Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting am Ammersee. Die Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Abstandsflächensatzung sowie die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist zu beachten. Das Grundstück wurde bereits geteilt und setzt sich aus den Fl.Nrn. 93, 93/2, 93/3 und 93/4 zusammen. Diese Flächen haben eine Gesamtgröße von 608 m² und sind derzeit mit einem landwirtschaftlichen Gebäude bebaut.

 

Das Grundstück soll mit einem Doppelhaus mit Garagen bebaut werden. Das bestehende Gebäude soll zurückgebaut werden.

 

Anmerkungen des Architekten:

„Städtebaulich relevant sind die Straßenansichten zur Annafeld- und Ludwigstraße. Das neue Gebäude wurde mit der Höhe des Erdgeschoss-Fußbodens eben auch auf das Niveau der heutigen Straßen bezogen und in die wichtige Flucht der angrenzenden Gebäude gestellt um den Straßenzug nach Norden zu schließen. 

 

Durch die leichte Hanglage bzw. Höhendifferenz von ca. 1,20 m von Norden nach Süden ergeben sich auf der Gartenseite nach Südwesten naturgemäß entsprechende höhere Wandhöhen, welche allerdings nur zum abgewandten Innenhof der umliegenden Bebauung in Erscheinung treten. Diese Wandhöhen finden sich dann auch am Anwesen Schulstraße 1 nahezu wieder.“

 

eingereichte Planung:

Ludwigstraße 16               Firsthöhe 9,40 m              Wandhöhe 5,90 m           Dachneigung 38°

 

Umgebungsbebauung:

Ludwigstraße 17/19         Firsthöhe: 9,55 m             Wandhöhe 9,81 m           Dachneigung: 45°

Ludwigstraße 21               Firsthöhe: 9,40 m             Wandhöhe 6,24 m           Dachneigung: 36°

Schulstraße 1                     Firsthöhe: 9,68 m             Wandhöhe 4,76 m           Dachneigung: ?

 

Hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 

Die Prüfung der Abstandsflächen und der Anzahl der Stellplätze obliegt der Bauaufsichtsbehörde.


Vorschlag zum Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.