem Jahre 1954. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, ist die Rechtskraft dieses Bebauungsplans zweifelhaft und Bedarf einer genaueren Überprüfung eines Juristen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde ist anzuwenden. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften, gilt nur für die Stellplätze (§ 8) und der Einfriedung (§9).

 

Auf dem mit insgesamt 858 m² großen Grundstück mit der Fl.Nr. 2565, Gemarkung Utting am Ammersee, soll ein Mehrfamilienhaus mit Garagen entstehen. Derzeit ist das Grundstück mit einem „Doppelhaus mit Garage“ bebaut, dass jedoch abgebrochen werden soll.

 

Maße:

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Wandhöhe

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

Sudentenstraße 6

858 m²

Mehrfamilienhaushaus

Sattel

16,05x 10,20

6,81

7,60

10,06

 

Werte der Umgebungsbebauung:

 

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Wandhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

Sudetenstraße 4

881 m²

Mehrfamilienhaus

Sattel

17,25 x 15,0

7,60

10,23

Kellergartenstraße 28

846 m²

Einfamilienhaus

Sattel

6,50

9,50

 

Fotodokumentation und weitere Beispiele der Umgebungsbebauung befinden sich in der Anlage.

 

Stellungnahme des Architekten:

„Mit diesen Unterlagen erhalten Sie einen Entwurf für die geplante Bebauung des Grundstücks Flur-Nr.: 2656/1, Sudetenstraße 6, Utting. Auf dem Grundstück gilt Baurecht gemäß § 34 Baugesetzbuch in Verbindung mit einem einfachen Bebauungsplan der Baulinien enthält. Es soll ein Mehrgenerationenhaus mit Platz für insgesamt fünf Wohneinheiten errichtet werden. Die drei größeren Wohnungen werden Familie Riedel (Geschwister Christine, Peter und Margarethe mit Familien) als barrierefreier Wohnraum dienen. Zwei kleinere Appartements sollen an weitere Familienmitglieder oder im Pflegefall auch an Personal vermietet werden.

 

Auf dem Grundstück steht aktuell das Elternhaus. Die alte Bausubstanz ist schlecht und erfüllt nicht die notwendigen Anforderungen (fehlende Wärmedämmung, Höhensprünge innerhalb des Hauses, marode Sanitärinstallationen usw.). Das Haus grenzt über eine Kommunwand an das Nachbargebäude auf dem Flurstück Nr. 2563 an. Die an der Grenze stehende Wand stützt das benachbarte Gebäude und sollte aus statischen Gründen dringend erhalten werden. Wir planen daher an dieser Stelle nur einen Teilabbruch des bestehenden Gebäudes.“

 

Folgende Fragen werden zur Bauvoranfrage gestellt:

 

Frage 1:

Ist das Bauvorhaben grundsätzlich inklusive Erschließung planungsrechtlich zulässig?

 

Antwort:

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach dem Einfügungsgebot (§ 34 BauGB).

Die umliegende Bebauung in der Sudetenstraße, ist geprägt von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit ähnlicher Baudichte.

 

Erschließung:

Das Bauvorhaben liegt an der Erschließungsstraße „Sudentenstraße“ an.

Wasserversorgung: Die Erschließung ist gesichert.

Abwasserbeseitigung: Die Erschließung ist gesichert.

 

Frage 2:

Ist das geplante Maß der Nutzung (2 Geschosse + Dach, 163,5m² Grundfläche, 509m² Geschossfläche) zulässig?

 

Antwort:

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt.

 

Frage 3:

Ist die geplante Lage auf dem Baugrundstück zulässig?

 

Antwort:

Die Lage der neuen Bebauung entspricht der bisherigen Bebauung. Die bestehende Baugrenze durch den einfachen Bebauungsplan „Holzhauser Straße“, wird bereits durch den bisherigen Baukörper nicht eingehalten.

 

Frage 4:

Ist die geplante Gestaltung der Dachform als asymmetrisches Satteldach zulässig?

 

Antwort:

Die Dachform ist hier grundsätzlich nicht festgelegt, da der Bebauungsplan „Holzhauser Straße“ lediglich die Baugrenzen und Baulinien vorgibt. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist hier nicht anzuwenden. In der umliegenden Bebauung finden sich verschiedene Formen von Satteldächern. Das geplante asymmetrische Satteldach, wird daher als zulässig beurteilt.

 

Frage 5:

Wird für die Überschreitung der Baulinie (um etwa 4,5 Meter) nach Osten erneut eine Abweichung nach Art. 63 BayBO in Aussicht gestellt?

 

Antwort:

Siehe Antwort der Frage 3!

Einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Holzhauser Straße“ kann zugestimmt werden.

 

Frage 6:

Besteht weiterhin Bestandschutz für die Kommunwand mit Sudetenstr. 8?

 

Antwort:

Die Beantwortung der Frage obliegt dem Landratsamt.

 

Frage 7:

Muss für die gemeinsame Grundstücksgrenze mit Flur Nr.: 2563 eine Abstandsflächen- oder Abstandsübernahme beantragt werden?

 

Antwort:

Die Beantwortung der Frage obliegt dem Landratsamt.

 

Frage 8:

Kann erneut ein Kommunzusammenbau mit dem Gebäude auf dem östl. Nachbargrundstück Flur Nr.: 2563 zugelassen werden?

 

Antwort:

Die Beantwortung der Frage obliegt dem Landratsamt.

 

 

Wie bereits in der Beantwortung der Fragen festgestellt, obliegt die Überprüfung des Brandschutzes (Frage 6) sowie der Abstandsflächen (siehe Frage 7) der Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt ebenfalls für den Stellplatznachweis.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.