Sachverhalt:
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Abstandsflächensatzung ist zu beachten, die Satzung über örtliche Bauvorschriften, gilt nur für die Stellplätze (§ 8) und Einfriedung (§ 9).
Das Grundstück FlNr. 2415, Gemarkung Utting am Ammersee, hat eine Größe von 843 m² und ist derzeit mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut, dass jedoch beseitigt werden soll.
Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben wurde in der BA-Sitzung vom 21.12.2023 erteilt.
Bei der
Überprüfung des Bauantrags durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass die
Garage - wie dargestellt und berechnet - aufgrund der mittleren Wandhöhe von
mehr als 3,00 m abstandsflächenpflichtig ist.
Für die
unzulässige Überdeckung mit dem Wohnhaus bzw. mit den Abstandsflächen des
Wohnhauses wurde von den Bauherrn der entsprechende Antrag auf Abweichung
gestellt (siehe Anhang).
Aufgrund
von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BayBO bittet das Landratsamt um
Mitteilung, ob die Gemeinde Utting am Ammersee dem Antrag auf Abweichung
zustimmt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zustimmung zur beantragten Abweichung sollte erteilt werden.
Beschluss:
Die Zustimmung zur beantragten Abweichung zu den Abstandsflächen wird erteilt.