Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück FlNr. 121/2, Gemarkung Rieden am Ammersee, im Lachergarten 1 und 1a, ist bereits mit zwei Bettenhäusern mit jeweils 6 Ferienwohnungen bebaut.

 

Die bestehenden Bettenhäuser wurden im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahren errichtet und fallen unter den rechtkräftigen Bebauungsplan „Holzhausen-West“ bzw. der 10. Änderung des Bebauungsplanes Holzhausen-West.

 

Zur Nutzungsänderung des Bettenhauses in ein Einfamilienhaus wurde am 06.11.2023 ein Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ gestellt. Da die Nutzung verändert und die geplante Doppelgarage mit Überdachung außerhalb des zeichnerisch dargestellten Bereiches des Bebauungsplans errichtet werden sollten.

 

Die 10. Änderung des Bebauungsplans regelt durch die Festsetzung Nr. 1.2, dass sonstige Wohngebäude nicht zulässig sind. Die Festsetzung Nr. 4.1 regelt, dass Garagen und Stellplätze nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen zugelassen sind.

 

Zur Verwirklichung des Bauvorhabens, ist eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der Nutzung zu Wohnen sowie eine Änderung der Baugrenzen der Garage erforderlich.

 

Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplans wurde durch den Bauwerber eingereicht und umfasst die Verschiebung des Baufensters sowie die Nutzungsänderung.

 

Die Kostenübernahme für die Änderung der 10. Änderung des Bebauungsplanes „Holzhausen-West“, wurde durch den Bauherren bereits zugesagt.


Beschluss:

 

1.       Mit der 15. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ besteht dem Grunde nach Einverständnis.

 

2.       Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird mit der Änderung des Bebauungsplans beauftragt.

 

3.       Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee beschließt die Aufstellung der 15. Änderung des Bebauungsplanes „Holzhausen-West“ für das Grundstück Fl.Nr. 121/2 Gemarkung Rieden am Ammersee, Lachergarten 1 + 1 a im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB). Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB bekannt zu machen.

 

4.       Die Kosten der Bebauungsplanänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.