Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Anfrage eines privaten Investors für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich südlich der Straße Am Dexenberg (Fl. Nrn. 2272 und 2273) wurde von dem Gemeinderat in der Sitzung am 25.08.2022 befürwortet.

 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert eine gemeindliche Bauleitplanung, d.h. grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes. Infolgedessen wurde am 25.08.2022 beschlossen, dass für die Umsetzung dieses Photovoltaikanlageprojekts des Antragstellers die Gemeinde ein Bauleitplanverfahren einleiten wird (vorausgesetzt einer Kostenübernahme durch den Antragsteller). Darauffolgend wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik – Am Dexenberg“ für die Grundstücke Fl. Nrn. 2272 und 2273 (Gemarkung Utting am Ammersee) im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung im Gemeinderat am 23.02.2023 beschlossen.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Fläche Am Dexenberg des privaten Investors zu schaffen, ist die Erstellung eines Bebauungsplans für das Plangebiet erforderlich, sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit Umweltbericht vorgesehen.

 

Das Plangebiet stellt momentan eine unbebaute Wiesenfläche mit Gefälle dar. Die Grünlandfläche ist unter Artenschutzaspekten grundsätzlich für das Vorhaben geeignet. Die Nutzung der Fläche soll an das Vorhaben angepasst werden, indem der Bebauungsplan für diesen Bereich ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen werden im Bebauungsplan geregelt.

 

Flächen für Eingrünung, der Erhaltung der bestehenden Vegetation, für Ausgleichsflächen sowie die Festlegung von Pflanzgeboten sind auch innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen. Eine Ausnahme für die Bebauung innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist im Verfahren beantragt worden.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Utting hat den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München für die Erstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik - Am Dexenberg“ beauftragt.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.07.2023 sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 02.08.2023 bis 12.09.2023 stattgefunden.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung vom 19.10.2023 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach 3 § Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.2 BauGB fand ebenfalls im Zeitraum vom 25.11.2023 bis 29.12.2023 statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umgriff:

 

(private Fläche südlich der Straße Am Dexenberg, Fl. Nrn. 2272 und 2273)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Abb. 1. Geltungsbereich, ohne Maßstab, Quelle Kartengrundlage: Bayerische Vermessungsverwaltung, Stand 16.10.2021

 

A.                

B.                Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

 

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

 

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde

Ohne Anregung

22.11.2023

3

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde

Ohne Anregungen

30.11.2023

11

Bayernwerk Netz GmbH

Ohne Anregungen

27.11.2023

12

Marktgemeinde Dießen am Ammersee

Keine Äußerung/ Ohne Anregungen

04.12.2023

13

Gemeinde Finning

Ohne Anregungen

15.12.2023

14

Gemeinde Windach am Ammersee

Ohne Anregungen

06.12.2023

15

Staatliches Bauamt Weilheim

Ohne Anregungen

22.11.2023

16

Regionaler Planungsverband München

Ohne Anregungen

27.11.2023

 

Beschlussvorschlag:                      

Der Gemeinderat Utting nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

 

Abstimmung:                    Ja 16      Nein 0

 

 

C.                Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

 

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

2

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde

Einwendungen

21.12.2023

4

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz

Hinweise

28.11.2023

5

Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz

Hinweise

14.12.2023

8

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Hinweise

02.01.2024

25

Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V.

Hinweise

22.12.2023

 

 

 

2. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 21.12.2023)

 

Stellungnahme:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

 

Bebauungsplan: Zäune sind mit einem Bodenabstand von 20 cm aufzustellen, um den Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten.

 

Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Ammersee West“ und ist erlaubnispflichtig, da es eine bauliche Anlage ist (§5 Abs. 1 Satz 1). Aufgrund des übergeordnet öffentliches Interesses erteilt die UNB eine Befreiung von den Vorgaben der Verordnung (§7 Satz 1). Die Befreiung wird mit Nebenbestimmungen erteilt, es wird keine Sicherheitsleistung einbehalten. Die Nebenbestimmung werden durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung eingehalten. Im Fokus steht die Einbindung der Anlage in das bestehende Landschaftsbild.

 

 

Erneute Stellungnahme vom 10.01.2024 vom Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde

 

Stellungnahme:

um die Durchgängigkeit von Kleinsäugern zu gewährleisten und gleichzeitig die Schafbeweidung zu ermöglichen, ist entlang der gesamten Zäunung einen Bodenabstand von 10 cm sowie zusätzlich alle 15 - 20 m ein größeres Fenster von 20 x 20 cm einzurichten.

Abwägungsvorschlag:

Der Bebauungsplan setzt bereits unter Festsetzung A 6.2 einen Bodenabstand vom 10 cm für Einfriedungen (um den Durchlass der Kleinsäuger zu gewährleisten) fest. Auf einen Bodenabstand vom 20 cm wird aufgrund der vorgesehenen Schafbeweidung auf der Fläche verzichtet, da durch diesen Bodenabstand die Nutzung auf der Fläche nicht mehr möglich wäre.

 

Darauffolgend wird in Abstimmung mit der UNB bei der Festsetzung A 6.2 die 10 cm Bodenabstand beibehalten und dazu zusätzliche Fenster 20 x 20 cm alle 15 – 20 m ergänzt. Dies wird redaktionell in den Festsetzungen angepasst.

 

Es wird  zur Kenntnis genommen, dass die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ammersee-West mit Nebenbestimmungen erteilt. Die Nebenbestimmungen werden durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung eingehalten. Ein Erläuterungstext dazu wird in die Begründung aufegnommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und entsprechend beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages redaktionell ergänzt.

 

Abstimmung:                    Ja 16      Nein 0

 

 

4. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz (Stellungnahme vom 28.11.2023)

 

Stellungnahme:

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan.

 

Auf die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde v. 30.05.2023 wird hingewiesen. Dort war in Nr. 2.5 letzter Absatz gebeten worden, nach Möglichkeit Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken Fl. Nr. 2267 und insbesondere Fl. Nr. 2268, Gmkg. Utting zu machen. Die Angaben können ggfs. eine Abschätzung der Relevanz von peripheren Deponiegaseffekten auf das Plangebiet ermöglichen.

 

Abwägungsvorschlag:

 

                Hinweis an den Gemeinderat:

                Die Stellungnahme vom 30.05.2023 wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der     5. Flächennutzungsplanänderung abgegeben.

 

Die Stellungnahme vom 30.05.2023 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2023 bereits wie folgt abgewogen und beschlossen:

„Die Angaben bezüglich der Genese und ggf. Bodenqualität auf den Grundstücken FI. Nrn. 2267 und 2268 werden in der Begründung ergänzt.“

 

                Im Rahmen der formellen öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden fand zwi schen Planfertiger, Bauherr und der unteren Abfallbehörde Landratsamt Landsberg a. L.         eine Abstimmung zu den Themen Genese, Bodenqualität und Deponiegasmigration der            benachbarten Grundstücke statt. Ziel war die Aufklärung des potentiellen Gasfallencha              rakters aus den benachbarten Grundstücken und die möglichen Lösungen für die Bebau- ung der Trafostation überprüfen zu lassen.

 

                Innerhalb der Abstimmungen wurde festgestellt, dass in der Grube Fl. Nr. 2267, Gmkg.      Utting, keine Auffüllungen vorgenommen wurden.

 

Um die möglichen Auswirkungen aus der Fl. Nr. 2268 zu behandeln, empfiehlt die Untere Abfallbehörde, für Bauwerke, die einen potentiellen Gasfallencharakter einnehmen können, einen Mindestabstand von 20 m zum mutmaßlichen Grubenrand einzuhalten oder alternativ eine gasdichte Bauweise im 20-m-Radius vorzusehen. Innerhalb der Abstimmungen (mehrere E-Mails und Telefonate) hat die Untere Abfallbehörde drei Möglichkeiten zur Platzierung oder Ausbau der Trafostation zugestimmt.

                Aus energetischen Gründen bevorzugt der Bauherr die gleiche Lage der Trafosta-             tion mit einer gasdichten Bauausführung.

 

Angaben zu gefahrenverdächtigen Flächen innerhalb des Geltungsbereichs sowie der Mitteilungspflicht sind bereits Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes.

 

Die Bedeutung des Themas Deponiegasmigration wird für den Bebauungsplan erkannt und beachtet. Die Trafostation der Photovoltaik-Anlage bleibt in der gleichen Position (16,5 m Entfernung zur südlichen Grundstücksgrenze von Fl. Nr. 2268) wird aber mit einer gasdichten Bauweise ausgeführt. Eine Änderung der Planzeichnung oder Festsetzungen ist nicht veranlasst.

 

Die nötigen Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken FI. Nrn. 2267 und 2268 und die Auswirkungen für den Bebauungsplan werden in der Begründung redaktionell ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend des Sachvortrages redaktionell ergänzt. Änderung der weiteren Planunterlagen sind nicht erforderlich.

 

Abstimmung:                    Ja 16      Nein 0

 

5. Regierung von Oberbayern, Brandschutz (Stellungnahme vom 14.12.2023)

 

Stellungnahme:

aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes haben sich zu o.g. Bebauungsplan der Gemeinde Utting am Ammersee keine weiteren Einwände ergeben. Die Hinweise und Empfehlungen unseres Schreibens vom 31.08.2023, AZ.: ROB-10-2203.10_01-11-32-2, sind weiterhin zu beachten.

Abwägungsvorschlag:

 

                Hinweis an den Gemeinderat:

                Die Stellungnahme vom 31.08.2023 beinhaltet Hinweise zum abwehrenden Brandschutz und wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2023 bereits wie folgt abgewogen und        beschlossen.

 

                Abwägung vom 19.10.2023 zur Stellungnahme vom 31.08.2023 der Regierung von             Oberbayern, Brandschutz:

                „Die Hinweise zum abwehrenden Brandschutz werden in der Begründung des       gegen   ständlichen Bebauungsplans (Kapitel Verwirklichung der Planung) ergänzt.“

 

Die am 19.10.2023 abgewogenen Sachverhalte zum abwehrenden Brandschutz wurden in den Planunterlagen gemäß Abwägung und Beschluss bereits ergänzt. Neue Sachverhalte wurden nicht vorgebracht.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Abstimmung:                    Ja 16      Nein 0

 

 

8. Wasserwirtschaftsamt Weilheim (Stellungnahme vom 02.01.2024)

 

Stellungnahme:

im Zuge der entsprechenden Flächennutzungsplanung hatten wir bereits mit den Schreiben vom 16.05.2023 sowie am 30.11.2023 Stellung genommen. Insbesondere auf die Letztere möchten wir im gegenständlichen Verfahren verweisen.

 

Im vorliegenden Satzungsentwurf hat sich vermutlich unter Punkt 6 der Hinweise ein Fehler eingeschlichen. Falls nicht, bitten wir um Rückmeldung wo sich die Geltungsbereiche 1 und 2 bzw. die angesprochene Altlastenverdachtsfläche befinden soll.

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.

 

Abwägungsvorschlag:

 

                Hinweis an den Gemeinderat:

                Die Stellungnahmen vom 16.05.2023 sowie 30.11.2023 wurden im Rahmen der früh-

zeitigen sowie der formellen Beteiligung der 5. Flächennutzungsplanänderung abgegeben.

 

                Die Stellungnahme vom 16.05.2023 äußert keine Bedenken zum Geltungsbereich des        derzeitigen Bebauungsplans (vorheriger Geltungsbereich 2). Die Hinweise der Stellung          nahme beziehen sich auf den ehemaligen Geltungsbereich 1 (Alte Mülldeponie/ alte    Kiesgrube), der im aktuellen Verfahren nicht mehr weiterverfolgt wird.

 

                Die Stellungnahme vom 16.05.2023 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2023   bereits wie folgt abgewogen und beschlossen:

 

                „Abwägungsvorschlag:

                Die Informationen zur Vorbelastung des Geltungsbereich                1 werden zur Kenntnis    genommen. Da gemäß Beschluss zur Stellungnahme der     Unteren Naturschutz      behörde               vom 13.06.2023 die Entwicklung des Geltungsbe         reich 1 nicht weiterverfolgt wird und        der Geltungsbereich 1 entfällt, ist keine weitere Änderung oder Anpassung hinsichtlich   des Geltungsbereich 1 erforderlich.

                Die Landesplanungsbehörde hebt positiv hervor, dass die geplante Errichtung der Pho-     tovoltaikanlage grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der            Energieversorgung entspricht. Zusätzlich wir die Aussage über die geringfügige Beein-               trächtigung der freien Landwirtschaftsbereiche durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen              zur Kenntnis genommen.

                Die Planung wird in der folgenden Bauleitplanung mit der Naturschutzbehörde abge-       stimmt. Der Hinweis zu einer bedingenden Festsetzung zum Rückbau der geplanten    Photovoltaikmodule wird auf Bebauungsplanebene berücksichtigt.

 

                Beschluss:

                Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Die Begründung wird entsprechend         des Sachvortrages ergänzt.“

 

                Die Stellungnahme vom 30.11. 2023 wurde im Rahmen der formellen Beteiligung zur 5.    Flächennutzungsplanänderung abgegeben (Paralellverfahren). Die Stellungnahme bein-   haltet relevante Informationen für den Bebauungsplan und wird in der Gemeinderats-                sitzung vom 25.01.2023 wie folgt behandelt:

                „Abwägungsvorschlag:

                Auf Ebene des Bebauungsplanes werden in der Begründung unter Kapitel „Verwirkli            chung der Planung“ die Themen Gründungsmaterialien und Ableitung bzw. Umgang des          Niederschlagswassers ausgeführt und entsprechend behandelt.

                Beschlussvorschlag:

                Der Hinweis des WWA wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Änderungen durch       den Sachvortrag müssen im gegenständlichen Flächennutzungsverfahren nicht vorge  nommen werden. Änderungen ergeben sich hierzu auf der nachfolgenden Bebauungs   plan-Ebene.“

 

Die Hinweise des WWA werden gemäß Abwägung und der dazugehörigen Beschlüsse zur Stellungnahme der 5. Flächennutzungsplanänderung im Bebauungsplan zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

Die Angabe der Geltungsbereiche 1 und 2 unter Punkt 6 der Hinweise ist ein Schreibfehler. Der Satz wird aus den Hinweisen in der Satzung herausgenommen.

 

Der derzeitige Bebauungsplan hat nur einen Geltungsbereich und dieser entspricht dem ehemaligen Geltungsbereich 3 der Voruntersuchungen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine bekannten Altlastenverdachtsflächen. Weitere Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf benachbarten Grundstücken und die Auswirkungen für den Bebauungsplan wurden mit der Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz abgestimmt. Die dazugehörigen Informationen werden in der Begründung redaktionell ergänzt (siehe Stellungnahme Nr. 4).

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages redaktionell ergänzt.

 

Abstimmung:                    Ja 15      Nein 0

 

Herr Stief war bei Beratung und Abstimmung nicht im Raum.

 

 

25. Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V. (Stellungnahme vom 22.12.2023)

 

Stellungnahme:

 

Der Kreisverband des „Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.“ duldet den Bebauungsplan „Freiflächen-PV-Anlage Am Dexenberg“ mit folgender Begründung:

 

a) Die Planung liegt im Landschaftsschutzgebiet. Grundsätzlich ist der Bau eines Solarparks als Eingriff in das Landschaftsbild zu sehen. Die Anlagen dürfen keinen landschaftsprägenden Charakter haben. Daher sollten aus unserer Sicht Flächen im LSG möglichst nicht für PV-FFA genutzt werden. Vielmehr eignen sich folgende Flächen:

- Bereits versiegelte Flächen und Gebäude

- Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher Nutzung

- Freiflächen in Gewerbe- und Industriegebieten

- Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 110 Meter

- Zu Grünland umgewidmete Ackerflächen

- Flächen, auf denen ein Planungsfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB durchgeführt wurde (insbesondere Deponieflächen)

 

b) Des Weiteren liegt keine saP vor. Wir fordern eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, um auszuschließen, dass § 44 des bayerischen Naturschutzgesetzes tangiert ist. Es ist aus unserer Sicht zwingend notwendig, dass der Artenschutz vollumfänglich berücksichtigt wird.

 

Der Landesbund für Vogel- und Naturschutz begrüßt ausdrücklich den Ausbau regenerativer Energien, sofern diese nachhaltig sind und der Biodiversität nicht schaden. Photovoltaik spielt hier eine herausragende Rolle. Auf und an Gebäuden und Infrastrukturbegleitend sind große ungenutzte Flächen vorhanden, die der Energiegewinnung dienen können. Kritischer sehen wir den Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA).

PV liefert zwar 22-mal mehr Energie pro Fläche als der Anbau von Pflanzen zur Gewinnung von Biogas; gleichzeitig gehen aber Flächen für die Produktion von Nahrungsmitteln verloren. Die Auswirkung von PV-FFA auf Fauna und Flora hängt sehr stark von der Art der Anlage und der Gestaltung und Pflege der Fläche im Betrieb ab. Prinzipiell führen starre und niedrige Anlagen eher zu einer Beeinträchtigung der Biodiversität, nachgeführte und höhere Anlagen können sogar eine positive Auswirkung haben. Der Abstand zwischen den einzelnen Modulreihen spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. So scheint eine Distanz von mehr als fünf Metern für die Avifauna von Vorteil zu sein (Tröltzsch und Neuling 2013, S.175f).

 

Im vorliegenden Bebauungsplan werden Intensivgrünlandflächen als Standort für die PV-Anlagen beplant. Diese sollten durch die PV-Freiflächenanlage zu einer extensiven Nutzung mit Aufwertung für den Natur- und Artenschutz verändert werden, so wie es laut Umweltbericht (Seite 15 ff) geplant ist. Dazu haben wir folgende Anmerkungen:

 

a) Wir unterstützen die Beibehaltung der Gehölze (Seite 15 Umweltbericht).

Außerdem begrüßen wir die Aufwertung der Fläche für den Natur- und Artenschutz, und stehen dem Ziel der Entwicklung einer artenreichen Flachlandmähwiese durch Ansaat (Saatgutübertragung) positiv gegenüber (Seite 19 Umweltbericht).

Hierbei fordern wir, dass die Mahdgutübertragung von der „Selzamwiese“ in Utting und aus dem Gasteiger Park (LRT 651E) oder aus der Seewiese uU (ND Schallerin) in Abstimmung mit der UNB und der Ammersee-Gebietsbetreuung durchgeführt wird. Die Ausführung soll von einem erfahrenen Landwirt/GaLa-Bauern mit entsprechender zeitlicher Ablaufplanung, Saatbeetaufbereitung (Ansaat nach Bodenvorbereitung im Kreuzschlitzverfahren mit regionaltypischem Saatgut der Firma Rieger-Hofman oder Fa. Krimmer in Freising) und Nachpflege ausgeführt werden; sowie fachgerechte Folgepflege (jährlich (ein-)zweischürig mit Mahdgutabfuhr, keine Mulchung).

 

b) Bei den vorgeschlagenen Sonderstrukturen (Vogelnistkästen (in unterschiedlicher Ausführung, z.B. Durchmesser Einfluglöcher, Halbhöhlenbrüter), Steinlesehaufen, Insektennisthilfe, Totholzhaufen) ist es aus unserer Sicht unabdingbar, die Gewährleistung einer Dauerpflege sicher zu stellen, die wir hiermit einfordern.

Außerdem ist es unbedingt notwendig, im Zuge der Flächenpflege invasive Neophyten zu entfernen, sollten diese sich ansiedeln.

 

Auch möchten wir darauf hinweisen, dass die Kompensation des Eingriffs den Vorgaben entsprechend erfolgreich durchgeführt werden muss. Die Kontrolle von Umsetzung und Pflege liegt in der Verantwortung der Gemeinde Utting.

 

Fachliche Empfehlungen für Planung und Bau der Anlage:

• Photovoltaikanlagen im Bereich von Gebäuden und bestehender Infrastruktur werden ausdrücklich begrüßt! Sie sind notwendig, um das Ziel des bayerischen Energieprogramms von 25 % Anteil der Photovoltaik an der gesamten Energieproduktion zu erreichen. Die entsprechenden Flächen sind in Bayern in ausreichender Menge vorhanden.

• Photovoltaikanlagen auf Landwirtschaftlichen Flächen sind grundsätzlich in Frage zu stellen, da diese Flächen in erster Linie der Nahrungsmittelproduktion dienen sollten.

• Wenn PV-FFA gebaut werden, sollten sich der Standort möglichst an vorhandenen Gebäuden und Infrastruktur orientieren.

• Naturschutzrelevante Flächen dürfen nicht beeinträchtig werden.

• Eine Anpassung des Planungsumgriffs wird empfohlen. Die Anlage sollte nicht weiter als 150 m von der Straße entfernt sein.

• Die Art der Anlage ist vogelfreundlich zu wählen.

• Die Höhe über dem Boden spielt für die Entwicklung der Vegetation eine entscheidende Rolle (Verschattung des Bodens) und damit auch für eine mögliche Nutzung der Fläche als Weidegrund, v.a. für Schafe und Ziegen. Deswegen ist für den Abstand der Module vom Boden eine Höhe von > 0,80 m zur Gewährleistung einer dauerhaft geschlossenen Vegetationsdecke vorzusehen.

• Die Module sind so aufzustellen, dass unter und zwischen den Modulreihen extensive Grünlandbewirtschaftung stattfinden kann. Sind die Modultische breiter als 3 Meter, so ist ein Regenwasserabfluss innerhalb der Modulreihen mit ortsnaher Versickerung zu gewährleisten.

 

Fachliche Empfehlungen für den Betrieb einer PV-FFA:

• Für jede PV-FFA sollten generell Pflege- und Entwicklungspläne aufgestellt werden, um diese naturschutzfachlich zu entwickeln bzw. aufzuwerten. • Es darf keine Düngung ausgebracht werden.

• Überprüfung der Möglichkeit von Mähgutübertragung (falls in der Umgebung noch Spenderflächen vorhanden sind) für den Fall, dass keine natürliche Besiedlung aus Lieferbiotopen durch erwünschte Pflanzen- und Tierarten erfolgen kann.

 • Extensive, kleinflächige Pflege (Streifenmahd), und anschließende Entfernung des Mähgutes. Das Mulchen der Flächen ist nicht geeignet.

• Altgrasstreifen bzw. blütenreiche Randsäume und Inselflächen mit größeren, offenen Wiesenbereichen sollten von der Mahd ausgespart bzw. nur einmal im Jahr ab Anfang September gemäht werden, damit entsprechende Nektarquellen u.a. für Tagfalter zur Verfügung stehen.

• Blütenreiche Flächen sollten grundsätzlich nur ein- bis zweimal pro Jahr gemäht werden. Die Flächen sollten abschnittsweise gemäht werden, damit ein permanentes Blütenangebot für Tagfalter zur Verfügung steht. Die abschnittsweise Mahd sollte zeitversetzt im Abstand von 10-14 Tagen erfolgen.

• Der Mähbalken muss mindestens 5 cm hoch eingestellt sein, um die Mortalität insbesondere von Amphibien und Heuschrecken deutlich zu reduzieren.

• Nach Möglichkeit sollte auf den Flächen einer PV-FFA eine extensive Beweidung mit Schafen erfolgen (BAYERISCHE LANDESANSTALT FUR LANDWIRTSCHAFT, 2017). Durch Schafe beweidetes Grünland in Solarpark berechtigt zu einer Betriebsprämie. Hierzu gibt es klare Vorgaben von EU und VGH München.

• Anlage von Schwarzbrachen bzw. Offenbodenstandorten zur Strukturanreicherung • Überprüfung der Möglichkeit gezielter Artenhilfsmaßnahmen, z. B. für Ackerwildkräuter.

 

Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir bitten um Rückmeldung bezüglich unserer Forderungen.

 

 

Abwägungsvorschlag:

 

-       Zu a)

Aufgrund des Interesses der Gemeinde an dem Thema PV-FFA und im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurden weitere Flächen für potenzielle Photovoltaikfreiflächenstandorte in Betracht gezogen und untersucht. Die potenziellen Standorte wurden unter den Aspekten der Empfehlungen der „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2021)“ untersucht und unter Abstimmung und Bereitschaft der Grundstückseigentümer entsprechende Entwicklungen zu verwirklichen. Insgesamt wurde eine Voruntersuchung für drei Flächen vorgenommen. Hierbei hat sich herauskristallisiert, dass sich lediglich die gegenständliche Fläche „am Dexenberg“ für die Errichtung einer PV-FFA eignet. Auf Grundlage der Ergebnisse wurden im Zuge dessen die anderen beiden Standorte aus der Planung herausgenommen.

 

Die Gemeinde ist sich über eine Planung und den daraus resultierenden Eingriff innerhalb eines Landschaftschutzgebietes bewusst. Auf Grundlage einer entsprechenden Eignung einschließlich der Ausgangssituation des Geltungsbereiches (Voruntersuchung) kann dennoch unter Einhaltung bestimmter Maßgaben davon ausgegangen werden, dass durch eine PV-FFA keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Naturhaushalt verbleiben. Eine wesentliche Rolle zur Einbindung in die Landschaft trägt hierbei die Eingrünung bei und hat neben Artenschutzaspekten zum Schutz des Landschaftsbildes (LSG) zu erfolgen.

 

Die verschiedenen Festsetzungen zur Grünordnung, Eingrünung sowie Artenschutz wurden fortlaufend in Abstimmung mit der UNB erarbeitet. Die UNB hat im Laufe des Verfahrens eine Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt. Die Nebenbestimmung werden durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung eingehalten. Im Fokus steht die Einbindung der Anlage in das bestehende Landschaftsbild.

 

Insgesamt wurde bereits im frühen Stadium der Planungen die Lage innerhalb des LSG berücksichtigt und die vorgesehene PV-FFA dahingegend adäquat gestaltet, dass möglichst geringe Auswirkungen auf das Landschaftsbild entstehen.

 

-          Zu b)

Es wurde frühzeitig im Dezember 2022 eine Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung für drei Flächen durchgeführt. Die Fläche Nr. 3 entspricht dem Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplanes. Im Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung stellte sich heraus, dass die Grünlandfläche unter Artenschutzaspekten grundsätzlich für das Vorhaben geeignet ist.

Aufgrund der intensiven Grünlandnutzung, der östlich verlaufenden Staatstraße und dem Mangel an seltenen oder hochwertigen Lebensraumstrukturen ist das Vorkommen seltener und gefährdeter Arten unwahrscheinlich. Hinweise auf das Vorkommen geschützter bzw. planungsrelevanter Arten gibt es nicht. Weitere Untersuchungen, darunter eine saP, wurden auf dieser Ebene dementsprechend nicht weiterverfolgt. Neben der intensiven Grünlandfläche kommen als weiteres Lebensraumhabitat die vorhandenen Gehölze für geschützte Arten infrage. Diese bleiben allerdings erhalten und bleiben demnach vom Vorhaben unberührt. Durch eine entsprechende Verbreiterung bzw. Eingrünung stellen sich durch Realisierung des Vorhabens hingegen positive Effekte für die örtliche Fauna ein.

 

-          Zu dem Abstand zwischen den einzelnen Modulreihen:

 

Ein Abstand vom 5 m zwischen den Modulreihen, wie vorgeschlagen, würde bedeuten, dass mindestens 3 Modulreihen entfallen würden. Somit wäre die PV-Anlage für diese Fläche nicht mehr wirtschaftlich betreibbar. Ein Abstand vom 3 m entspricht der Mindestabstand-Empfehlung gemäß dem Dokument „Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2021)“.

 

-       Zu den Anmerkungen über die geplante Nutzung der bestehenden Intensivgrünflächen:

 

Die Planung der Anlage folgt den Empfehlungen „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2021)“.

 

Die fortlaufende Entwicklung hin zu einer artenreichen Flachlandmähwiese wird unter Absprache im Austausch bzw. unter Einbeziehung der UNB erfolgen. In den Festsetzungen ist festgesetzt, dass das extensive Grünland durch Ansaat (Saatgutübertragung) nach der Aushagerungsphase entwickelt werden muss. Eine Festsetzung, aus welchen konkreten Gebieten eine Mahdgutübertragung stammen darf, scheint auf Ebene des Bebauungsplanes zu spezifisch und kann unter Umständen limitierend wirken, da ggf. eine Mahdgutübertragung zu keiner geeigneten Zielentwicklung im Plangebiet führen könnte. Zur Sicherstellung des geplanten Biotoptyps steht bereits die Abstimmung und die Begleitung der UNB bei der Entwicklung zur Seite, die im Zuge dessen immer noch die Mahdgutübertragung der genannten Flächen einfordern kann. Ebenfalls ist die UNB zunächst bei der Entwicklung des Zielzustandes involviert, bei der als Maßnahme auch die Sonderstrukturen und deren Funktionstüchtigkeit inbegriffen ist. Langfristig steht die Gemeinde Utting in der Verantwortung, die Funktionalität der angeführten Maßnahmenflächen sicherzustellen. Dies ist im Umweltbericht im Kapitel 9 „Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)“ zu entnehmen.

Insgesamt wurden die verschiedenen Festsetzungen zur Grünordnung, Eingrünung & Artenschutz wurden in Abstimmung mit der UNB erarbeitet und entsprechen den Anforderungen an eine biodiversitätsfreundliche Gestaltung einer PV-FFA.

 

-       Zu den fachlichen Empfehlungen für Planung und Bau der Anlage:

 

Erste fünf Spiegelstriche siehe Abwägung „Zu a)“.

Die Gestaltung der Anlage wurde so geplant, dass sie einen nachhaltigen Beitrag zur Biodiversität leistet und gleichzeitig Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt. Unterschiedliche Maßnahmenflächen sollen dafür sorgen, dass möglichst viele verschiedene Artgruppen profitieren und gefördert werden, die wiederum alle miteinander zusammenhängen. Die Anlage wurde zudem so geplant, dass eine Weidenutzung möglich ist, ein angepasstes Beweidungskonzept wird entsprechend mit der UNB und den Schäfern überprüft und ggf. angepasst.

Für eine angepasste Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist bei der Ausführungsplanung der „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, herausgegeben vom LfU im Januar 2014, insbesondere die Kapitel 4.2 und 4.3.3 zu berücksichtigen und nach Möglichkeit umzusetzen. Ein entsprechender Absatz zur Ableitung des Niederschlagswassers wurde in den Planunterlagen ergänzt.

 

-       Zu den fachlichen Empfehlungen für den Betrieb einer PV-FFA:

 

In den Festsetzungen sind neben des Entwicklungszieles auch Festsetzungen zur Pflege getroffen, die in Abstimmung mit der UNB erfolgten. Düngung, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Mulchen, wie vom LBV erwähnt, sind nicht zulässig.

Ebenfalls ist bereits festgesetzt, dass die zu entwickelnden Saumstrukturen, die als Sichtfenster im Westen des Geltungsbereiches dienen, abschnittsweise mit einem zeitlichen Abstand von 2-3 Jahren insektenfreundlich zu mähen sind. Dadurch wird sichergestellt, dass Inselflächen mit entsprechenden Nektarquellen durchgehend zur Verfügung stehen. Auch die restliche Flächen sind alternativ zur Beweidung insektenfreundlich zu mähen.

Ein Anspruch einer Betriebsprämie bei Schafbeweidung in Solarparks ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplans.

Eine Überprüfung der Möglichkeit gezielter Artenhilfsmaßnahmen wurde nicht durchgeführt und geht über die Empfehlungen „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2021)“ hinaus. Durch die biodiversitätsfreundliche Gestaltung der PV-FFA ergibt sich insgesamt eine Verbesserung im Vergleich zum bisher intensiv genutzten Grünland für die örtliche Fauna.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

Abstimmung:                    Ja 16      Nein 0

 

 

D.                 Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

Abstimmung:                    Ja 16      Nein 0


Beschluss:

 

1.         Der Gemeinderat der Gemeinde Utting nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

2.         Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Der Gemeinderat beschließt über die seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise und Einwendungen gemäß der Abwägung im Einzelnen.

3.         Der Gemeinderat der Gemeinde Utting beschließt den Entwurf des Bebauungsplans „Photovoltaik Freiflächenanlagen Am Dexenberg“ mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der gefassten Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 25.01.2024 als Satzung.