In der Sitzung am 23.02.2023 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.03.2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurde mit der Erarbeitung des Bebauungsplans beauftragt.
In der Gemeinderatssitzung vom 27.07.2023
erfolgte der Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Satzungsvorentwurfs. Der Vorentwurf
mit Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.07.2023 wurde in der
Zeit vom 02.08.2023 bis einschließlich 12.09.2023 öffentlich ausgelegt.
Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München ausgewertet und abgewogen.
Auf entsprechende Unterlagen mit den Abwägungsvorschlägen in der Anlage wird verwiesen.
Die Vertreter des Planungsverbandes wurden zur Sitzung geladen.
Die Planunterlagen lagen uns zur Sitzungsladung noch nicht vor und werden rechtzeitig zur Sitzung zur Verfügung gestellt!
A.
Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und
Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine
etc. |
|||
Nr. |
Name/ Bezeichnung |
Art der Stellungnahme |
Datum |
1 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde |
Hinweise |
03.08.2023 |
2 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Naturschutzbehörde |
Einwendungen |
18.09.2023 |
3 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Immissionsschutzbehörde |
Ohne Anregungen |
07.08.2023 |
4 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/
Bodenschutz |
Hinweise |
01.08.2023 |
5 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und
Katastrophenschutz |
Hinweise |
31.08.2023 |
6 |
Landratsamt Landsberg a. L., Staatliches
Abfallrecht |
Keine Stellungnahme |
- |
7 |
Regierung Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Hinweise |
08.08.2023 |
8 |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim |
Keine Stellungnahme |
- |
9 |
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege |
Hinweise |
05.09.2023 |
10 |
Ammerseewerke gKU |
Keine Stellungnahme |
- |
11 |
Bayernwerk Netz GmbH |
Ohne Anregungen |
09.08.2023 |
12 |
Marktgemeinde Dießen am Ammersee |
Keine Äußerung/ Ohne Anregungen |
02.08.2023 |
13 |
Gemeinde Finning |
Ohne Anregungen |
24.08.2023 |
14 |
Gemeinde Windach am Ammersee |
Keine Stellungnahme |
- |
15 |
Staatliches
Bauamt Weilheim |
Hinweise |
03.08.2023 |
16 |
Regionaler
Planungsverband München |
Ohne Anregungen |
13.09.2023 |
17 |
Kreisbrandamtinspektion
Landsberg a.L. |
Hinweise |
05.09.2023 |
18 |
Gemeinde Greifenberg |
Keine Stellungnahme |
- |
19 |
Kreisjugendring
Landsberg am Lech |
Keine Stellungnahme |
- |
20 |
Polizeiinspektion
Dießen |
Keine Stellungnahme |
- |
21 |
Landesamt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
Keine Stellungnahme |
- |
22 |
Zweckverband
Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West |
Keine Stellungnahme |
- |
23 |
Energienetze Bayern |
Keine Stellungnahme |
- |
24 |
Deutsche Telekom Technik GmbH |
Ohne Anregungen |
21.08.2023 |
B. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken
gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt
oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.
Nr. |
Name/ Bezeichnung |
Art der Stellungnahme |
Datum |
3 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde |
Ohne Anregungen |
07.08.2023 |
11 |
Bayernwerk Netz GmbH |
Ohne Anregungen |
09.08.2023 |
12 |
Marktgemeinde Dießen am Ammersee |
Keine Äußerung/ Ohne Anregungen |
02.08.2023 |
13 |
Gemeinde Finning |
Ohne Anregungen |
24.08.2023 |
16 |
Regionaler Planungsverband
München |
Ohne Anregungen |
13.09.2023 |
24 |
Deutsche Telekom Technik GmbH |
Ohne Anregungen |
21.08.2023 |
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Utting nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger
öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur
gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die
gegenständliche Planung nicht berührt sind.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
C. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine
etc. |
|||
Nr. |
Name/ Bezeichnung |
Art der Stellungnahme |
Datum |
1 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde |
Hinweise |
03.08.2023 |
2 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Naturschutzbehörde |
Einwendungen |
18.09.2023 |
4 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Abfallbehörde/ Bodenschutz |
Hinweise |
01.08.2023 |
5 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz |
Hinweise |
31.08.2023 |
7 |
Regierung Oberbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde |
Hinweise |
08.08.2023 |
9 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
Hinweise |
05.09.2023 |
15 |
Staatliches Bauamt
Weilheim |
Hinweise |
03.08.2023 |
17 |
Kreisbrandamtinspektion
Landsberg a.L. |
Hinweise |
05.09.2023 |
1. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Bauaufsichtsbehörde (Stellungnahme vom 03.08.2023)
Stellungnahme:
mit der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis, sofern der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren entsprechend geändert wird (5. Änderung).
Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise:
In der Planzeichnung sollte die Baugrenze im nördlichen Geltungsbereich noch vermaßt werden.
Abwägungsvorschlag:
Die Planzeichnung wird bezüglich der Vermassung der
Baugrenze im nördlichen Geltungsbereich ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die
Planzeichnung wird entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
2. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 18.09.2023)
Stellungnahme:
Die aktuelle
Berechnung der überschüssigen Wertpunkte ist unzulässig. Laut „Bau- und
landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des
Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit
den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2021)“ kann jedoch unter Einhaltung
bestimmter Maßgaben (s.u.) davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verbleiben. Die
Eingrünung hat zum Schutz des Landschaftsbildes (LSG) zu erfolgen.
Umweltbericht, Auswirkungen des Vorhabens auf das
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild sowie Biodiversität, S. 19: In den nächsten
3 Jahren ist die Fläche auszuhagern (3-5 Schnitte pro Jahr, ab Mitte/Ende Mai),
um den Zielzustand von arten- und blütenreichem Grünland zu erreichen. Nach
diesen 3 Jahren ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde Landsberg
vor Ort abzustimmen. Sofern sich der Zielzustand nach 3 Jahren noch nicht
eingestellt hat, ist die Grasnarbe auf den Flächen zwischen den Modulen streifenweise
zu fräsen. Im Anschluss daran ist eine Neuansaat mit geeignetem Saatgut (z.B.
Rieger-Hoffmann-Mischung) durchzuführen. Für die Einsaat ist autochthones
Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaatmischung hat aus dem
Ursprungsgebiet 16 zu stammen. In der Ansaatmischung dürfen nur Arten,
Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse
www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige
Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind. Die Erfüllung der o. g.
Eigenschaften ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar
sein (Vorlage des Zertifikats, Lieferschein, Rechnung). Die Fläche ist auf
Dauer zu erhalten, zu fördern und zu pflegen. Sofern der Zielzustand nach drei
Jahren nicht erreicht ist, ist die Neuansaat zu wiederholen.
Für die Entwicklung
und Pflege von arten- und blütenreichem Grünland (G212) sind zudem folgende
Maßgaben zu ergänzen (gem. der „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
(2021)“:
o Modulabstand zum Boden mind. 0,8 m
o keine Düngung,
o kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
o Einsatz von insektenfreundlichen Mähwerk,
Schnitthöhe 10 cm, mit Entfernung des Mähguts oder/auch
o standortangepasste Beweidung nach
abgestimmtem Konzept mit der unteren Naturschutzbehörde
o Kein Mulchen,
so dass keine
erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts verbleibt und kein zusätzlicher
Ausgleichsbedarf entsteht. Können die Maßgaben dagegen nur teilweise
eingehalten und die Maßnahmen nur teilweise umgesetzt werden, ist der
Ausgleichsbedarf zu ermitteln und um die durch ökologischen Gestaltungs- und
Pflegemaßnahmen erreichbare Vermeidung zu reduzieren.
Bei den
PV-Freiflächenanlagen werden Maßnahmen benötigt, durch die die Neugestaltung
des Landschaftsbildes an Ort und Stelle gelingt und eine entsprechende
Einbindung der Anlage in die Landschaft sichert. Hierfür ist eine Hecke (ggf.
mit Obstgehölzen) als naturnahes Strukturelement der Eingrünung zu pflanzen.
Für das Pflanzgut sind ausschließlich gebietseigene Arten zu verwenden. Laut
Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von
Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Landesamtes für Umwelt ist eine Eingrünung
von 10 m zu entwickeln.
Im Westen der
Anlage wird ein Saum mit einer Breite von 1,5 m und die einreihigen Sträucher
auf einer Breite von 1,5 m geplant. Nach eingehender Prüfung wird dies,
abweichend von unserer Vorab-Einschätzung, als nicht ausreichend erachtet. Es
wird eine Pflanzung gefordert, die die PV-Anlage verdecken kann und eine Breite
von mind. 6 m aufweist. Auch die Eingrünung durch Obstbäume im Norden ist durch
gebietsheimische Sträucher zwischen den Bäumen zu ergänzen und ebenfalls auf
eine Breite von 6 m zu erhöhen. Auf der angegebenen Fläche im Norden und Westen
kann die effektive Eingrünung mit der vorliegenden Planung nicht sichergestellt
werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eingrünung auf der kleinen Fläche
die Module nicht beschattet und ein ausreichender Abstand der Pflanzen zu den
Modulen gewährleitet werden muss.
Im beigefügten Plan
ist der Ort der Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie auch eine Liste der
Arten zu ergänzen.
Durch die
Errichtung einer PV-Freiflächenanlage kommt es unmittelbar zu einem
gebietsverändernden Landschaftserscheinungsbild. Dies steht dem Schutzzweck des
LSG entgegen, wonach die Landschaftsformen u.a. wegen ihrer Bedeutung für das
Landschaftsbild zu erhalten sind (§ 3 der Verordnung). Dies ist nach § 4 der VO
verboten. Darüber hinaus sind nach § 3 Abs. 2 der VO die Landschaftsteile, die
sich für die Erholung eignen für die Allgemeinheit zu erhalten. Direkt westlich
im Anschluss des Vorhabensgebietes befindet sich ein Örtlicher Wanderweg im
LSG, daher sind auch die Aspekte der Erholung berührt, wodurch der Eingrünung
ein noch größeres Gewicht zukommt.
Nach eingehender
Prüfung der Unterlagen wird die Eingrünung als nicht ausreichend erachtet. Eine
Befreiung der LSG-VO kann unter diesen Voraussetzungen nicht erteilt werden.
Abwägungsvorschlag:
Zu
Wertpunkte-Berechnung:
Unter vollständiger Einhaltung bestimmter Maßgaben (Aushagerung, arten-
und blütenreiches Grünland sowie deren Entwicklung und Pflege; s.u.) wird davon
ausgegangen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen für
den Naturhaushalt einhergehen, wodurch auf Grundlage des Rundschreibens „Bau-
und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (STMB
2021) kein Ausgleichsbedarf entsteht. Es wird der Forderung nachgekommen, indem
im Umweltbericht die Berechnung zum Kompensationsbedarf herausgenommen und eine
Begründung ergänzt wird, weshalb kein Ausgleichsbedarf entsteht. In der Satzung
unter A 6.3 bzw. A 6.3.6 wird der Begriff „Ausgleichsfläche“ durch
„Maßnahmenfläche“ ersetzt. Eine Eingrünung des Plangebietes wird im Norden,
Osten und Westen umgesetzt und wahrt dadurch das Landschaftsbild.
Zu
Aushagerung und arten- und blütenreiches Grünland:
Der Forderung wird nachgekommen. In der Satzung wird die Festsetzung A
6.1 durch folgenden Absatz vollständig ersetzt:
Unterhalb
der PV-Module bzw. innerhalb der Baugrenzen wird eine artenreiche
Flachlandmähwiese durch Ansaat (Saatgutübertragung) nach der Aushagerungsphase
entwickelt. Dieser wertvolle Biotoptyp entspricht nach der BayKomV der Nr. G214
(Artenreiches Extensivgrünland, extensiv genutzt). Eine Aushagerung der
Fläche erfolgt die ersten drei Jahre durch Aushagerungsmahd, ergänzt durch
Beweidung. Für die Mahd ist ausschließlich insektenfreundliches Mähwerk,
Schnitthöhe 10 cm, mit Entfernung des Mähguts, zulässig. Während der
Aushagerungsphase kann die erste Mahd / Beweidung ab Anfang Mai erfolgen und
ist je nach Wüchsigkeit 3-5x jährlich durchzuführen. Nach zwei Jahren der
Aushagerung wird das Beweidungskonzept mit der Naturschutzbehörde und den
Schäfern vor Ort überprüft und ggf. angepasst sowie auch vor der Ansaat und
zwei Jahre nach der Ansaat.
Ebenfalls wird im Umweltbericht unter Kapitel „Auswirkungen des
Vorhabens auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild sowie Biodiversität“ auf
Seite 20 folgender Absatz ergänzt:
Für die
Einsaat ist autochthones Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die
Ansaatmischung hat aus dem Ursprungsgebiet 16 zu stammen. In der Ansaatmischung
dürfen nur Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der
Internetadresse www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für
die jeweilige Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind.
Zu
Entwicklung und Pflege von arten- und blütenreichem Grünland:
Die nötigen Maßgaben werden berücksichtigt und in der Planung wie folgt
integriert.
Der minimale Modulabstand zum Boden wird von ursprünglich 0,6 m auf nun
0,8 m angehoben. In der Satzung wird in der Festsetzung A 6.3.6 folgendes
ergänzt:
Mulchen
sowie das Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln ist auf allen
Maßnahmenflächen unzulässig.
Ein Beweidungskonzept ergänzend zur insektenfreundlichen Mahd während
der Aushagerung sieht eine Beweidung ab Anfang Mai vor und ist je nach
Wüchsigkeit 3-5x jährlich durchzuführen. Unter Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde wird das Beweidungskonzept nach der Aushagerung mit den
örtlichen Schäfern eruiert und unter Umständen angepasst. Das Beweidungskonzept
wird in der Festsetzung A 6.1 erläutert (s.o. zu Punkt Aushagerung und arten-
und blütenreiches Grünland).
Zu
Eingrünung:
Den Einwendungen werden wie folgt berücksichtigt:
Das Eingrünungskonzept mit Planstand vom 18.07.2023 wurde unter
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (09.10.2023) überarbeitet und es
wird der Forderung einer angemessenen Eingrünung des Plangebietes nachgekommen,
um das Landschaftserscheinungsbild und die in dem Gebiet gelebte Erholung
möglichst geringfügig zu beeinträchtigen.
Abweichend von der vorgesehenen Eingrünung im Norden mit Planstand vom
18.07.2023 wird nun vollständig auf Obstbäume verzichtet und stattdessen eine
Hecke mit einer Breite von insgesamt 6 m gepflanzt. Die Hecke wird hierbei um
einen Meter von der angrenzenden Straße zurückgesetzt, um potenzielle Konflikte
von Straßenverkehrsteilnehmern und den Gehölzen zu vermeiden. Zwischen der
Hecke und der ersten Modul-Reihe im Norden bleibt ein Abstand von 4 m. Für die
Pflanzung der Hecke sind ausschließlich standortgerechte, heimische Gehölze
zulässig, die dem Entwicklungsziel B112 gem. BayKompV entsprechen. In der
Satzung wird die Festsetzung A 6.3.2 wie folgt angepasst:
Maßnahme:
Im nördlichen Geltungsbereich wird eine Hecke mit gebietsheimischen
zertifizierten Sträuchern (u.a. Obst-, Beeren- und
Blühsträucher) mit einer Höhe bis zu 2m und einer Breite von bis zu
6 m angelegt.
Im Westen wird ebenfalls vom ursprünglichen Eingrünungskonzept
abgewichen und eine mesophile Hecke (B112) mit Sichtfenstern angelegt, um eine
landschaftsprägende Aussicht zu bewahren. Auch die westlich anzulegende
Eingrünung rückt einen Meter von der angrenzenden Straße ab und weist eine
Breite von insgesamt 6 m auf. Die Festsetzung A 6.3.3 wird entsprechend
angepasst:
Maßnahme:
Im westlichen Geltungsbereich wird eine Hecke mit gebietsheimischen
zertifizierten Sträuchern (u.a. Obst-, Beeren- und
Blühsträucher) mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Breite von bis
zu 6 m angelegt. Um die Aussicht Richtung See nicht einzuschränken, werden im
Verlauf von Norden nach Süden immer wieder Sichtfenster mit einer Breite von
ca. 20 m angelegt, die sich mit der 6 m breiten Hecke abwechseln. Bei diesen
Sichtfenster-Abschnitten wird eine Saumstruktur (Saatgut Rieger-Hofmann z.B.
Schmetterlings-, Wildbienensaum) in einer Breite von ca. 2,5 m (beginnend bei
der Straße) eingeplant, welche in einem zeitlichen Abstand von 2-3 Jahren
abschnittsweise (je ein Sichtfenster) insektenfreundlich gemäht wird. An
diese Saumstruktur wird wiederum (ostseitig) eine ca. 4m breite Hecke
angrenzen, wobei hierbei die Pflanzung so in die individuell abfallenden
Geländestruktur eingepasst wird, dass es eben nicht zu einer Einschränkung der
Aussicht kommt.
In der Satzung unter C 9 wird die vorhandene, empfohlene Artenliste
angepasst.
Beschlussvorschlag:
Die Einwendungen
der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und entsprechend
beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
4. Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz (Stellungnahme vom 01.08.2023)
Stellungnahme:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem
o.g. Plan.
Laut aktueller Datenlage des
Altlasten-, Bodenschutz-, und Dateninformationssystems (ABUDIS) für den
Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit
erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in
negativer Weise auf das Schutzgut [Boden-Mensch und Boden- Grundwasser im
Geltungsbereich der o.g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige
Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer
gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder
Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung
bekannt werden, so sind diese so sind diese gemäß § 9 Abs. 5, Nr. 3 zu
berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde
gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu
informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nr.
1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 5 - 8 KrWG, die
Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen
nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren
Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
In diesem Zusammenhang wird wie schon
im Verfahren zur 5. Flächennutzungsplanänderung mitgeteilt, gebeten, Angaben
zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken FI.Nrn.
2267 und 2268, Gmkg. Utting zu machen um ein peripheres Gefährdungspotential
abschätzen zu können.
Abwägungsvorschlag:
Die nötigen Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität der Strukturen auf den Grundstücken FI.Nrn. 2267 und 2268 sowie die Angaben zu gefahrenverdächtigen Flächen und der Mitteilungspflicht sind bereits Bestandteil der Begründung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 Ja 0 Nein
GRin Vogt war bei der
Beschlussfassung nicht im Raum.
5. Landratsamt Landsberg a. L., Brandschutz (Stellungnahme vom 31.08.2023)
Stellungnahme
bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher ist die Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech zu beteiligen.
2) Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
3) Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige
Alarmadresse zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zum abwehrenden Brandschutzes werden
in der Begründung des gegenständlichen Bebauungsplans (Kapitel Verwirklichung
der Planung) ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die
Begründung wird entsprechend des Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
7. Regierung, Höhere Landesplanungsbehörde (Stellungnahme vom 08.08.2023)
Stellungnahme:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde Utting a. Ammersee plant den o.g. Bebauungsplan aufzustellen.
Im ca. 2,4 ha großen Planbereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau und Betrieb einer Freiflächen-PV-Anlage geschaffen werden.
Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der
Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, soll aber im
Zuge der fünften Änderung des Flächennutzungsplans mit einer Darstellung als
„Sondergebiet für Photovoltaik“ versehen werden.
Bewertung
Energieversorgung und Klimaschutz
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern i.d.F. vom 16. Mai 2023 (LEP) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z). Des Weiteren soll den Anforderungen des Klimas Rechnung getragen werden insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen (LEP 1.3.1 G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung sowie des Klimaschutzes.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 6.2.3 G vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden (vgl. LEP 6.2.3 G).
Das Plangebiet befindet sich in einem bisher eher unzerschnittenen Raum ohne besondere Vorbelastung im Sinne des LEP 6.2.3 (G). Gemäß dem Grundsatz 7.1.3 des LEPs sollen diese unzerschnittenen, freien Landschaftsbereiche erhalten werden.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Belange der freien Landschaftsbereiche, insbesondere im Hinblick auf deren vielfältigen Funktionen (siehe LEP zu7.1.3 G) von einer Freiflächen-PV-Anlage nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Natur und Landschaft
Die vorliegende Planung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Ammersee-West“.
Gemäß LEP 7.1.1 G sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden.
Laut Regionalplan München ist es von besonderer Bedeutung, Natur und Landschaft in allen teilräumen des Region für die Lebensqualität der Menschen, zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zum Schutz der Naturgüter zu sichern und zu entwickeln. In Abstimmung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse sind bei der Entwicklung der Region München die landschaftlichen Eigenarten und das Landschaftsbild, die unterschiedliche Belastbarkeit der einzelnen Teilräume und lärmarmer Erholungsgebiete, die Bedeutung der landschaftlichen Werte und die klimafunktionalen Zusammenhänge zu berücksichtigen (vgl. RP 14 B I G 1.1.1).
Die Planung ist daher mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs.1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht bei Berücksichtigung der genannten Grundsätze den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägungsvorschlag:
Die Landesplanungsbehörde hebt positiv
hervor, dass die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage grundsätzlich den
genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung entspricht.
Zusätzlich wir die Aussage über die geringfügige Beeinträchtigung der freien
Landwirtschaftsbereiche durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Kenntnis
genommen. Diese Informationen werden in der Begründung ergänzt.
In
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde werden über das übliche Maß
hinausgehende Eingrünungsflächen im Osten, Norden und Westen der
Freiflächen-PV-Anlage festgesetzt.
Der Hinweis zu einer bedingenden Festsetzung zum Rückbau
der geplanten Photovoltaikmodule wird im Bebauungsplan berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Die Planunterlagen werden entsprechend des
Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Stellungnahme vom 04.09.2023)
Stellungnahme:
Zuständiger
Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Jochen Haberstroh
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmal:
D-1-7932-0104, Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Brenner).
Das Planungsgebiet befindet sich in einer Lücke des ausgewiesenen Bodendenkmals. Der exakte Verlauf der römischen Straßentrasse ist hier noch nicht sicher nachgewiesen, weshalb er bei der Ausweisung des Bodendenkmales ausgespart wurde. Trotzdem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich die Straße den Planungsbereich kreuzt.
In der Nähe von Römerstraßen finden sich regelhaft Materialentnahmegruben für den Bau der Straße und für die ständig notwendigen Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in römischer Zeit. Entlang von Römerstraßen finden sich weiterhin Siedlungen (sog. vici), Gutshöfe (villae rusticae) oder Straßenstationen (sog. mansiones) aus der Römischen Kaiserzeit.
Deshalb werden im Bereich der Planung weitere Bodendenkmäler vermutet.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, …, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, …, angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)
Im Falle einer Erlaubniserteilung überprüft das BLfD nach vorheriger Abstimmung die Denkmalvermutung durch eine archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. eine qualifizierte Begleitung des Oberbodenabtrags für private Vorhabenträger, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie für Kommunen. Auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) kann die Prüfung übernehmen. Informationen hierzu finden Sie unter:
200526_blfd_denkmalvermutung_flyer.pdf (bayern.de)
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen im Anschluss an die Denkmalfeststellung durch das BLfD wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a. Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023.
Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/do kuvorgaben_april_2020.pdf.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Erneute Stellungnahme vom 05.09.2023 vom Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Stellungnahme:
Zuständiger
Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Jochen Haberstroh
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-1-7932-0104 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Brenner).“
Das Planungsgebiet befindet sich in einer Lücke des ausgewiesenen Bodendenkmals. Der exakte Verlauf der römischen Straßentrasse ist hier noch nicht sicher nachgewiesen, weshalb er bei der Ausweisung des Bodendenkmales ausgespart wurde. Trotzdem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Straße den Planungsbereich kreuzt.
In der Nähe von Römerstraßen finden sich regelhaft Materialentnahmegruben für den Bau der Straße und für die ständig notwendigen Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in römischer Zeit. Entlang von Römerstraßen finden sich weiterhin Siedlungen (sog. vici), Gutshöfe (villae rusticae) oder Straßenstationen (sog. mansiones) aus der Römischen Kaiserzeit.
Deshalb werden im Bereich der Planung weitere Bodendenkmäler vermutet.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Bitte
beachten Sie die folgenden Hinweise:
Unter Umständen kann die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen aus denkmalfachlicher Sicht zu einer besseren Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz beitragen (vgl. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_rundschreib en_freiflaechen-photovoltaik.pdf).
Für die fachliche Beurteilung können im Einzelfall weiterführende Prospektionsaufnahmen erforderlich werden (z.B. geophysikalische Untersuchung).
Abhängig von den Ergebnissen beraten die Denkmalbehörden bei der Erarbeitung alternativer Planungen unter denkmalrechtlichen bzw. -fachlichen Gesichtspunkten sowie bei der Erfüllung der in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen.
Der Erteilung der Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird.
Soll die vorliegende Planung weiterverfolgt werden, hat der Nachweis im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages oder der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Wir bitten um Zustellung des Nachweises per E-Mail (Beteiligung@blfd.bayern.de)
Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich. In diesem Fall formuliert das BLfD Vorschläge für die fachlich erforderlichen Auflagen und Hinweise in einer gesonderten Stellungnahme.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägungsvorschlag:
Die Informationen der bodendenkmalpflegerischen
Belange und der besonderen Schutzbestimmungen werden zur Kenntnis genommen. Das
Bodendenkmal D-1-7932-0104 „Straße der römischen Kaiserzeit“ ist bereits im
Flächennutzungsplan enthalten und befindet sich südlich und nördlich des
Geltungsbereichs. In die Begründung bzw. Umweltbericht wird zusätzlich eine
Karte mitaufgenommen, in der die Lage des Bodendenkmals dargestellt wird.
Zusätzlich wird die Lage vermuteter Bodendenkmäler gemäß obiger Stellungnahme
beschrieben. Darüber hinaus werden folgende Hinweise mit in die Planunterlagen
aufgenommen:
-
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1
BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der
zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
-
Der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis
unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren
Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der
Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus
der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird. Der
Nachweis hat im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender
Beschlussfassung zu erfolgen.
-
Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter
Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben
verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte
Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
15. Staatliches Bauamt Weilheim (Stellungnahme vom 03.08.2023)
Stellungnahme:
mit dem Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan Freiflächen-PV-Anlage Am Dexenberg“ besteht Einverständnis.
Unsere Belange hinsichtlich der Einhaltung der 20m-Bauverbotszone sowie der Erschließung über die vorhandene öffentliche Straße wurden im Vorfeld abgestimmt und im Verfahren berücksichtigt.
Nach Auskunft des Betreibers ist aufgrund der Positionierung der Anlage in Bezug auf die Staatsstraße 2055 von einer Blendwirkung der Verkehrsteilnehmer nicht auszugehen. Sofern kein gesondertes Blendgutachten erstellt wird, wären im Falle einer dennoch auftretenden Blendwirkung flankierende Maßnahmen (z.B. dichte Bepflanzung oder Blendschutzzaun) ggf. auch nachträglich vorzusehen.
Abwägungsvorschlag:
Das Staatliche Bauamt hebt positiv hervor, dass von
keiner Blendwirkung der Anlage auszugehen ist. Bei auftretender
Blendwirkung wäre jedoch ein gesondertes Blendgutachten im weiteren Verfahren
nachzureichen. Diese Information wird in der Begründung ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen werden entsprechend des
Abwägungsvorschlags ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
17. Kreisbrandinspektion Landsberg a. L. (Stellungnahme vom 05.09.2023)
Stellungnahme:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Nach Fachempfehlung des Landesfeuerwehrverbandes ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 zu erstellen.
Am Zufahrtstor ist eine dauerhafte Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen. Gleichzeitig ist diese auch der zuständigen Feuerwehr mitzuteilen (z.B. im Feuerwehrplan)
Abwägungsvorschlag:
Siehe Abwägung Stellungnahme Nr. 5 (Landratsamt Landsberg a. L., Brandschutz)
Beschlussvorschlag:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend des Sach-
Vortrags ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
18. Stellungnahme Gemeinde Verwaltung Utting am Ammersee
Stellungnahme:
Aufgrund der nachträglichen
Stellungnahme der Straßenverwaltung vom Staatlichen Bauamt Weilheim, wird die
Eingrünungsfläche (A1 – eventuell A2) modifiziert. Die Stellungnahme berührt
die Grundzüge der Planung und sollte in dem Entwurf berücksichtigt werden.
Die Planunterlagen werden angepasst, sodass die Abstände zur Staatsstraße und die Sichtfelder eingehalten werden. Die Anpassung erfolgt in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim und der Unteren Naturschutzbehörde.
Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend geändert.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja 0 Nein
D.
Stellungnahmen mit
Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind
nicht eingegangen.
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee
nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1, Beteiligung der Öffentlichkeit,
und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat hat die eingegangenen
Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten
Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Die Änderungen werden
entsprechend der Beschlüsse in die Planunterlagen eingearbeitet.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Photovoltaik Freiflächenanlagen Am Dexenberg“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 19.10.2023 unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen in die vorliegende Fassung einzuarbeiten.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf des
Bebauungsplanes „Photovoltaik Freiflächenanlagen Am Dexenberg“ mit Begründung
und Umweltbericht in der Fassung vom 19.10.2023 öffentlich auszulegen und die
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB) einzuholen.