Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Abstandsflächensatzung sowie die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist zu beachten.

 

Das Grundstück FlNr. 136, Gemarkung Utting am Ammersee, hat eine Größe von 568 m² und ist derzeit mit einem alten ehemaligen Fliesenlager bebaut, dass jedoch beseitigt werden soll.

 

Begründung des Architekten:

„Das Bestandsgebäude ist stark einsturzgefährdet, daher muss der Bauherr das Gebäude zeitnah abbrechen. Im Vorfeld wurde die Sanierung des bestehenden Gebäudes untersucht. Auf Grund des Alters und des aktuellen Zustandes ist eine Sanierung allerdings wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Aus diesem Grund soll ein Ersatzneubau errichtet werden. Der Neubau richtet sich in seiner Größe und Kubatur nach dem Bestand, sodass durch den Neubau keine Veränderung der Bestandssituation entsteht. Darüber hinaus sind in der zur Straße „Am Dorfbrunnen“ ausgerichteten Fassade die Tür- und Fensteröffnung in Größe und Anzahl analog zum Bestand geplant.

Die neu geplante Gaube wurde zurückgesetzt, um die Dachform auf der Giebelseite nicht zu verändern. Sie orientiert sich in Richtung des zentralen Bereiches zwischen den Wohngebäuden auf dem eigenen Grundstück, sodass die Nachbarn nicht betroffen sind.“

 

Im Vorfeld wurde die Planung mit dem Landratsamt bereits abgestimmt und die Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, ist daher festzustellen, dass sich das Gebäude aufgrund der geplanten Firsthöhe und Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung einfügt.

 

Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Befreiung der geforderten Abstandsflächen vor. Es handelt sich um eine Grenzbebauung auf zwei Seiten (Nord-West und Süd-West) welche aus bauhistorischen Gründen nicht eingehalten werden können.

 

Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen, obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben und der Befreiung der Abstandsfläschen sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu beantragtem Bauvorhaben und der Befreiung der Abstandsflächen wird erteilt.