Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

 

In der Sitzung am 23.02.2023 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.03.2023 ortsüblich bekannt gemacht. 

 

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurde mit der Erarbeitung des Bebauungsplans beauftragt.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 27.07.2023 erfolgte der Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Satzungsvorentwurfs. Der Vorentwurf mit Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.07.2023 wurde in der Zeit vom 02.08.2023 bis einschließlich 12.09.2023 öffentlich ausgelegt.

 

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München ausgewertet und abgewogen.

 

Auf entsprechende Unterlagen mit den Abwägungsvorschlägen in der Anlage wird verwiesen.

 

Die Vertreter des Planungsverbandes wurden zur Sitzung geladen.

 

Die Planunterlagen lagen uns zur Sitzungsladung noch nicht vor und werden rechtzeitig zur Sitzung zur Verfügung gestellt!

 

A.               Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme

 

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde

Hinweise

03.08.2023

2

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde

Einwendungen

18.09.2023

3

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde

Ohne Anregungen

07.08.2023

4

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz

Hinweise

01.08.2023

5

Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz

Hinweise

31.08.2023

6

Landratsamt Landsberg a. L., Staatliches Abfallrecht

Keine Stellungnahme

-

7

Regierung Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Hinweise

08.08.2023

8

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Keine Stellungnahme

-

9

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Hinweise

05.09.2023

10

Ammerseewerke gKU

Keine Stellungnahme

-

11

Bayernwerk Netz GmbH

Ohne Anregungen

09.08.2023

12

Marktgemeinde Dießen am Ammersee

Keine Äußerung/ Ohne Anregungen

02.08.2023

13

Gemeinde Finning

Ohne Anregungen

24.08.2023

14

Gemeinde Windach am Ammersee

Keine Stellungnahme

-

15

Staatliches Bauamt Weilheim

Hinweise

03.08.2023

16

Regionaler Planungsverband München

Ohne Anregungen

13.09.2023

17

Kreisbrandamtinspektion Landsberg a.L.

Hinweise

05.09.2023

18

Gemeinde Greifenberg

Keine Stellungnahme

-

19

Kreisjugendring Landsberg am Lech

Keine Stellungnahme

-

20

Polizeiinspektion Dießen

Keine Stellungnahme

-

21

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Keine Stellungnahme

-

22

Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West

Keine Stellungnahme

-

23

Energienetze Bayern

Keine Stellungnahme

-

24

Deutsche Telekom Technik GmbH

Ohne Anregungen

21.08.2023

 

B.                Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

 

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

3

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde

Ohne Anregungen

07.08.2023

11

Bayernwerk Netz GmbH

Ohne Anregungen

09.08.2023

12

Marktgemeinde Dießen am Ammersee

Keine Äußerung/ Ohne Anregungen

02.08.2023

13

Gemeinde Finning

Ohne Anregungen

24.08.2023

16

Regionaler Planungsverband München

Ohne Anregungen

13.09.2023

24

Deutsche Telekom Technik GmbH

Ohne Anregungen

21.08.2023

 

Beschlussvorschlag:                      

Der Gemeinderat Utting nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

 

C.                Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

 

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.

Nr.

Name/ Bezeichnung

Art der Stellungnahme

Datum

1

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde

Hinweise

03.08.2023

2

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde

Einwendungen

18.09.2023

4

Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz

Hinweise

01.08.2023

5

Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz

Hinweise

31.08.2023

7

Regierung Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Hinweise

08.08.2023

9

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Hinweise

05.09.2023

15

Staatliches Bauamt Weilheim

Hinweise

03.08.2023

17

Kreisbrandamtinspektion Landsberg a.L.

Hinweise

05.09.2023

 

 

1. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde (Stellungnahme vom 03.08.2023)

 

Stellungnahme:

 

mit der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis, sofern der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren entsprechend geändert wird (5. Änderung).

Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise:

In der Planzeichnung sollte die Baugrenze im nördlichen Geltungsbereich noch vermaßt werden.

Abwägungsvorschlag:

Die Planzeichnung wird bezüglich der Vermassung der Baugrenze im nördlichen Geltungsbereich ergänzt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planzeichnung wird entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

 

2. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 18.09.2023)

 

Stellungnahme:

 

Die aktuelle Berechnung der überschüssigen Wertpunkte ist unzulässig. Laut „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2021)“ kann jedoch unter Einhaltung bestimmter Maßgaben (s.u.) davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verbleiben. Die Eingrünung hat zum Schutz des Landschaftsbildes (LSG) zu erfolgen.

 

Umweltbericht, Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild sowie Biodiversität, S. 19: In den nächsten 3 Jahren ist die Fläche auszuhagern (3-5 Schnitte pro Jahr, ab Mitte/Ende Mai), um den Zielzustand von arten- und blütenreichem Grünland zu erreichen. Nach diesen 3 Jahren ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde Landsberg vor Ort abzustimmen. Sofern sich der Zielzustand nach 3 Jahren noch nicht eingestellt hat, ist die Grasnarbe auf den Flächen zwischen den Modulen streifenweise zu fräsen. Im Anschluss daran ist eine Neuansaat mit geeignetem Saatgut (z.B. Rieger-Hoffmann-Mischung) durchzuführen. Für die Einsaat ist autochthones Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaatmischung hat aus dem Ursprungsgebiet 16 zu stammen. In der Ansaatmischung dürfen nur Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind. Die Erfüllung der o. g. Eigenschaften ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar sein (Vorlage des Zertifikats, Lieferschein, Rechnung). Die Fläche ist auf Dauer zu erhalten, zu fördern und zu pflegen. Sofern der Zielzustand nach drei Jahren nicht erreicht ist, ist die Neuansaat zu wiederholen.

 

Für die Entwicklung und Pflege von arten- und blütenreichem Grünland (G212) sind zudem folgende Maßgaben zu ergänzen (gem. der „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (2021)“:

o   Modulabstand zum Boden mind. 0,8 m

o   keine Düngung,

o   kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

o   Einsatz von insektenfreundlichen Mähwerk, Schnitthöhe 10 cm, mit Entfernung des Mähguts oder/auch

o   standortangepasste Beweidung nach abgestimmtem Konzept mit der unteren Naturschutzbehörde

o   Kein Mulchen,

 

so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts verbleibt und kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf entsteht. Können die Maßgaben dagegen nur teilweise eingehalten und die Maßnahmen nur teilweise umgesetzt werden, ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln und um die durch ökologischen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen erreichbare Vermeidung zu reduzieren.

 

Bei den PV-Freiflächenanlagen werden Maßnahmen benötigt, durch die die Neugestaltung des Landschaftsbildes an Ort und Stelle gelingt und eine entsprechende Einbindung der Anlage in die Landschaft sichert. Hierfür ist eine Hecke (ggf. mit Obstgehölzen) als naturnahes Strukturelement der Eingrünung zu pflanzen. Für das Pflanzgut sind ausschließlich gebietseigene Arten zu verwenden. Laut Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Landesamtes für Umwelt ist eine Eingrünung von 10 m zu entwickeln.

 

Im Westen der Anlage wird ein Saum mit einer Breite von 1,5 m und die einreihigen Sträucher auf einer Breite von 1,5 m geplant. Nach eingehender Prüfung wird dies, abweichend von unserer Vorab-Einschätzung, als nicht ausreichend erachtet. Es wird eine Pflanzung gefordert, die die PV-Anlage verdecken kann und eine Breite von mind. 6 m aufweist. Auch die Eingrünung durch Obstbäume im Norden ist durch gebietsheimische Sträucher zwischen den Bäumen zu ergänzen und ebenfalls auf eine Breite von 6 m zu erhöhen. Auf der angegebenen Fläche im Norden und Westen kann die effektive Eingrünung mit der vorliegenden Planung nicht sichergestellt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eingrünung auf der kleinen Fläche die Module nicht beschattet und ein ausreichender Abstand der Pflanzen zu den Modulen gewährleitet werden muss.

Im beigefügten Plan ist der Ort der Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie auch eine Liste der Arten zu ergänzen.

 

Durch die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage kommt es unmittelbar zu einem gebietsverändernden Landschaftserscheinungsbild. Dies steht dem Schutzzweck des LSG entgegen, wonach die Landschaftsformen u.a. wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild zu erhalten sind (§ 3 der Verordnung). Dies ist nach § 4 der VO verboten. Darüber hinaus sind nach § 3 Abs. 2 der VO die Landschaftsteile, die sich für die Erholung eignen für die Allgemeinheit zu erhalten. Direkt westlich im Anschluss des Vorhabensgebietes befindet sich ein Örtlicher Wanderweg im LSG, daher sind auch die Aspekte der Erholung berührt, wodurch der Eingrünung ein noch größeres Gewicht zukommt.

 

Nach eingehender Prüfung der Unterlagen wird die Eingrünung als nicht ausreichend erachtet. Eine Befreiung der LSG-VO kann unter diesen Voraussetzungen nicht erteilt werden.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Zu Wertpunkte-Berechnung:

Unter vollständiger Einhaltung bestimmter Maßgaben (Aushagerung, arten- und blütenreiches Grünland sowie deren Entwicklung und Pflege; s.u.) wird davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt einhergehen, wodurch auf Grundlage des Rundschreibens „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (STMB 2021) kein Ausgleichsbedarf entsteht. Es wird der Forderung nachgekommen, indem im Umweltbericht die Berechnung zum Kompensationsbedarf herausgenommen und eine Begründung ergänzt wird, weshalb kein Ausgleichsbedarf entsteht. In der Satzung unter A 6.3 bzw. A 6.3.6 wird der Begriff „Ausgleichsfläche“ durch „Maßnahmenfläche“ ersetzt. Eine Eingrünung des Plangebietes wird im Norden, Osten und Westen umgesetzt und wahrt dadurch das Landschaftsbild.

 

Zu Aushagerung und arten- und blütenreiches Grünland:

Der Forderung wird nachgekommen. In der Satzung wird die Festsetzung A 6.1 durch folgenden Absatz vollständig ersetzt:

Unterhalb der PV-Module bzw. innerhalb der Baugrenzen wird eine artenreiche Flachlandmähwiese durch Ansaat (Saatgutübertragung) nach der Aushagerungsphase entwickelt. Dieser wertvolle Biotoptyp entspricht nach der BayKomV der Nr. G214 (Artenreiches Extensivgrünland, extensiv genutzt). Eine Aushagerung der Fläche erfolgt die ersten drei Jahre durch Aushagerungsmahd, ergänzt durch Beweidung. Für die Mahd ist ausschließlich insektenfreundliches Mähwerk, Schnitthöhe 10 cm, mit Entfernung des Mähguts, zulässig. Während der Aushagerungsphase kann die erste Mahd / Beweidung ab Anfang Mai erfolgen und ist je nach Wüchsigkeit 3-5x jährlich durchzuführen. Nach zwei Jahren der Aushagerung wird das Beweidungskonzept mit der Naturschutzbehörde und den Schäfern vor Ort überprüft und ggf. angepasst sowie auch vor der Ansaat und zwei Jahre nach der Ansaat.

 

Ebenfalls wird im Umweltbericht unter Kapitel „Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild sowie Biodiversität“ auf Seite 20 folgender Absatz ergänzt:

Für die Einsaat ist autochthones Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaatmischung hat aus dem Ursprungsgebiet 16 zu stammen. In der Ansaatmischung dürfen nur Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind.

 

Zu Entwicklung und Pflege von arten- und blütenreichem Grünland:

Die nötigen Maßgaben werden berücksichtigt und in der Planung wie folgt integriert.

Der minimale Modulabstand zum Boden wird von ursprünglich 0,6 m auf nun 0,8 m angehoben. In der Satzung wird in der Festsetzung A 6.3.6 folgendes ergänzt:

Mulchen sowie das Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln ist auf allen Maßnahmenflächen unzulässig.

Ein Beweidungskonzept ergänzend zur insektenfreundlichen Mahd während der Aushagerung sieht eine Beweidung ab Anfang Mai vor und ist je nach Wüchsigkeit 3-5x jährlich durchzuführen. Unter Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird das Beweidungskonzept nach der Aushagerung mit den örtlichen Schäfern eruiert und unter Umständen angepasst. Das Beweidungskonzept wird in der Festsetzung A 6.1 erläutert (s.o. zu Punkt Aushagerung und arten- und blütenreiches Grünland).

 

Zu Eingrünung:

Den Einwendungen werden wie folgt berücksichtigt:

Das Eingrünungskonzept mit Planstand vom 18.07.2023 wurde unter Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (09.10.2023) überarbeitet und es wird der Forderung einer angemessenen Eingrünung des Plangebietes nachgekommen, um das Landschaftserscheinungsbild und die in dem Gebiet gelebte Erholung möglichst geringfügig zu beeinträchtigen.

Abweichend von der vorgesehenen Eingrünung im Norden mit Planstand vom 18.07.2023 wird nun vollständig auf Obstbäume verzichtet und stattdessen eine Hecke mit einer Breite von insgesamt 6 m gepflanzt. Die Hecke wird hierbei um einen Meter von der angrenzenden Straße zurückgesetzt, um potenzielle Konflikte von Straßenverkehrsteilnehmern und den Gehölzen zu vermeiden. Zwischen der Hecke und der ersten Modul-Reihe im Norden bleibt ein Abstand von 4 m. Für die Pflanzung der Hecke sind ausschließlich standortgerechte, heimische Gehölze zulässig, die dem Entwicklungsziel B112 gem. BayKompV entsprechen. In der Satzung wird die Festsetzung A 6.3.2 wie folgt angepasst:

Maßnahme: Im nördlichen Geltungsbereich wird eine Hecke mit gebietsheimischen zertifizierten Sträuchern (u.a. Obst-, Beeren- und Blühsträucher) mit einer Höhe bis zu 2m und einer Breite von bis zu 6 m angelegt.

Im Westen wird ebenfalls vom ursprünglichen Eingrünungskonzept abgewichen und eine mesophile Hecke (B112) mit Sichtfenstern angelegt, um eine landschaftsprägende Aussicht zu bewahren. Auch die westlich anzulegende Eingrünung rückt einen Meter von der angrenzenden Straße ab und weist eine Breite von insgesamt 6 m auf. Die Festsetzung A 6.3.3 wird entsprechend angepasst:

Maßnahme: Im westlichen Geltungsbereich wird eine Hecke mit gebietsheimischen zertifizierten Sträuchern (u.a. Obst-, Beeren- und Blühsträucher) mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Breite von bis zu 6 m angelegt. Um die Aussicht Richtung See nicht einzuschränken, werden im Verlauf von Norden nach Süden immer wieder Sichtfenster mit einer Breite von ca. 20 m angelegt, die sich mit der 6 m breiten Hecke abwechseln. Bei diesen Sichtfenster-Abschnitten wird eine Saumstruktur (Saatgut Rieger-Hofmann z.B. Schmetterlings-, Wildbienensaum) in einer Breite von ca. 2,5 m (beginnend bei der Straße) eingeplant, welche in einem zeitlichen Abstand von 2-3 Jahren abschnittsweise (je ein Sichtfenster) insektenfreundlich gemäht wird. An diese Saumstruktur wird wiederum (ostseitig) eine ca. 4m breite Hecke angrenzen, wobei hierbei die Pflanzung so in die individuell abfallenden Geländestruktur eingepasst wird, dass es eben nicht zu einer Einschränkung der Aussicht kommt.

 

In der Satzung unter C 9 wird die vorhandene, empfohlene Artenliste angepasst.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und entsprechend beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

 

4. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz (Stellungnahme vom 01.08.2023)

 

Stellungnahme:

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan.

 

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Dateninformationssystems (ABUDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut [Boden-Mensch und Boden- Grundwasser im Geltungsbereich der o.g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese so sind diese gemäß § 9 Abs. 5, Nr. 3 zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

In diesem Zusammenhang wird wie schon im Verfahren zur 5. Flächennutzungsplanänderung mitgeteilt, gebeten, Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken FI.Nrn. 2267 und 2268, Gmkg. Utting zu machen um ein peripheres Gefährdungspotential abschätzen zu können.

 

Abwägungsvorschlag:

Die nötigen Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken FI.Nrn. 2267 und 2268 sowie die Angaben zu gefahrenverdächtigen Flächen und der Mitteilungspflicht sind bereits Bestandteil der Begründung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:                 13 Ja  0 Nein

 

GRin Vogt war bei der Beschlussfassung nicht im Raum.

 

 

5. Landratsamt Landsberg a. L., Brandschutz (Stellungnahme vom 31.08.2023)

 

Stellungnahme

bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

1)      Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.

 

Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher ist die Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech zu beteiligen.

 

2)      Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.

 

3)      Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

 

Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise zum abwehrenden Brandschutzes werden in der Begründung des gegenständlichen Bebauungsplans (Kapitel Verwirklichung der Planung) ergänzt.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend des Sachvortrages ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

 

 

7. Regierung, Höhere Landesplanungsbehörde (Stellungnahme vom 08.08.2023)

 

Stellungnahme:

die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

Planung

Die Gemeinde Utting a. Ammersee plant den o.g. Bebauungsplan aufzustellen.

 

Im ca. 2,4 ha großen Planbereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau und Betrieb einer Freiflächen-PV-Anlage geschaffen werden.

 

Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, soll aber im Zuge der fünften Änderung des Flächennutzungsplans mit einer Darstellung als „Sondergebiet für Photovoltaik“ versehen werden.

 

Bewertung

Energieversorgung und Klimaschutz

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern i.d.F. vom 16. Mai 2023 (LEP) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z). Des Weiteren soll den Anforderungen des Klimas Rechnung getragen werden insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen (LEP 1.3.1 G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung sowie des Klimaschutzes.

Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 6.2.3 G vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden (vgl. LEP 6.2.3 G).

 

Das Plangebiet befindet sich in einem bisher eher unzerschnittenen Raum ohne besondere Vorbelastung im Sinne des LEP 6.2.3 (G). Gemäß dem Grundsatz 7.1.3 des LEPs sollen diese unzerschnittenen, freien Landschaftsbereiche erhalten werden.

 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Belange der freien Landschaftsbereiche, insbesondere im Hinblick auf deren vielfältigen Funktionen (siehe LEP zu7.1.3 G) von einer Freiflächen-PV-Anlage nur geringfügig beeinträchtigt werden.

 

Natur und Landschaft

Die vorliegende Planung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Ammersee-West“.

 

Gemäß LEP 7.1.1 G sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden.

 

Laut Regionalplan München ist es von besonderer Bedeutung, Natur und Landschaft in allen teilräumen des Region für die Lebensqualität der Menschen, zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zum Schutz der Naturgüter zu sichern und zu entwickeln. In Abstimmung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse sind bei der Entwicklung der Region München die landschaftlichen Eigenarten und das Landschaftsbild, die unterschiedliche Belastbarkeit der einzelnen Teilräume und lärmarmer Erholungsgebiete, die Bedeutung der landschaftlichen Werte und die klimafunktionalen Zusammenhänge zu berücksichtigen (vgl. RP 14 B I G 1.1.1).

 

Die Planung ist daher mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

Sonstiges

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs.1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.

 

Ergebnis

Die vorliegende Planung steht bei Berücksichtigung der genannten Grundsätze den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Abwägungsvorschlag:

Die Landesplanungsbehörde hebt positiv hervor, dass die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung entspricht. Zusätzlich wir die Aussage über die geringfügige Beeinträchtigung der freien Landwirtschaftsbereiche durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Kenntnis genommen. Diese Informationen werden in der Begründung ergänzt.

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde werden über das übliche Maß hinausgehende Eingrünungsflächen im Osten, Norden und Westen der Freiflächen-PV-Anlage festgesetzt.

Der Hinweis zu einer bedingenden Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule wird im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Stellungnahme vom 04.09.2023)

 

Stellungnahme:

 

Zuständiger Gebietsreferent:

Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Jochen Haberstroh

 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmal:

D-1-7932-0104, Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Brenner).

Das Planungsgebiet befindet sich in einer Lücke des ausgewiesenen Bodendenkmals. Der exakte Verlauf der römischen Straßentrasse ist hier noch nicht sicher nachgewiesen, weshalb er bei der Ausweisung des Bodendenkmales ausgespart wurde. Trotzdem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich die Straße den Planungsbereich kreuzt.

 

In der Nähe von Römerstraßen finden sich regelhaft Materialentnahmegruben für den Bau der Straße und für die ständig notwendigen Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in römischer Zeit. Entlang von Römerstraßen finden sich weiterhin Siedlungen (sog. vici), Gutshöfe (villae rusticae) oder Straßenstationen (sog. mansiones) aus der Römischen Kaiserzeit.

 

Deshalb werden im Bereich der Planung weitere Bodendenkmäler vermutet.

 

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

 

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, …, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, …, angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

 

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

 

Im Falle einer Erlaubniserteilung überprüft das BLfD nach vorheriger Abstimmung die Denkmalvermutung durch eine archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. eine qualifizierte Begleitung des Oberbodenabtrags für private Vorhabenträger, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie für Kommunen. Auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) kann die Prüfung übernehmen. Informationen hierzu finden Sie unter:

 

200526_blfd_denkmalvermutung_flyer.pdf (bayern.de)

 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen im Anschluss an die Denkmalfeststellung durch das BLfD wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a. Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023.

 

Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren.

 

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

-                      Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/do kuvorgaben_april_2020.pdf.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

 Erneute Stellungnahme vom 05.09.2023 vom Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Stellungnahme:

 

Zuständiger Gebietsreferent:

Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Jochen Haberstroh

 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-1-7932-0104                 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Brenner).“

Das Planungsgebiet befindet sich in einer Lücke des ausgewiesenen Bodendenkmals. Der exakte Verlauf der römischen Straßentrasse ist hier noch nicht sicher nachgewiesen, weshalb er bei der Ausweisung des Bodendenkmales ausgespart wurde. Trotzdem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Straße den Planungsbereich kreuzt.

In der Nähe von Römerstraßen finden sich regelhaft Materialentnahmegruben für den Bau der Straße und für die ständig notwendigen Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in römischer Zeit. Entlang von Römerstraßen finden sich weiterhin Siedlungen (sog. vici), Gutshöfe (villae rusticae) oder Straßenstationen (sog. mansiones) aus der Römischen Kaiserzeit.

Deshalb werden im Bereich der Planung weitere Bodendenkmäler vermutet.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Es ist erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

Unter Umständen kann die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen aus denkmalfachlicher Sicht zu einer besseren Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz beitragen (vgl. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_rundschreib en_freiflaechen-photovoltaik.pdf).

Für die fachliche Beurteilung können im Einzelfall weiterführende Prospektionsaufnahmen erforderlich werden (z.B. geophysikalische Untersuchung).

Abhängig von den Ergebnissen beraten die Denkmalbehörden bei der Erarbeitung alternativer Planungen unter denkmalrechtlichen bzw. -fachlichen Gesichtspunkten sowie bei der Erfüllung der in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen.

 

Der Erteilung der Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird.

Soll die vorliegende Planung weiterverfolgt werden, hat der Nachweis im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen.

Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages oder der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Wir bitten um Zustellung des Nachweises per E-Mail (Beteiligung@blfd.bayern.de)

 

Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich. In diesem Fall formuliert das BLfD Vorschläge für die fachlich erforderlichen Auflagen und Hinweise in einer gesonderten Stellungnahme.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägungsvorschlag:

Die Informationen der bodendenkmalpflegerischen Belange und der besonderen Schutzbestimmungen werden zur Kenntnis genommen. Das Bodendenkmal D-1-7932-0104 „Straße der römischen Kaiserzeit“ ist bereits im Flächennutzungsplan enthalten und befindet sich südlich und nördlich des Geltungsbereichs. In die Begründung bzw. Umweltbericht wird zusätzlich eine Karte mitaufgenommen, in der die Lage des Bodendenkmals dargestellt wird. Zusätzlich wird die Lage vermuteter Bodendenkmäler gemäß obiger Stellungnahme beschrieben. Darüber hinaus werden folgende Hinweise mit in die Planunterlagen aufgenommen:

 

-                      Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

-                      Der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird. Der Nachweis hat im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen.

-                      Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages ergänzt.

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

 

15. Staatliches Bauamt Weilheim (Stellungnahme vom 03.08.2023)

 

Stellungnahme:

 

mit dem Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan Freiflächen-PV-Anlage Am Dexenberg“ besteht Einverständnis.

 

Unsere Belange hinsichtlich der Einhaltung der 20m-Bauverbotszone sowie der Erschließung über die vorhandene öffentliche Straße wurden im Vorfeld abgestimmt und im Verfahren berücksichtigt.

 

Nach Auskunft des Betreibers ist aufgrund der Positionierung der Anlage in Bezug auf die Staatsstraße 2055 von einer Blendwirkung der Verkehrsteilnehmer nicht auszugehen. Sofern kein gesondertes Blendgutachten erstellt wird, wären im Falle einer dennoch auftretenden Blendwirkung flankierende Maßnahmen (z.B. dichte Bepflanzung oder Blendschutzzaun) ggf. auch nachträglich vorzusehen.

 

Abwägungsvorschlag:

Das Staatliche Bauamt hebt positiv hervor, dass von keiner Blendwirkung der Anlage auszugehen ist. Bei auftretender Blendwirkung wäre jedoch ein gesondertes Blendgutachten im weiteren Verfahren nachzureichen. Diese Information wird in der Begründung ergänzt.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen werden entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

 

17. Kreisbrandinspektion Landsberg a. L. (Stellungnahme vom 05.09.2023)

 

Stellungnahme:

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

 

Nach Fachempfehlung des Landesfeuerwehrverbandes ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 zu erstellen.

 

Am Zufahrtstor ist eine dauerhafte Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen. Gleichzeitig ist diese auch der zuständigen Feuerwehr mitzuteilen (z.B. im Feuerwehrplan)

 

Abwägungsvorschlag:

Siehe Abwägung Stellungnahme Nr. 5 (Landratsamt Landsberg a. L., Brandschutz)

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend des Sach-

Vortrags ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

 

18. Stellungnahme Gemeinde Verwaltung Utting am Ammersee

 

Stellungnahme:

 

Aufgrund der nachträglichen Stellungnahme der Straßenverwaltung vom Staatlichen Bauamt Weilheim, wird die Eingrünungsfläche (A1 – eventuell A2) modifiziert. Die Stellungnahme berührt die Grundzüge der Planung und sollte in dem Entwurf berücksichtigt werden.

 

Die Planunterlagen werden angepasst, sodass die Abstände zur Staatsstraße und die Sichtfelder eingehalten werden. Die Anpassung erfolgt in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim und der Unteren Naturschutzbehörde.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend geändert.

 

Abstimmungsergebnis:                 14 Ja  0 Nein

 

D.                 Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.


Beschluss:

 

1.              Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

 

2.              Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Die Änderungen werden entsprechend der Beschlüsse in die Planunterlagen eingearbeitet.

3.              Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Photovoltaik Freiflächenanlagen Am Dexenberg“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 19.10.2023 unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden. 

 

4.              Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen in die vorliegende Fassung einzuarbeiten.

 

5.              Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf des Bebauungsplanes „Photovoltaik Freiflächenanlagen Am Dexenberg“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 19.10.2023 öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen.