Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 28.09.2023 wurde vom Gemeinderat beschlossen, dass die Sanierung der Gemeindewohnungen durch das Kommunalunternehmen Utting durchgeführt werden soll. Zusätzlich war der Wunsch geäußert worden, die Aufgaben des Kommunalunternehmens Utting in § 2 der Unternehmenssatzung, bei der hierzu notwendigen Änderung, allgemeiner für alle Liegenschaften der Gemeinde Utting auszulegen.

 

Die Gemeinde hat für jedes Projekt auch weiterhin einen eigenen Betrauungsakt zu erlassen.

 

§ 2 der Unternehmenssatzung muss demnach folgende neue Fassung erhalten:

 

§ 2

 

Gegenstand des Unternehmens

 

(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind die Planung, die Errichtung, die Modernisierung, die Instandhaltung, die Verwaltung und die langfristige Vermietung von baulichen Anlagen zur Schaffung preisgünstiger Wohnungen für Bevölkerungsgruppen mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie eines Gemeindesaals auf den Fl.Nr. 48, 50, 51, 53, 506/6, 508, 508/2, 509 (südlich der Landsberger Straße Fl.Nr. 1125/2) der Gemarkung Utting (sog. Schmucker-Areal) (Aufgabenübertragung); sowie die Planung, die Errichtung, die Modernisierung, die Instandhaltung und die Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften bei Aufgabenübertragung durch die Gemeinde Utting am Ammersee; Art. 22 Abs. 1 KommZG gilt entsprechend. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 106 Abs. 2 BV, Art. 57 Abs. 1 GO; die Gemeinde erlässt hat hierzu einen Betrauungsakt auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AEUV erlassen.

(2) Zu den Aufgaben gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Unternehmenszweck dient; Art. 96 GO bleibt unberührt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

(3) Das Kommunalunternehmen erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 das Recht, die vorgenannten Grundstücke der Gemeinde Utting am Ammersee zu nutzen. Einzelheiten der Nutzung werden durch Zweckvereinbarung bestimmt, soweit erforderlich.


Beschluss:

 

Ein Bild, das Wappen, Emblem, Symbol, Kunst enthält.

Automatisch generierte BeschreibungGEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

 

 

 

 

 

 

U N T E R N E H M E N S S A T Z U N G

vom 19.10.2023

 

des

„Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“

der Gemeinde Utting am Ammersee

 

 

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Utting folgende Satzung:“

 

 

§ 1

Name, Sitz, Stammkapital

(1) Das „Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“ der Gemeinde Utting am Ammersee ist ein selbständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).

(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“, die Kurzbezeichnung lautet „KUA“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Utting am Ammersee.

(4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 €, in Worten fünfzigtausend Euro.

 

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind die Planung, die Errichtung, die Modernisierung, die Instandhaltung, die Verwaltung und die langfristige Vermietung von baulichen Anlagen zur Schaffung preisgünstiger Wohnungen für Bevölkerungsgruppen mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie die Planung, die Errichtung, die Modernisierung, die Instandhaltung und die Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften bei Aufgabenübertragung durch die Gemeinde Utting am Ammersee; Art. 22 Abs. 1 KommZG gilt entsprechend. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 106 Abs. 2 BV, Art. 57 Abs. 1 GO; die Gemeinde hat hierzu einen Betrauungsakt auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AEUV erlassen.

(2) Zu den Aufgaben gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Unternehmenszweck dient; Art. 96 GO bleibt unberührt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

(3) Das Kommunalunternehmen erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 das Recht, Grundstücke der Gemeinde Utting am Ammersee zu nutzen. Einzelheiten der Nutzung werden durch Zweckvereinbarung bestimmt, soweit erforderlich.

 

§ 3

Organe

Organe des Kommunalunternehmens sind

1. der Vorstand (§ 4)

2. der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7)

 

§ 4

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Für den Fall deren Verhinderung werden vom Verwaltungsrat ein oder mehrere stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied wird vom Verwaltungsrat jeweils auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde jederzeit mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats abberufen werden.

(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gemeinschaftlich nach außen; der Verwaltungsrat kann Ausnahmen bestimmen.

(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen.

(6) Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan (Erfolgsplan und Vermögensplan mit Finanzplan) rechtzeitig vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Beratung und Feststellung vor.

 

§ 5

Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister der Gemeinde Utting am Ammersee. Er wird durch die weiteren Bürgermeister vertreten.

(3) Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee für die Dauer von sechs Jahre bestellt; Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO gelten entsprechend. Zu Verwaltungsratsmitgliedern können sowohl Gemeinderatsmitglieder als auch sachverständige Dritte bestellt werden; Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 GO gilt entsprechend. Der Gemeinderat entscheidet über die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds auf dessen Antrag hin; Art. 19 Abs. 1 GO gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat dem Gemeinderat zweimal jährlich sowie auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunal-unternehmens zu geben, insbesondere zum geprüften Jahresabschluss vor dessen Feststellung durch den Verwaltungsrat.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten, von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde. Nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat haben die Verwaltungsratsmitglieder auf schriftliche Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden hin sämtliche Unterlagen, insbesondere Sitzungspapiere, Daten und Pläne einschließlich aller Kopien herauszugeben, soweit diese nicht bereits ordnungsgemäß vernichtet worden sind.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Gemeinderat festgelegt wird.

 

§ 6

Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

a) Festlegung und Änderung der Unternehmensstrategie,

b) Bestellung und Abberufung aus wichtigem Grunde der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter, Regelung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter sowie über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

c) Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9 der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, ggfs. in deren entsprechender Anwendung,

d) Errichtung anderer Unternehmen und Beteiligungen des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen und die Änderung der Rechtsform oder Aufgabe von Beteiligungen,

e) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

f) Bestellung des Abschlussprüfers sowie die Bestellung eines Sonderprüfers zu einzelnen, nicht von der Jahresabschlussprüfung erfassten Gegenständen,

g) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands,

h) Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde Utting am Ammersee,

i) Auftragsvergaben, Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall, bei Dauerschuldverhältnissen die Gesamtverpflichtung über die Laufzeit hinweg, den Betrag von 15.000 € (inkl. USt) überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu, sofern sie nicht im geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,

j) Gewährung und Aufnahme von Darlehen die im Einzelfall den Betrag von 15.000 € (inkl. USt) überschreiten, sofern sie nicht im geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,

k) Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Vorstands-mitglieder und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt oder verschwägert sind,

l) Wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunter-nehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben,

m) Abschluss und Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Zweckvereinbarungen),

n) Weisungen an die Vorstandsmitglieder.

(4) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Verwaltungsratsvorsitzen-de das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

 

 

§ 7

Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am achten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden. Die Sitzungsvorbereitung obliegt dem Verwaltungsratsvorsitzenden.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände und der Beschluss-vorschläge schriftlich beantragt.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Verwaltungsratsvorsitzenden geleitet. An den Sitzungen nimmt der Vorstand mit beratender Stimme teil, soweit er nicht wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen wird. Der Verwaltungsrats-vorsitzende kann sachverständige Dritte mit beratender Stimme zu einzelnen Tages-ordnungspunkten hinzuziehen.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-gemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

                b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht anders bestimmt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verwaltungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Verwaltungsratsmitgliedern umgehend zu übersenden. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

(8) Der Verwaltungsratsvorsitzende ist befugt, anstelle des Verwaltungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat unverzüglich Kenntnis zu geben.

(9) Hält der Verwaltungsratsvorsitzende Entscheidungen des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er diese zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Hält der Verwaltungsratsvorsitzende Entscheidungen des Vorstands für rechtswidrig oder unwirtschaftlich, so kann er diese beanstanden, ihren Vollzug aussetzen und soweit erforderlich, die Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

 

§ 8

Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Stellvertreter des Vorstands mit dem Zusatz „in Vertretung“ (i. V.), andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“ (i. A.).

 

§ 9

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Prüfung

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Über die erstmalige Festlegung der Miethöhe entscheidet der Gemeinderat. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 91 GO.

(2) Die Gemeinde ist aufgrund der Anstaltslast gemäß §§ 9 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 4 KUV verpflichtet, insbesondere den Finanzbedarf des Kommunalunternehmens zu decken. Sie wird damit im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 MwStSystRL tätig.

(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat und der Gemeinde halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Außerdem hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgs-gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde Utting am Ammersee haben können, sind diese und der Verwaltungsrat unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand und der erste Bürgermeister, vertreten durch das Sachgebiet Kämmerei der Gemeinde, sollen sich wenigstens einmal im Kalendervierteljahr abstimmen.

(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit dem Bericht über die Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Gemeinde Utting am Ammersee zuzuleiten. § 27 KUV bleibt unberührt.

§ 10

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Bekanntmachungen

Für Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend; die Bestimmungen der Bekanntmachungs-verordnung bleiben unberührt.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Utting am Ammersee, den 20.10.2023

 

GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

 

                                                                                                                                                -Siegel-

 

 

Florian Hoffmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk

Die amtliche Bekanntmachung der „Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Utting am Ammersee“ erfolgt am ____________durch Niederlegung in den Räumen der Gemeindeverwaltung Utting am Ammersee, Eduard-Thöny-Str. 1, 86919 Utting am Ammersee, Zimmer 13,1. OG.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Utting am Ammersee hingewiesen. Der Anschlag wurde am ___________angebracht und am _______________abgenommen.

 

 

Utting am Ammersee, den

 

_____________________________

Florian Hoffmann

Erster Bürgermeister

 


 

Zusätzlicher Hinweis:

Es soll geprüft werden, ob die Niederschriften der Verwaltungsratssitzungen des Kommunalunternehmens Utting für alle Mitglieder des Gemeinderates Utting einsehbar sind.