Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das von der Antragstellung betroffene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Schondorfer-/Dießener Straße. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 BauGB.

 

Der Bauausschuss hat sich bereits in der Sitzung vom 21.12.2023 mit der beantragten Nutzungsänderung der bestehenden gewerblichen Nutzfläche im EG sowie der Speichereinheit im 1. OG zu einem Wohnhaus mit drei Wohneinheiten beschäftigt und das Einvernehmen hierzu erteilt.

 

Des Weiteren wurde den Anträgen auf Abweichung zu den Abstandsflächen und der Baugrenze zugestimmt.

 

Im Rahmen der Bauantragsprüfung wurde festgestellt, dass die vorgesehen Dachflächenfenster zwar in der Größe (0,60 m x 0,90 m) den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, jedoch der Bebauungsplan die Position der Dachflächenfenster einschränkt.

 

Der Bebauungsplan enthält folgende Einschränkung:

Dachflächenfenster können nur in untergeordneten Nebenräumen und bis zur einer Einzelgröße von 0,60 x 0,90 m eingebaut werden.

 

Im Dachgeschoss sind insgesamt 5 zusätzliche Dachflächenfenster in Wohnräumen eingeplant. Eltern (1 x DF), Wohnen/Essen (1 x DF), Kind I (2 x DF) und Kind II (1 x DF).

Die als Wohnräume genutzten Räume waren bis jetzt bezüglich der DIN-Mindestbelichtung nicht ausreichend belichtet. Um die Fassade nicht zu verändern, soll die Mindestbelichtung der jeweiligen Wohnräume mittels Einbau von zusätzlichen Dachflächenfenstern sicher gestellt werden. Die im Bebauungsplan geforderte max. Größe der Dachflächenfenster von 0,60 x 0,90 m wird eingehalten.

 

Aus Sicht des Landratsamtes kann der beantragten Befreiung zugestimmt werden, da die Dachflächenfenster aufgrund der Anforderungen an Aufenthaltsräume (Art. 45 BayBO) erforderlich sind. Des Weiteren wurden in der Vergangenheit bereits ähnliche Befreiungen erteilt.

 

Die Zustimmung zum Befreiungsantrag sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Dem Befreiungsantrag zur Positionierung der Dachflächenfenster wird zugestimmt.