Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das von der Antragstellung betroffene Grundstück mit der FlNr. 2492/2, Gemarkung Utting am Ammersee (Hechelwiesenweg 21), liegt im Umgriff des rechtskräftigen einfachen Bebauungsplanes Hechelwiese. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist anzuwenden.

 

Nach Angaben des Antragstellers, soll nun ein Teil des bestehenden Wohngebäudes in zwei Ferienwohnungen ohne hotelähnlichen Betrieb umgenutzt werden.

 

Die Satzung über örtliche Bauvorschriften § 8 Abs. 2 beschreibt, dass für jede Wohneinheit zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Für Einliegerwohnungen genügt ein Stellplatz. Einliegerwohnungen werden mit einer Gesamtgröße von bis zu 50m² definiert. Im Antrag werden die zwei Ferienwohnungen mit 49,81m² und 42,72m² beschrieben. Somit sind insgesamt zwei neue Stellplätze notwendig.

Diese werden auf dem Baugrundstück mit einem Stellplatz neben der bereits vorhandenen Doppelgarage und der Errichtung eines Carports im südlichen Teil des Grundstückes nachgewiesen.

 

Die Kubatur des Gebäudes verändert sich durch die Nutzungsänderung nicht. Belange des Bebauungsplanes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Es handelt sich laut Bebauungsplan um ein reines Wohngebiet, die Nutzung als Ferienwohnung dient dem Wohnen und ist somit zulässig.

 

Der geplante Carport und der überdachte Stellplatz sind gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 1 b BayBO bis zu einer Fläche von 50m² verfahrensfrei. Jedoch wird der Carport im Rahmen der Nutzungsänderung beantragt und ist somit genehmigungspflichtig.

 

Das Einvernehmen zur Nutzungsänderung sowie zur Errichtung des Carports sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zur beantragten Nutzungsänderung sowie zur Errichtung des Carports wird erteilt.