Abstimmung:

Ja: 0, Nein: 8

Sachverhalt:

 

Das von der Antragstellung betroffene Grundstück mit der FlNr. 121/2, Gemarkung Rieden am Ammersee (Lachergarten 1 a), liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Holzhausen-West. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 BauGB. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist anzuwenden.

 

Nach Angaben des Antragstellers, soll nun der westliche Teil des ehemaligen Bettenhauses abgebrochen und in ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage umgenutzt sowie der abgebrochene Teil zu einer Terrasse mit Überdachung umgestaltet werden.

 

Für das o.g. Flurstück ist die Ursprungsfassung des Bebauungsplans vom 12. Dezember 1969 anzuwenden sowie ergänzend die 10. Änderung des Bebauungsplans vom 27.05.2004.

 

Laut 10. Änderung des Bebauungsplans wurde das Bauland als Dorfgebiet festgesetzt und sonstige Wohngebäude sind nicht zulässig. Des Weiteren wurden Baugrenzen festgesetzt.

 

Der Verwaltung liegt ein Befreiungsantrag zu den Festsetzungen vor mit der Begründung, dass der Betrieb für das Bettenhaus eingestellt wurde. Es ist geplant das Gebäude in ein EFH umzubauen, von der Garage zum Wohnhaus soll ein überdachter Zugang entstehen. Im Zuge der baulichen Änderungen sollen die versiegelten Flächen massiv verringert werden, dadurch ist die Verschiebung der Garage notwendig.

 

Aus Sicht des Landratsamtes Landsberg am Lech wäre eine Befreiung trotz der doch massiven Baugrenzenüberschreitung denkbar, da es sich nicht um ein Hauptgebäude, sondern um eine Garage mit Flachdach handelt und zudem die Lage dem Grunde nach nordwestlich des Hauptgebäudes situiert bleibt, so wie es die Gemeinde als Planungsziel definiert hat.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan ist eine Wohnnutzung auf dem Grundstück derzeit nicht möglich und bedarf einer Änderung des Bebauungsplanes. Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden.

Da der Bebauungsplan ohnehin geändert werden müsste um das Vorhaben realisieren zu können, empfiehlt die Verwaltung dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenfalls das Einvernehmen zu verwehren und die Verschiebung des Baufensters im Rahmen der Änderung des BP aufzunehmen.

 

Der Antrag auf Änderung des BP liegt bereits vor, die Entscheidung obliegt dem Gesamtgremium.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zur beantragten Nutzungsänderung und Befreiung wird erteilt.


 

Der Antrag ist damit abgelehnt.