Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit der FlNr. 2601/20 (Dr. Binswanger Straße 1), liegt im Umgriff des qualifizierten Bebauungsplans „Bahnhofstraße“. Der dazugehörige Bauantrag vom 01.02.2022 wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt.

 

Grundsätzlich soll nun die Planung des eingereichten Bauantrags vom 01.02.2022 nicht verändert werden. Das geplante Haus soll innerhalb des Grundstücks verschoben werden, allerdings werden dann die Baugrenzen um 2,50 m nicht eingehalten. Der Bauantragsteller beantragt daher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“.

 

Begründung des Antragstellers:

Antrag auf Abweichung des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ Utting vom 23.04.2020. Zur besseren Nutzung des Grundstückes 1, möchten wir die Verschiebung des bereits genehmigten Baukörpers um 2.5m nach Norden beantragen. Bis auf die Position bleibt das Bauvorhaben absolut identisch, lediglich die westliche Fahrradgarage wird in ihrer Länge reduziert. Eine Garage für KFZ ist an dieser Stelle nicht notwendig, da statt einem Doppelhaus mit 2 Wohneinheiten nur eine Wohneinheit realisiert wird. Der Anteil versiegelter Fläche im Hof würde sich dadurch um ca. 25m² reduzieren. Die Abstandsflächen werden weiterhin eingehalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei einer Überschreitung der Baugrenze um 2,50 m, sind die Grundzüge der Planung berührt. Das bedeutet, dass der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugestimmt werden kann. Zur Realisierung des Bauvorhabens, wie im Befreiungsantrag definiert, ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Auch das Landratsamt Landsberg am Lech hat eine gleichlautenden Stellungnahme abgegeben!

Allerdings wurde bereits eine andere „Anfrage auf eine partielle Änderung des Bebauungsplans Bahnhofstraße“, vom Gemeinderat abgelehnt. Gegenstand dieses Befreiungsantrags wäre gewesen, dass auf einem Grundstück auf dem ein Einfamilienhaus laut Bebauungsplan mit einer Wohneinheit zulässig ist, ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten gewünscht wurde.

Aus diesem Grund sollte auch diesem „Wunsch auf Bebauungsplanänderung“ nicht entsprochen werden.


Beschluss:

 

Dem Befreiungsantrag kann nicht entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die partielle Bebauungsplanänderung wird in Aussicht gestellt.