Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

 

In der Sitzung am 23.02.2023 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplans Utting am Ammersee gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.03.2023 ortsüblich bekannt gemacht.

Die 5. Flächennutzungsplanänderung wird im Regelplanverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Umweltbericht aufgestellt. Ein Bebauungsplan mit demselben Zweck wird anschließend für jedes Plangebiet erstellt.

 

Die Gemeinde Utting am Ammersee plant die Entwicklung von zwei Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet. Darauffolgend entschied sich die Gemeinde für eine Flächennutzungsplanänderung mit zwei Geltungsbereichen, die beide Flächen beinhaltet.

 

Der Geltungsbereich 1 (ca. 36.500 m²) beinhaltet die Grundstücke der alten Mülldeponie/alten Kiesgrube mit der FI.Nr. 2338, 2338/5 und die Teilfläche von FI.Nr. 2323, Gemarkung Utting am Ammersee. Der Geltungsbereich 2 (ca. 24.000 m²) beinhaltet die FI.Nr. 2272 und 2273 „Am Dexenberg". Die verkehrsmäßige Erschließung (Anfahrbarkeit, Rettungszufahrt) ist durch die Straßen mit der FI. Nr. 2323 und 2270, Gemarkung Utting am Ammersee sichergestellt.

 

Beide Plangebiete sind im Flächennutzungsplan derzeit als Flächen für Landwirtschaft gekennzeichnet. Die Grundstücke des Geltungsbereich 1, FI.Nr. 2338, 2338/5 und die Teilfläche von FI.Nr. 2323 grenzen nördlich an das Landschaftsschutzgebiet Ammersee-West an. Die Grundstücke des Geltungsbereich 2, FI.Nr. 2272 und 2273 befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Ammersee-West.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, welche im Zeitraum vom 17.04.2023 bis 14.06.2023 stattgefunden hat, hat sich herausgestellt, dass der Standort 1, Alte Kiesgrube, aus naturschutzfachlicher Sicht nicht weiterverfolgt werden sollte. Ebenfalls besteht hier eine Altdeponie, welche im Altlastenkataster erfasst ist. Aus diesen Grund hat sich der Gemeinderat am 19.10.2023 dazu entscheiden, diesen Standort nicht weiterzuverfolgen.

Die 5. Flächennutzungsplanänderung wird somit nur mit dem Geltungsbereich 2, Südlich Am Dexenberg, weitergeführt.

 

Umgriff:

 

Geltungsbereich 2

(private Fläche südlich der Am Dexenberg Straße, Fl. Nrn. 2272 und 2273):

2272

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Abb. 2. Geltungsbereich 2, ohne Maßstab, Quelle Kartengrundlage: Bayerische Vermessungsverwaltung, Stand 16.10.2021

 

Ein Bebauungsplan mit gleichem Zweck wird anschließend bzw. parallel zur FNP-Änderung für das Plangebiet erstellt.

 

Der Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung vom 19.10.2023 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach 3 § Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.2 BauGB fand ebenfalls im Zeitraum vom 25.11.2023 bis 29.12.2023 statt.

 

B.      Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

 

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

 

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde

Ohne Anregung

22.11.2023

11

Bayernwerk Netz GmbH

Ohne Anregungen

27.11.2023

12

Marktgemeinde Dießen am Ammersee

Keine Äußerung/ Ohne Anregungen

04.12.2023

13

Gemeinde Finning

Ohne Anregungen

15.12.2023

14

Gemeinde Windach am Ammersee

Ohne Anregungen

06.12.2023

15

Staatliches Bauamt Weilheim

Ohne Anregungen

22.11.2023

16

Regionaler Planungsverband München

Ohne Anregungen

27.11.2023

 

Beschlussvorschlag:                      

Der Gemeinderat Utting nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

 

Abstimmung:                                    Ja 15      Nein 0

 

Gemeinderat Noll war während der Beratung und Abstimmung nicht im Raum.

 

 

C.      Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

 

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

2

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde

Einwendungen

21.12.2023

3

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde

Hinweise

30.11.2023

4

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz

Hinweise

06.12.2023

5

Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz

Hinweise

14.12.2023

8

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Hinweise

30.11.2023

 

 

2. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 21.12.2023)

 

Stellungnahme:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

 

Bebauungsplan: Zäune sind mit einem Bodenabstand von 20 cm aufzustellen, um den Durchlass für Kleinsäuger zu gewährleisten.

 

Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Ammersee West“ und ist erlaubnispflichtig, da es eine bauliche Anlage ist (§5 Abs. 1 Satz 1). Aufgrund des übergeordnet öffentliches Interesses erteilt die UNB eine Befreiung von den Vorgaben der Verordnung (§7 Satz 1). Die Befreiung wird mit Nebenbestimmungen erteilt, es wird keine Sicherheitsleistung einbehalten. Die Nebenbestimmung werden durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung eingehalten. Im Fokus steht die Einbindung der Anlage in das bestehende Landschaftsbild.

 

 

Erneute Stellungnahme vom 10.01.2024 vom Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde

 

Stellungnahme:

um die Durchgängigkeit von Kleinsäugern zu gewährleisten und gleichzeitig die Schafbeweidung zu ermöglichen, ist entlang der gesamten Zäunung einen Bodenabstand von 10 cm sowie zusätzlich alle 15 - 20 m ein größeres Fenster von 20 x 20 cm einzurichten.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Hinweis an den Gemeinderat:  Die Behörde hat die gleiche Stellungnahme zur 5. FNP Änderung auch zum Bebauungsplan „Photovoltaik Freiflächenanlagen Am Dexenberg“ ausgehändigt.

 

Der Bebauungsplan setzt bereits unter Festsetzung A 6.2 einen Bodenabstand vom 10 cm für Einfriedungen (um den Durchlass der Kleinsäuger zu gewährleisten) fest. Auf einen Bodenabstand vom 20 cm wird aufgrund der vorgesehenen Schafbeweidung auf der Fläche verzichtet, da durch diesen Bodenabstand ebendiese Nutzung auf der Fläche nicht mehr möglich wäre.

 

Darauffolgend wird nach Abstimmung mit der UNB die Festsetzung A 6.2 ,10 cm Bodenabstand beibehalten und dazu zusätzliche Fenster mit Maßen 20 x 20 cm alle 15 – 20 m ergänzt. Dies wird redaktionell in den Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst. Eine Änderung der Planunterlagen der 5. Flächennutzungsplanänderung ist in dieser Hinsicht nicht notwendig.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ammersee-West mit Nebenbestimmungen erteilt. Die Nebenbestimmungen werden durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung eingehalten. Ein Erläuterungstext über die Abstimmungen mit der Untere Naturschutzbehörde und die Befreiung wird in die Begründung des 5. FNP-Änderung informativ aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Verfahrens der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend beachtet und ergänzt. Die vorliegenden Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages redaktionell ergänzt.

 

Abstimmung:                                    Ja 16      Nein 0

 

 

3. Landratsamt Landsberg am Lech, Immissionsschutz, Schreiben vom 30.11.2023

 

Stellungnahme:

Gegen die o.g. Planung werden aus der Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Einwendungen und Anregungen vorgebracht.

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass spätestens im Bebauungsplanverfahren ein Nachweis vorzulegen ist, dass durch die Photovoltaikanlage im Geltungsbereich 1 keine erheblichen Lichtemissionen und Blendungen auf das direkt angrenzende Wohngebiet im Osten und Norden zu erwarten ist. Diese Forderung ist in der Begründung und dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan festzuhalten.

Abwägungsvorschlag:

 

                Hinweis an den Gemeinderat:

Eine gleichlautende Stellungnahme wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 5. Flächennutzungsplanänderung am 19.04.2023 im Rahmen der formelle Beteiligung abgegeben.

 

Die Stellungnahme vom 19.04.2023 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2023 bereits wie folgt abgewogen und beschlossen:

 

„Abwägungsvorschlag: Da gemäß Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 13.06.2023 die Entwicklung des Geltungsbereich 1 nicht weiterverfolgt wird und der Geltungsbereich 1 entfällt, ist keine weitere Änderung oder Anpassung der Planung erforderlich.

 

                Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und hat gemäß        Abwägungsvorschlag keine Änderung der Planung zur Folge.

 

Die Stellungnahme wurde bereits im vorherigen Verfahrensschritt behandelt und beschlossen. In der näheren Umgebung des derzeitigen Geltungsbereichs gibt es keine Wohngebiete. Nichts desto trotz wird das Thema der Lichtemissionen und Blendungen auf die direkt angrenzende Umgebung (Staatsstraße 2055) des derzeitigen Geltungsbereichs im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.

Um auf die Hinweise zur Lichtemissionen und Blendungen (Blendwirkung der Verkehrsteilnehmer) in folgenden Bauleitplänen aufmerksam zu machen, wird eine kurze Erläuterung dazu in der Begründung der 5. Flächennutzungsplanänderung ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend des Sachvortrages ergänzt.

 

Abstimmung:                                    Ja 15      Nein 0

 

Gemeinderat Hansch war während der Beratung und Abstimmung nicht im Raum.

 

 

4. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz (Stellungnahme vom 28.11.2023)

 

Stellungnahme:

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan:

 

Auf die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde v. 30.05.2023 wird hingewiesen. Dort war in Nr. 2.5 letzter Absatz gebeten worden, nach Möglichkeit Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken Fl. Nr. 2267 und insbesondere Fl. Nr. 2268, Gmkg. Utting zu machen. Die Angaben können ggfs. eine Abschätzung der Relevanz von peripheren Deponiegaseffekten auf das Plangebiet ermöglichen.

Abwägungsvorschlag:

 

Hinweis an den Gemeinderat:  Die Behörde hat die gleiche Stellungnahme zur 5. FNP Änderung auch zum Bebauungsplan „Photovoltaik Freiflächenanlagen Am Dexenberg“ ausgehändigt.

.

 

                Die Stellungnahme vom 30.05.2023 wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der     5. Flächennutzungsplanänderung abgegeben.

 

Die Stellungnahme vom 30.05.2023 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2023 bereits wie folgt abgewogen und beschlossen:

„Die Angaben bezüglich der Genese und ggf. Bodenqualität auf den Grundstücken FI. Nrn. 2267 und 2268 werden in der Begründung ergänzt.“

 

                Im Rahmen der formellen öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden fand zwi- schen Planfertiger, Bauherr und der unteren Abfallbehörde Landratsamt Landsberg a. L.         eine Abstimmung zu den Themen Genese, Bodenqualität und Deponiegasmigration der            benachbarten Grundstücke statt. Ziel war die Aufklärung des potentiellen Gasfallencha-             rakters aus den benachbarten Grundstücken und die möglichen Lösungen für die Bebau- ung der Trafostation überprüfen zu lassen.

 

                Innerhalb der Abstimmungen wurde festgestellt, dass in der Grube Fl. Nr. 2267, Gmkg.      Utting, keine Auffüllungen vorgenommen wurden.

 

Um die möglichen Auswirkungen aus der Fl. Nr. 2268 zu behandeln, empfiehlt die Untere Abfallbehörde, für Bauwerke, die einen potentiellen Gasfallencharakter einnehmen können, einen Mindestabstand von 20 m zum mutmaßlichen Grubenrand einzuhalten oder alternativ eine gasdichte Bauweise im 20-m-Radius vorzusehen. Innerhalb der Abstimmungen (mehrere E-Mails und Telefonate) hat die Untere Abfallbehörde drei Möglichkeiten zur Platzierung oder Ausbau der Trafostation zugestimmt.

Aus energetischen Gründen bevorzugt der Bauherr die gleiche Lage der Trafostation mit einer gasdichten Bauausführung.

 

Angaben zu gefahrenverdächtigen Flächen innerhalb des Geltungsbereichs sowie der Mitteilungspflicht sind bereits Bestandteil der Begründung des 5. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Die Bedeutung des Themas Deponiegasmigration wird im folgenden Bebauungsplan erkannt und beachtet. Die nötigen Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken FI. Nrn. 2267 und 2268 und die Auswirkungen für den Bebauungsplan werden in der Begründung des 5. FNP-Änderung zusammengefasst und redaktionell ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend des Sachvortrages redaktionell ergänzt. Änderung der weiteren Planunterlagen sind nicht erforderlich.

 

Abstimmung:                                    Ja 16      Nein 0

 

 

5. Regierung von Oberbayern, Brandschutz (Stellungnahme vom 14.12.2023)

 

Stellungnahme:

Aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes haben sich zu o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Utting am Ammersee keine weiteren Einwände ergeben. Die Hinweise und Empfehlungen unseres Schreibens vom 24.05.2023, AZ.: ROB-10-2203.10_01-11-26-2, sind weiterhin zu beachten

Abwägungsvorschlag:

 

                Hinweis an den Gemeinderat:

                Die Stellungnahme vom 24.05.2023 beinhaltet Hinweise zum abwehrenden Brandschutz und wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2023 bereits wie folgt abgewogen und        beschlossen.

 

                Abwägung vom 19.10.2023 zur Stellungnahme vom 24.05.2023 der Regierung von             Oberbayern, Brandschutz:

           „Abwägung:

                Die Informationen der allgemeinen Belange des abwehrenden Brandschutzes werden    zur

                Kenntnis genommen.

        1) Die nötigen Maße der Verkehrsflächen und die Abstandsregelungen werden im Zuge     nachfolgender Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und geprüft.

        2) Der Hinweis zu einem nötigen Hydrantennetz und der Einhaltung der technischen Re    geln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter         W 331   und W 405 werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird im folgenden Be bauungsplan ergänzt.

3) Die Ausschilderung des Verantwortlichen am Zugangstor wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.

4) Der Hinweis eines Feuerwehrplans in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle wird zur Kenntnis genommen und wird im Bebauungsplan bzw. im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

                Um auf die Hinweise zur abwehrenden Brandschutzes in folgenden Bauleitplänen auf       merksam zu machen, werden diese in der Begründung (Kapitel Verwirklichung der Pla- nung) der 5. Flächennutzungsplanänderung ergänzt.“

 

Die am 19.10.2023 abgewogenen Sachverhalte zum abwehrenden Brandschutz wurden in den Planunterlagen gemäß Abwägung und Beschluss vom 19.10.2023 bereits ergänzt. Neue Sachverhalte wurden nicht vorgebracht.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Abstimmung:                                    Ja 16      Nein 0

 

 

8. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Stellungnahme vom 30.11.2023

 

Stellungnahme:

wie bereits mit unserer Stellungnahme vom 16.05.2023 mitgeteilt, bestehen von unserer Seite keine Einwände gegen die vorliegende Planänderung.

 

Spätestens im Zuge des Bebauungsplanverfahrens bitten wir um genauere Erläuterungen zur Gründungsmaterialien (bzgl. Eingriffsminimierung bzw. des Zinkaustrags) sowie zur Niederschlags-Durchlässigkeit der PV-Modultische (ggf. Abstände zwischen den einzelnen Modulen für eine gleichmäßigere Niederschlagsverteilung vgl. Kap 4.3.3 „LfU Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen“).

 

Abwägungsvorschlag:

 

                Hinweis an den Gemeinderat:

                Die Stellungnahme vom 16.05.2023 wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der    

5. Flächennutzungsplanänderung abgegeben.

 

                               Abwägungsvorschlag:

                                Die Informationen zur Vorbelastung des Geltungsbereichs 1 werden zur Kenntnis genommen. Da gemäß Beschluss zur Stellungnahme der   Unteren Naturschutzbehörde vom 13.06.2023 die Entwicklung des Geltungsbereichs 1 nicht weiterverfolgt wird und der Geltungsbereich 1 entfällt, ist keine weitere Änderung oder Anpassung hinsichtlich des Geltungsbereich 1 erforderlich.

Die Landesplanungsbehörde hebt positiv hervor, dass die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung entspricht. Zusätzlich wird die Aussage über die geringfügige Beeinträchtigung der freien Landwirtschaftsbereiche durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Kenntnis genommen.

Die Planung wird in der folgenden Bauleitplanung mit der Naturschutzbehörde abgestimmt. Der Hinweis zu einer bedingenden Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule wird auf Bebauungsplanebene berücksichtigt.

Beschluss:

                                Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Die Begründung wird

entsprechend des Sachvortrages ergänzt.“

 

Die Hinweise des WWA aus der Stellungnahme vom 16.05.2023 wurden gemäß Abwägung und der dazugehörigen Beschlüsse zur Kenntnis genommen und beachtet.

Auf Ebene des Bebauungsplanes werden in der Begründung unter Kapitel „Verwirklichung der Planung“ die Themen Gründungsmaterialien und Ableitung bzw. Umgang des Niederschlagswassers ausgeführt und entsprechend behandelt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis des WWA wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Änderungen durch den Sachvortrag müssen im gegenständlichen Flächennutzungsverfahren nicht vorgenommen werden. Änderungen ergeben sich hierzu auf der nachfolgenden Bebauungsplan-Ebene.

 

Abstimmung:                                    Ja 16      Nein 0

 

 

D.                 Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

Abstimmung:                                    Ja 16      Nein 0


Beschluss:

 

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

 

2. Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und

alle öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Die Stellungnahmen haben nur eine redaktionelle Änderung der Planung zur Folge.

 

3. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting stellt den Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes „Photovoltaik südlich der Am Dexenberg Straße“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 25.01.2024 fest.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes „Photovoltaik südlich der Am Dexenberg Straße“ mit Begründung in der Fassung vom 25.01.2024 einzuholen und diese gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.