Sachverhalt:
In der Sitzung am 28.09.2023 wurde vom Gemeinderat beschlossen, dass die Sanierung der Gemeindewohnungen durch das Kommunalunternehmen Utting durchgeführt werden soll. Zusätzlich war der Wunsch geäußert worden, die Aufgaben des Kommunalunternehmens Utting in § 2 der Unternehmenssatzung, bei der hierzu notwendigen Änderung, allgemeiner für alle Liegenschaften der Gemeinde Utting auszulegen.
Die Gemeinde hat für jedes Projekt auch weiterhin einen eigenen Betrauungsakt zu erlassen.
§ 2 der Unternehmenssatzung muss demnach folgende neue Fassung erhalten:
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind die Planung, die
Errichtung, die Modernisierung, die Instandhaltung, die Verwaltung und die
langfristige Vermietung von baulichen Anlagen zur Schaffung preisgünstiger
Wohnungen für Bevölkerungsgruppen mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie
eines Gemeindesaals auf den Fl.Nr. 48, 50, 51, 53, 506/6, 508, 508/2, 509
(südlich der Landsberger Straße Fl.Nr. 1125/2) der Gemarkung Utting (sog.
Schmucker-Areal) (Aufgabenübertragung); sowie die Planung, die Errichtung, die
Modernisierung, die Instandhaltung und die Verwaltung der gemeindlichen
Liegenschaften bei Aufgabenübertragung durch die Gemeinde Utting am Ammersee; Art. 22 Abs. 1 KommZG gilt
entsprechend. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 14 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 106 Abs. 2
BV, Art. 57 Abs. 1 GO; die Gemeinde erlässt hat hierzu einen Betrauungsakt auf
Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AEUV erlassen.
(2) Zu den Aufgaben gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung
von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens
fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner
Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen,
wenn dies dem Unternehmenszweck dient; Art. 96 GO bleibt unberührt. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten
Betrag begrenzt ist.
(3) Das Kommunalunternehmen erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach Abs. 1 das Recht, die vorgenannten Grundstücke der Gemeinde Utting am
Ammersee zu
nutzen. Einzelheiten der Nutzung werden durch Zweckvereinbarung bestimmt,
soweit erforderlich.
Beschluss:
GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE
U N T E R N E H M E N S S A T Z U N G
vom 19.10.2023
des
„Kommunalunternehmen
Utting am Ammersee“
der Gemeinde
Utting am Ammersee
Aufgrund
von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Gesetzes vom
9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674)
geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Utting folgende Satzung:“
§ 1
Name, Sitz, Stammkapital
(1) Das „Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“ der Gemeinde
Utting am Ammersee ist ein selbständiges Unternehmen in der Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Kommunalunternehmen
Utting am Ammersee“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“, die
Kurzbezeichnung lautet „KUA“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten
Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Utting am Ammersee.
(4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 €, in Worten fünfzigtausend
Euro.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind die Planung, die
Errichtung, die Modernisierung, die Instandhaltung, die Verwaltung und die
langfristige Vermietung von baulichen Anlagen zur Schaffung preisgünstiger
Wohnungen für Bevölkerungsgruppen mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie die Planung, die Errichtung, die
Modernisierung, die Instandhaltung und die Verwaltung der gemeindlichen
Liegenschaften bei Aufgabenübertragung durch die Gemeinde Utting am Ammersee; Art. 22 Abs. 1 KommZG gilt entsprechend. Hierbei handelt
es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
im Sinne von Art. 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 106 Abs. 2 BV, Art. 57 Abs. 1 GO; die Gemeinde hat
hierzu einen Betrauungsakt auf Grundlage des
DAWI-Freistellungsbeschlusses i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AEUV erlassen.
(2) Zu den Aufgaben gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung
von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens
fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner
Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen,
wenn dies dem Unternehmenszweck dient; Art. 96 GO bleibt unberührt. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten
Betrag begrenzt ist.
(3) Das Kommunalunternehmen erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach Abs. 1 das Recht, Grundstücke der
Gemeinde Utting am Ammersee zu nutzen. Einzelheiten
der Nutzung werden durch Zweckvereinbarung bestimmt, soweit erforderlich.
§ 3
Organe
Organe des Kommunalunternehmens sind
1. der Vorstand (§ 4)
2. der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7)
§ 4
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Für den Fall deren
Verhinderung werden vom Verwaltungsrat ein oder mehrere stellvertretende
Vorstandsmitglieder bestellt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied wird vom Verwaltungsrat jeweils auf
die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist
zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde jederzeit mit einer
Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats
abberufen werden.
(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen
eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese
Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsrat erlässt eine
Geschäftsordnung für den Vorstand.
(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gemeinschaftlich
nach außen; der Verwaltungsrat kann Ausnahmen bestimmen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen
Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat
über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen.
(6) Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan (Erfolgsplan und
Vermögensplan mit Finanzplan) rechtzeitig vor Beginn des folgenden
Wirtschaftsjahres auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Beratung und
Feststellung vor.
§ 5
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sieben
weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister
der Gemeinde Utting am Ammersee. Er wird durch die weiteren Bürgermeister
vertreten.
(3) Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Gemeinderat
der Gemeinde Utting am Ammersee für die Dauer von sechs Jahre bestellt; Art. 33
Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO gelten entsprechend. Zu Verwaltungsratsmitgliedern
können sowohl Gemeinderatsmitglieder als auch sachverständige Dritte bestellt
werden; Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 GO gilt entsprechend. Der Gemeinderat
entscheidet über die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds auf dessen
Antrag hin; Art. 19 Abs. 1 GO gilt entsprechend.
(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat dem Gemeinderat zweimal
jährlich sowie auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des
Kommunal-unternehmens zu geben, insbesondere zum geprüften Jahresabschluss vor
dessen Feststellung durch den Verwaltungsrat.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über
sämtliche vertraulichen Angelegenheiten, von denen sie Kenntnis erhalten,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden
fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde. Nach dem Ausscheiden
aus dem Verwaltungsrat haben die Verwaltungsratsmitglieder auf schriftliche
Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden hin sämtliche Unterlagen,
insbesondere Sitzungspapiere, Daten und Pläne einschließlich aller Kopien
herauszugeben, soweit diese nicht bereits ordnungsgemäß vernichtet worden sind.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung, die vom Gemeinderat festgelegt wird.
§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des
Vorstands.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle
Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
a) Festlegung und Änderung der Unternehmensstrategie,
b) Bestellung und Abberufung aus wichtigem Grunde der
Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter, Regelung der Dienstverhältnisse
der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter sowie über die
Geschäftsordnung für den Vorstand,
c) Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung von
Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9 der Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes, ggfs. in deren entsprechender Anwendung,
d) Errichtung anderer Unternehmen und Beteiligungen des
Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, die gänzliche oder teilweise
Veräußerung von Beteiligungen und die Änderung der Rechtsform oder Aufgabe von
Beteiligungen,
e) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
f) Bestellung des Abschlussprüfers sowie die Bestellung eines
Sonderprüfers zu einzelnen, nicht von der Jahresabschlussprüfung erfassten
Gegenständen,
g) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des
Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands,
h) Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde Utting am
Ammersee,
i) Auftragsvergaben, Verfügungen über Anlagevermögen und die
Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im
Einzelfall, bei Dauerschuldverhältnissen die Gesamtverpflichtung über die
Laufzeit hinweg, den Betrag von 15.000 € (inkl. USt) überschreitet, sowie die
Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung
hierzu, sofern sie nicht im geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,
j) Gewährung und Aufnahme von Darlehen die im Einzelfall den
Betrag von 15.000 € (inkl. USt) überschreiten, sofern sie nicht im geltenden
Wirtschaftsplan enthalten sind,
k) Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Vorstands-mitglieder
und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt oder
verschwägert sind,
l) Wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunter-nehmens,
insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese
Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben,
m) Abschluss und Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen
(z.B. Zweckvereinbarungen),
n) Weisungen an die Vorstandsmitglieder.
(4) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der
Verwaltungsratsvorsitzen-de das Kommunalunternehmen gerichtlich und
außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein
Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
§ 7
Einberufung und Beschlüsse
des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische
Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss
Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des
Verwaltungsrats spätestens am achten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden
Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden. Die
Sitzungsvorbereitung obliegt dem Verwaltungsratsvorsitzenden.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal
einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein
Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der
Beratungsgegenstände und der Beschluss-vorschläge schriftlich beantragt.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom
Verwaltungsratsvorsitzenden geleitet. An den Sitzungen nimmt der Vorstand mit
beratender Stimme teil, soweit er nicht wegen persönlicher Beteiligung
ausgeschlossen wird. Der Verwaltungsrats-vorsitzende kann sachverständige
Dritte mit beratender Stimme zu einzelnen Tages-ordnungspunkten hinzuziehen.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungs-gemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
a) die Angelegenheit
dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein
Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über
denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge
hingewiesen werden.
(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht anders bestimmt.
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift als
Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Niederschrift ist vom
Verwaltungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Verwaltungsratsmitgliedern
umgehend zu übersenden. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den
Verwaltungsrat.
(8) Der Verwaltungsratsvorsitzende ist befugt, anstelle des
Verwaltungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte
zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat unverzüglich Kenntnis zu geben.
(9) Hält der Verwaltungsratsvorsitzende Entscheidungen des
Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er diese zu beanstanden, ihren Vollzug
auszusetzen und soweit erforderlich, die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Hält der Verwaltungsratsvorsitzende
Entscheidungen des Vorstands für rechtswidrig oder unwirtschaftlich, so kann er
diese beanstanden, ihren Vollzug aussetzen und soweit erforderlich, die
Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die
Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“
durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines
Vertretungszusatzes, Stellvertreter des Vorstands mit dem Zusatz „in
Vertretung“ (i. V.), andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“
(i. A.).
§ 9
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Prüfung
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Über die erstmalige Festlegung der Miethöhe entscheidet der Gemeinderat. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 91 GO.
(2) Die Gemeinde ist aufgrund der Anstaltslast gemäß §§ 9 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 4 KUV verpflichtet, insbesondere den Finanzbedarf des Kommunalunternehmens zu decken. Sie wird damit im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 MwStSystRL tätig.
(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat und der Gemeinde halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Außerdem hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgs-gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde Utting am Ammersee haben können, sind diese und der Verwaltungsrat unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand und der erste Bürgermeister, vertreten durch das Sachgebiet Kämmerei der Gemeinde, sollen sich wenigstens einmal im Kalendervierteljahr abstimmen.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit dem Bericht über die Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Gemeinde Utting am Ammersee zuzuleiten. § 27 KUV bleibt unberührt.
§ 10
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 11
Bekanntmachungen
Für Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend; die Bestimmungen der Bekanntmachungs-verordnung bleiben unberührt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Utting
am Ammersee, den 20.10.2023
GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE
-Siegel-
Florian Hoffmann
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der „Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“ erfolgt am ____________durch Niederlegung in den Räumen der Gemeindeverwaltung Utting am Ammersee, Eduard-Thöny-Str. 1, 86919 Utting am Ammersee, Zimmer 13,1. OG.
Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Utting am Ammersee hingewiesen. Der Anschlag wurde am ___________angebracht und am _______________abgenommen.
Utting am Ammersee, den
_____________________________
Florian Hoffmann
Erster Bürgermeister
Zusätzlicher
Hinweis:
Es soll geprüft
werden, ob die Niederschriften der Verwaltungsratssitzungen des
Kommunalunternehmens Utting für alle Mitglieder des Gemeinderates Utting
einsehbar sind.