Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Abstandsflächensatzung ist zu beachten, die Satzung über örtliche Bauvorschriften, gilt nur für die Stellplätze (§ 8) und Einfriedung (§ 9).

 

Das Grundstück FlNr. 2415, Gemarkung Utting am Ammersee, hat eine Größe von 843 m² und ist derzeit mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut, dass jedoch beseitigt werden soll.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben wurde in der BA-Sitzung vom 21.12.2023 erteilt.

 

Bei der Überprüfung des Bauantrags durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass die Garage - wie dargestellt und berechnet - aufgrund der mittleren Wandhöhe von mehr als 3,00 m abstandsflächenpflichtig ist.

 

Für die unzulässige Überdeckung mit dem Wohnhaus bzw. mit den Abstandsflächen des Wohnhauses wurde von den Bauherrn der entsprechende Antrag auf Abweichung gestellt (siehe Anhang).

 

Aufgrund von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BayBO bittet das Landratsamt um Mitteilung, ob die Gemeinde Utting am Ammersee dem Antrag auf Abweichung zustimmt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Zustimmung zur beantragten Abweichung sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Die Zustimmung zur beantragten Abweichung zu den Abstandsflächen wird erteilt.