In der Sitzung am 23.02.2023 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplans Utting am Ammersee im Regelverfahren zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.03.2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurde mit der Erarbeitung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans Utting am Ammersee beauftragt.
In der Gemeinderatssitzung vom 27.04.2023
erfolgte der Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Satzungsvorentwurfs. Der Vorentwurf
mit Begründung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Utting am
Ammersee des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München in der Fassung
vom 17.04.2023 wurde in der Zeit vom 08.05.2023 bis einschließlich 14.06.2023 öffentlich
ausgelegt.
Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München ausgewertet und abgewogen.
Auf entsprechende Unterlagen mit den Abwägungsvorschlägen in der Anlage wird verwiesen.
Die Vertreter des Planungsverbandes wurden zur Sitzung geladen.
A.
Zur Stellungnahme
aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange /
Verbände, Vereine etc. |
|||
Nr. |
Name/
Bezeichnung |
Art der
Stellungnahme |
Datum |
1 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Bauaufsichtsbehörde |
Ohne Anregungen |
09.05.2023 |
2 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Naturschutzbehörde |
Hinweise |
16.06.2023 |
3 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Immissionsschutzbehörde |
Hinweise |
16.05.2023 |
4 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Abfallbehörde/ Bodenschutz |
Hinweise |
30.05.2023 |
5 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und
Katastrophenschutz |
Hinweise |
24.05.2023 |
6 |
Landratsamt Landsberg a. L,
Staatliches Abfallrecht |
Hinweise |
23.06.2023 |
7 |
Regierung Oberbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde |
Hinweise |
09.05.2023 |
8 |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim |
Ohne Anregungen |
16.05.2023 |
9 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
Hinweise |
11.05.2023 |
10 |
Ammerseewerke gKU |
Ohne Anregungen |
22.05.2023 |
11 |
Bayernwerk Netz GmbH |
Ohne Anregungen |
12.05.2023 |
12 |
Marktgemeinde Dießen am Ammersee |
Ohne Anregungen |
08.05.2023 |
13 |
Gemeinde Finning |
Ohne Anregungen |
24.05.2023 |
14 |
Gemeinde
Windach am Ammersee |
Ohne Anregungen |
31.05.2023 |
15 |
Staatliches
Bauamt Weilheim |
Hinweise |
16.05.2023 |
16 |
Regionaler
Planungsverband München |
Ohne Anregungen |
15.06.2023 |
17 |
Kreisbrandamtinspektion |
keine Stellungnahme |
|
18 |
Gemeinde
Greifenberg |
keine Stellungnahme |
|
19 |
Kreisjugendring
Landsberg am Lech |
keine Stellungnahme |
|
20 |
Polizeiinspektion
Dießen |
keine Stellungnahme |
|
21 |
Landesamt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
keine Stellungnahme |
|
22 |
Zweckverband
Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West |
keine Stellungnahme |
|
23 |
Energienetze
Bayern |
keine Stellungnahme |
|
24 |
Telefonica O2 Germany GmbH |
keine Stellungnahme |
|
B.
Stellungnahmen Träger
öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis
mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt
sind.
Nr. |
Name/
Bezeichnung |
Art der
Stellungnahme |
Datum |
1 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Bauaufsichtsbehörde |
Ohne Anregungen |
09.05.2023 |
7 |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim |
Ohne Anregungen |
16.05.2023 |
9 |
Ammerseewerke gKU |
Ohne Anregungen |
22.05.2023 |
10 |
Bayernwerk Netz GmbH |
Ohne Anregungen |
12.05.2023 |
11 |
Marktgemeinde Dießen am Ammersee |
Ohne Äußerungen |
08.05.2023 |
12 |
Gemeinde Finning |
Ohne Anregungen |
24.05.2023 |
13 |
Gemeinde
Windach am Ammersee |
Ohne Anregungen |
31.05.2023 |
15 |
Regionaler
Planungsverband München |
Ohne Anregungen |
15.06.2023 |
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Utting nimmt zur Kenntnis, dass o. g.
Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder
Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange
durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.
Abstimmungsergebnis:
14 Ja 0 Nein
C.
Stellungnahmen Träger
öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
Träger öffentlicher Belange /
Verbände, Vereine etc. |
|||
Nr. |
Name/
Bezeichnung |
Art der
Stellungnahme |
Datum |
2 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere
Naturschutzbehörde |
Hinweise |
16.06.2023 |
3 |
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde |
Hinweise |
16.05.2023 |
4 |
Landratsamt Landsberg a. L.,
Abteilung Bodenschutz |
Hinweise |
30.05.2023 |
5 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und
Katastrophenschutz |
Hinweise |
24.05.2023 |
6 |
Regierung Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde |
Hinweise |
09.05.2023 |
8 |
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege |
Hinweise |
11.05.2023 |
14 |
Staatliches
Bauamt Weilheim |
Hinweise |
16.05.2023 |
2.
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 13.06.2023)
Stellungnahme:
Einwände mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen):
Nach Prüfung des vorgelegten Planentwurfs kommt die untere Naturschutzbehörde zu nachfolgendem Ergebnis:
Die untere Naturschutzbehörde kann die vorgelegte Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 17.04.2023 nicht befürworten (siehe Beurteilung des Geltungsbereiches 1).
Geltungsbereich 1:
Für den Geltungsbereich 1 empfehlen wir, den geplanten Standort auf der aufgelassenen Deponiefläche zu überdenken.
Die hier vorhandene Sukzessionsfläche dient aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde der naturschutzrechtlichen Kompensation für die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch die ehemalige Nutzung als Kiesgrube und Abfalldeponie. Diese Kompensationsfläche würde bei Realisierung des Vorhabens wegfallen und müsste an anderer Stelle ersetzt werden.
Bei der Fläche handelt es sich, wie im Begründungstext und im Umweltbericht beschrieben, um verschiedene Gehölz-, Ruderal- und Brachflächen, die bereits in Teilen Biotopcharakter aufweisen und gemäß Art. 16 sowie Art. 23 BayNatSchG als geschützt gelten dürften.
Auf den betroffenen Flächen befinden sich selten gewordene Lebensräume für eine Vielzahl von Vogel-, Insekten-, Reptilien- und Amphibienarten, die in der Agrarlandschaft kaum noch Rückzugsräume finden. Eine artenschutzrechtliche Überprüfung dürfte dabei auf eine entsprechend hohe Anzahl von Arten kommen. Die hier vorkommenden Insekten dienen in der Regel auch als wichtige Nahrungsgrundlage für die bereits genannten Artengruppen und für im Raum Utting nachgewiesene Fledermausarten.
Rohbodenstandorte sind in den vergangenen Jahrzehnten fast vollständig verschwunden, sog. Sukzessionsflächen und brachgefallene Flächen ebenso. Unabhängig vom Vorkommen seltener, besonders geschützter oder streng geschützter Arten wird die betroffene Fläche als naturschutzfachlich wertvoll beurteilt. Sollte die Gemeinde an diesem Standort weiterhin festhalten, müsste nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde aufgrund der vorhandenen Lebensraumqualität für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren ein nicht unerheblicher Ausgleich im Umfeld des Geltungsbereiches erbracht werden. Wir bitten, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Eine biodiversitätsfreundliche PV-Freiflächenanlage, wie im Text erwähnt, lässt sich nach unserer Auffassung auf diesem Standort eher nicht realisieren. Die Ansprüche der vom Eingriff betroffenen Arten und die notwendige Erhaltungspflege der Ausgleichsfläche wären mit der Freihaltung der Modulfläche nicht zu vereinbaren.
Wir empfehlen daher nachdrücklich, von einer Ausweisung der ehemaligen Kiesgrube und Deponiefläche als Fläche für Photovoltaik abzusehen.
Geltungsbereich 2:
Der Geltungsbereich 2 befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Ammersee
-West“. Die untere Naturschutzbehörde geht davon aus, dass für die Freiflächen-Photovoltaikanlage eine über das übliche Maß hinausgehende Eingrünung notwendig sein wird. Wir empfehlen deshalb, die für den Standort im Landschaftsschutzgebiet erforderlichen Eingrünungsflächen im Osten, Norden und Westen der Freiflächenanlage vorzusehen und bereits im Flächennutzungsplan darzustellen, um den gemeindlichen Willen zur Einbindung der Anlage in die umgebende Erholungslandschaft für das weitere Bauleitplanverfahren zu verdeutlichen.
Abwägungsvorschlag:
Geltungsbereich 1
Die Informationen über die vorhandene
Sukzessionsfläche und die damit verbundene Beeinträchtigung des Naturhaushaltes
werden zur Kenntnis genommen.
Folgende Bedingungen sind für die Entwicklung des
Geltungsbereichs 1 notwendig:
A - Eine Kompensationsfläche müsste an anderer Stelle ersetzt werden.
B
- Aufgrund der vorhandenen Lebensraumqualität für eine Vielzahl von Pflanzen
und Tieren müsste ein nicht unerheblicher Ausgleich im Umfeld des
Geltungsbereiches erbracht werden.
Die Vorgaben über die vorhandene Sukzessionsfläche/
Kiesgruppe wurden nochmal überprüft. Auf die Realisierung einer
Photovoltaikanlage für den Geltungsbereich 1 wird wegen des zu erbringenden
hohen Aufwands und der damit einhergehenden, geringen Eignung des Standorts im
Rahmen der 5.Änderung des Flächennutzungsplans verzichtet.
Geltungsbereich 2:
Die Empfehlungen über Eingrünungs-Maßnahmen im Plangebiet und ihren
Standort um die Freiflächenanlage werden angenommen. Diese werden auf
Bebauungsplanebene konkretisiert. Eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahmen
wird in der Begründung sowie Umweltbericht der 5. Flächennutzungsplanänderung
ergänzt.
Auf eine zeichnerische Darstellung wird auf Grund der Flexibilität für
den Entwurf der Freiflächenanlage im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
verzichtet.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und zum Teil beachtet. Die Planunterlagen werden
entsprechend des Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
3.
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Immissionsschutzbehörde (Stellungnahme vom
19.04.2023)
Stellungnahme:
gegen die o.g. Planung werden aus der Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Einwendungen und Anregungen vorgebracht. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass spätestens im Bebauungsplanverfahren ein NACHWEIS vorzulegen ist, dass durch die Photovoltaikanlage im Geltungsbereich 1 keine erheblichen Lichtemissionen und Blendungen auf das direkt angrenzende Wohngebiet im Osten und Norden zu erwarten ist. Diese Forderung ist in der Begründung und dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan festzuhalten. Im Übrigen sind keine weiteren Umstände bekannt, die im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad einer Umweltprüfung relevant wären.
Abwägungsvorschlag:
Da gemäß Beschluss
zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 13.06.2023 die Entwicklung
des Geltungsbereich 1 nicht weiterverfolgt wird und der Geltungsbereich 1
entfällt, ist keine weitere Änderung oder Anpassung der Planung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und hat gemäß Abwägungsvorschlag keine Änderung der
Planung zur Folge.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
4.
Landratsamt Landsberg a. L., Untere Abfallbehörde/ Bodenschutz (Stellungnahme
vom 30.05.2023)
Stellungnahme:
Im Geltungsbereich 1 befindet sich eine grundsätzlich gefahrenverdächtige Altdeponie, die mit ABuDIS-Nr. 18100179 im Altlastenkataster erfasst ist.
Die Altdeponie ist mit Nr. 15.12 PlanzVO teilweise gekennzeichnet. Hinsichtlich der östlichen Abgrenzung sind Maßnahmen zur Verifizierung notwendig (s. hierzu u.a. Crystal Geotechnik Nr. A 5070 v. 03.08.1995).
Die Altdeponie befindet sich in der abfallrechtlichen Nachsorgephase und weist noch keine Oberflächenabdichtung auf.
Einer Nutzungsänderung kann nur zugstimmt werden, wenn potentielle Wirkungswege hinsichtlich Grundwasserschutz und Sicherung vor Deponiegas auf der Deponie und in angrenzenden Bereichen ausreichend erfasst und gesichert sind. Hierzu ist in Abstimmung mit der Abfallbehörde ein fachliches Sicherungskonzept zu erarbeiten und nach abfallrechtlicher Anordnung auszuführen.
Hinsichtlich der vorgesehenen Nutzungsänderung ist auf Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten gemäß § 35 Abs. 4 KrWG i. V. m. § 19 Abs. 2 DepV hinzuweisen. Hierfür gelten die Regularien des § 15 Abs. 1 BlmSchG. Das bedeutet u.a., dass der Inhaber einer Deponie den geplanten Bau einer PVA mindestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Eine Anzeige ist nur dann möglich, wenn die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des § 15 Abs. 2 KrWG offensichtlich gering sind. Dies dürfte u.a. insbesondere dann der Fall sein, wenn durch die Fundamentierung der PVA lediglich die Rekultivierungsschicht beansprucht wird und auch dabei ein ausreichender Abstand zum Oberflächenabdichtungssystem gewahrt bleibt und von Beginn an abzusehen ist, dass die Standsicherheit des Oberflächenabdichtungssystems bzw. des Deponiekörpers nicht negativ beeinflusst wird. Dies kann gewährleistet werden, wenn die PV-Anlage in das o.g. Sicherungskonzept bereits integriert wird.
Im Falle einer Anzeige hat sich der Betreiber der PVA bzw. der Deponie zur Einhaltung der in dem Deponie-Info Merkblatt 2 ,,Photovoltaikanlagen auf Deponien" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, derzeitiger Stand: April 2015 sowie in der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsqemeinschaft Abfall) der bundeseinheitliche Qualitätsstandard (BQS) 7-4a „Technische Funktionsschichten - Photovoltaik auf Deponien" vom 19.11.2011 aufgeführten Anforderungen zu verpflichten.
Hinsichtlich der abfall- und deponierechtlichen Details wird
ein Schreiben der Unteren Abfallbehörde separat erfolgen.
Im Übrigen sind laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Dateninformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut Boden-Mensch und Boden- Grundwasser im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäߧ 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
In
diesem Zusammenhang wird gebeten, Angaben zur Genese und ggfs. Bodenqualität
der Strukturen auf den Grundstücken FI. Nrn. 2267 und 2268, Gmkg. Utting zu
machen.
Abwägungsvorschlag:
Der Bestand eine gefahrenverdächtige Altdeponie im
Geltungsbereich 1 ist bekannt und bereits Bestandteil der Begründung. Da allerdings gemäß Beschluss zur
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 13.06.2023 die Entwicklung des
Geltungsbereich 1 nicht weiterverfolgt wird und der Geltungsbereich 1 entfällt,
ist keine weitere Änderung oder Anpassung der Planung bezüglich des
Geltungsbereichs erforderlich.
Die Angaben bezüglich der Genese und ggf.
Bodenqualität auf den Grundstücken FI.Nrn. 2267 und 2268 werden in der
Begründung ergänzt.
Die Informationen, dass keine weiteren gefahrenverdächtigen
Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen bekannt sind, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Angaben
zu gefahrenverdächtigen Flächen und der Mitteilungspflicht sind bereits
Bestandteil der Begründung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die
Begründung wird entsprechend des Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
5.
Landratsamt Landsberg a. L., Brandschutz (Stellungnahme vom 24.05.2023)
Stellungnahme
bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2) Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher ist die Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech zu beteiligen.
3) Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägungsvorschlag:
Die Informationen der allgemeinen Belange des
abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen.
1) Die nötigen Maße der Verkehrsflächen und die
Abstandsregelungen werden im Zuge nachfolgender Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt und geprüft.
2) Der Hinweis zu einem nötigen Hydrantennetz und
der Einhaltung der technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 werden zur Kenntnis
genommen. Der Hinweis wird im folgenden Bebauungsplan ergänzt.
3) Die
Ausschilderung des Verantwortlichen am Zugangstor wird im weiteren Verfahren
berücksichtigt.
4) Der
Hinweis eines Feuerwehrplans in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle wird
zur Kenntnis genommen und wird im Bebauungsplan bzw. im weiteren
Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Um auf die Hinweise zur abwehrenden Brandschutzes
in folgenden Bauleitplänen aufmerksam zu machen, werden diese in der Begründung
(Kapitel Verwirklichung der Planung) der 5. Flächennutzungsplanänderung
ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die
Begründung wird entsprechend des Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
6.
Landratsamt Landsberg a. L., Staatliches Abfallrecht (Stellungnahme vom
23.06.2023)
Stellungnahme
auf den Grundstücken FI. Nrn. 2338, 2338/5 und 2323 TF der Gemarkung Utting ist eine Photovoltaikanlage (PVA) geplant. Die Gemeinde Utting hat am 23.02.2023 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die hierfür notwendige 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Das auf den o.g. Grundstücken geplante Sondergebiet für Photovoltaik befindet sich im Bereich einer grundsätzlich gefahrenverdächtigen Altdeponie, die im Altlastenkataster unter der AK-Nr. 18100179 erfasst ist. Bei der Planung sind daher grundsätzlich folgende Punkte zu berücksichtigen:
Bei der Altdeponie handelt sich um eine rückverfüllte Kiesgrube. Nach den bisherigen Kenntnissen wird vermutet, dass überwiegend Erdreich, Bauschutt und Grünabfälle, aber auch Hausmüll in begrenztem Umfang sowie Betonbruch, Asphalt und Teerbruch eingebracht wurden. Die Deponie wurde mit Bescheid des Landratsamtes Landsberg am Lech vom 28.11.1969 stillgelegt. Sie weist noch keine Oberflächenabdichtung nach Deponieverordnung (DepV) auf und befindet sich in der abfallrechtlichen Nachsorgephase in der Zuständigkeit des Landratsamtes Landsberg am Lech (§ 10 Abs. 6 Bayer. Bodenschutzgesetz - BayBodSchG).
Deponien unterliegen bis zur Entlassung aus der Nachsorge dem Abfallrecht. Sofern durch die Errichtung einer PVA wesentlich in die Deponie eingegriffen wird, z. B. durch Fundamentierung der PVA, bedarf das Vorhaben einer abfallrechtlichen Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 KrWG bzw. unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 KrWG einer Plangenehmigung. Ob die Errichtung der PVA auf der Altdeponie eine wesentliche Änderung darstellt, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Errichtung einer PVA auf der o.g. Altdeponie in der Nachsorgephase stellt eine Nutzungsänderung dar, die dem Landratsamt Landsberg am Lech als abfallrechtlich zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 4 KrWG schriftlich anzuzeigen ist. Das bedeutet, dass uns mindestens einen Monat vor der Durchführung der konkreten Baumaßnahme detaillierte Unterlagen vorzulegen sind, anhand derer wir über das erforderliche Zulassungsverfahren entscheiden können (insbes. zu der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Deponie vorliegt, die die Durchführung eines Planfeststellungs-1/ Plangenehmigungsverfahrens zur Folge hätte). Zu prüfen ist insbesondere auch die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen (Abdeckung, Gassicherung) vor einer PV-Nutzung.
Eine Übersicht der im Anzeigeverfahren notwendigen Unterlagen lassen wir Ihnen separat zukommen.
Bei der Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten, die bereits in einem nachfolgenden Bebauungsplan festgelegt werden sollten. Insbesondere sind folgende Regelwerke zu beachten:
• Bundeseinheitlicher Qualitätsstandard (BQS) 7-4a „Technische Funktionsschichten - Photovoltaik auf Deponien" (https://www.laga-online.de/Publikationen-50-lnformationen-Bundeseinheitliche-Qualitaetsstandards.html )
• Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt: Deponie-Info 2 „Photovoltaikanlagen auf Deponien" (http://www.lfu.bayern.de/abfall/merkblaetter deponie info/index.htm
Außerdem muss sichergestellt sein, dass bei gegebenenfalls künftig erforderlichen Sicherungs-und/oder Sanierungsmaßnahmen an der Deponie der Betreiber der PVA diese Maßnahmen zu dulden und die aus dem Bau und Betrieb der PVA diesbezüglich entstehenden Mehrkosten zu übernehmen hat.
Ergänzend verweisen wir auch auf die Stellungnahmen der Abfall- und Bodenschutzbehörde vom 30.05.2023 sowie des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 16.05.2023 im Rahmen der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes, die zu beachten sind.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag:
Da gemäß Beschluss
zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 13.06.2023 die Entwicklung
des Geltungsbereich 1 nicht weiterverfolgt wird und der Geltungsbereich 1
entfällt, ist keine weitere Änderung oder Anpassung der Planung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und hat gemäß Abwägungsvorschlag keine Änderung der
Planung zur Folge.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
7.
Regierung, Höhere Landesplanungsbehörde (Stellungnahme vom 09.05.2023)
Stellungnahme:
die
Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde Utting a. Ammersee plant die 5. Änderung des Flächennutzungsplans vorzunehmen. Geplant ist es auf zwei Flächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen. Der ca. 3,6 ha große Geltungsbereich 1 umfasst die Fl.-Nr. 2338, 2338/5 und 2323 (TF) und befindet sich im Südwesten Uttings auf Flächen der alten Mülldeponie bzw. alten Kiesgrube. Der Geltungsbereich 2 liegt deutlich abgesetzt südwestlich von Utting auf den Fl.-Nrn. 2272 sowie 2273 und umfasst eine Größe von 2,4 ha.
Beide Flächen sind im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, sollen aber im Zuge vorliegender Änderung mit einer Darstellung als „Sondergebiet für Photovoltaik“ versehen werden.
Bewertung
Energieversorgung
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 B IV 7.1 G).
Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 6.2.3 G möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G, RB 14 B IV 7.4).
Der Geltungsbereich 1 befindet sich auf einer ehemaligen Mülldeponie und alter Kiesgrube und grenzt östlich direkt an die St 2055 an. Dieser Standort kann vor dem Hintergrund der Altlastenbelastung als vorbelastet eingestuft werden.
Der Geltungsbereich 2 liegt westlich an die St 2055 angrenzend in einem Raum ohne besondere Vorbelastung im Sinne des LEP 6.2.3 G.
Gemäß dem Grundsatz 7.1.3 des LEPs sollen diese unzerschnittenen, freien Landschaftsbereiche erhalten werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Belange der freien Landschaftsbereiche, insbesondere im Hinblick auf deren vielfältigen Funktionen (siehe LEP zu 7.1.3 G) von einer Freiflächen-Photovoltaikanlage nur geringfügig beeinträchtigt werden. Daher können in diesem Fall die raumordnerischen Grundsätze zugunsten der Erschließung erneuerbarer Energien abgewogen werden.
Natur und Landschaft
Der Geltungsbereich 2 befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Ammersee-West.
Gemäß LEP 7.1.1 G sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden. Laut Regionalplan München ist es von besonderer Bedeutung, Natur und Landschaft in allen teilräumen des Region für die Lebensqualität der Menschen, zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zum Schutz der Naturgüter zu sichern und zu entwickeln. In Abstimmung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse sind bei der Entwicklung der Region München die landschaftlichen Eigenarten und das Landschaftsbild, die unterschiedliche Belastbarkeit der einzelnen Teilräume und lärmarmer Erholungsgebiete, die Bedeutung der landschaftlichen Werte und die klimafunktionalen Zusammenhänge zu berücksichtigen (vgl. RP 14 B I G 1.1.1).
Die Planung ist daher mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.
Ergebnis
Die
vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung bei
Berücksichtigung o.g. Belange grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägungsvorschlag:
Die Informationen zur Vorbelastung des Geltungsbereich 1 werden zur
Kenntnis genommen. Da gemäß
Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 13.06.2023 die
Entwicklung des Geltungsbereich 1 nicht weiterverfolgt wird und der
Geltungsbereich 1 entfällt, ist keine weitere Änderung oder Anpassung
hinsichtlich des Geltungsbereich 1 erforderlich.
Die Landesplanungsbehörde hebt positiv hervor, dass
die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage grundsätzlich den genannten
raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung entspricht. Zusätzlich
wir die Aussage über die geringfügige Beeinträchtigung der freien
Landwirtschaftsbereiche durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Kenntnis
genommen.
Die Planung wird in der
folgenden Bauleitplanung mit der Naturschutzbehörde abgestimmt.
Der
Hinweis zu einer bedingenden Festsetzung zum Rückbau der geplanten
Photovoltaikmodule wird auf Bebauungsplanebene berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Die Begründung wird entsprechend des
Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
9.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Stellungnahme vom 11.05.2023)
Stellungnahme:
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand keine Bodendenkmäler. Wir möchten Sie aber schon jetzt darauf hinweisen, dass in beiden Geltungsbereichen Bodendenkmäler vermutet werden. Auf dem markanten Geländesporn unmittelbar nordwestlich des Geltungsbereiches deuten im digitalen Geländemodell erkennbare Ringwälle darauf hin, dass sich hier der Standort einer Burg des Ortsadels befand. Im Bereich von Geltungsbereich 2 verlief die Trasse der Römerstraße, die vom Brenner nach Augsburg führte.
Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden. Seite 3 Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden.
Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägungsvorschlag:
Die Informationen der bodendenkmalpflegerischen
Belange und der besonderen Schutzbestimmungen werden zur Kenntnis genommen. Das
Bodendenkmal D-1-7932-0104 „Straße der römischen Kaiserzeit“ ist bereits im
Flächennutzungsplan enthalten und befindet sich südlich und nördlich des
Geltungsbereichs 2. In die Begründung wird zusätzlich eine Karte
mitaufgenommen, in der die Lage des Bodendenkmals dargestellt wird. Zusätzlich
wird die Lage vermuteter Bodendenkmäler gemäß obiger Stellungnahme beschrieben.
Der weitere Umgang mit den vermuteten Bodendenkmälern wir auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung geklärt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend des Sachvortrages ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
15.
Staatliches Bauamt Weilheim (Stellungnahme vom 16.05.2023)
Stellungnahme:
unsere heutige, vorherige
Stellungnahme wurde versehentlich unvollständig versendet. Wir möchten Sie
bitten, diese durch unsere folgende Stellungnahme zu ersetzen:
Grundsätzlich ist das Staatliche
Bauamt Weilheim mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Utting am Ammersee einverstanden. Folgende Hinweise bitten wir jedoch zu
beachten:
In der Begründung ist unter Ziff.
3.2 (Verkehr und Erschließung) die Straßenbezeichnung zu korrigieren. Die
korrekte Straßenbezeichnung lautet: St 2055. Der weitere Text erscheint uns
etwas missverständlich. Die Grundstücke beider Geltungsbereiche sind nicht
direkt zu St 2055 erschlossen und dürfen auch weiterhin nur indirekt über die
bestehenden Straßen und Wege erschlossen werden. Neue direkte Zufahrten zur St
2055 sind unzulässig.
Soweit wir den beiliegenden
Unterlagen entnehmen konnten, fehlt ein planerischer und textlicher Hinweis auf
die 20m- Bauverbotszone. Wir möchten Sie bitten, planerisch und textlich zu
ergänzen, dass für beide Geltungsbereiche eine 20m- Bauverbotszone (gemessen ab
Fahrbahnrand der St 2055) gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG gilt. Eine
Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 2 BayStrWG kann nur für die Anlage eines
Unterhaltungsweges oder einer Einfriedung in Aussicht gestellt werden.
Abwägungsvorschlag:
Die Straßenbezeichnung wird in der Begründung zu St 2055 korrigiert. Die Informationen zur indirekten Erschließung werden in der Begründung Kapitel (Verkehr und Erschließung) ergänzt.
Außerdem wird die 20m-Bauverbotszone in die
Planzeichnung aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen werden entsprechend des Abwägungsvorschlags
ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14
Ja 0 Nein
D. Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.
2. Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegeneinander abgewogen. Die Änderungen werden entsprechend der Beschlüsse in die Planunterlagen eingearbeitet.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee billigt den Entwurf der 5. Flächennutzungsplanänderung „Photovoltaik Freiflächenanlagen südlich der Am Dexenberg Straße“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 19.10.2023 unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen in den Planunterlagen eingearbeitet werden.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen in die vorliegende Fassung einzuarbeiten.
5. Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes „Photovoltaik Freiflächenanlagen südlich der Am Dexenberg Straße“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 19.10.2023 öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen.