Sachverhalt:
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück in der Ammerseestraße 11 (FlNr. 220/1, Gemarkung Rieden am Ammersee) liegt nach aktuellem Flächennutzungsplan im Aussenbereich und ist daher bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Das bestehende Gebäude auf
dem 1350 m² großem Grundstück, wurde am 30.04.1948 als „Wagnerwerkstätte“
genehmigt und ist in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Die bestehende
Wohnung im Dachgeschoss, ist nach vorliegender Aktenlage nicht genehmigt.
Im Jahre 2005 wurde eine
Bauvoranfrage „zum Abriss des Wohnhauses mit Werkstatt und Neubau eines
Doppelhauses“ gestellt. Dieser Antrag wurde am 04.01.2006 vom Landratsamt
Landsberg am Lech genehmigt. Leider wurde die Verlängerung des Vorbescheides
nicht beantragt und ist daher abgelaufen.
Auf dem Nachbargrundstück
Ammerseestraße 13 (FlNr. 220/2, Gemarkung Rieden am Ammersee), wurde im Jahre
1999 der Bestand abgebrochen und durch einen genehmigten Neubau, mit einer etwa
gleichen Grundfläche und Größe ersetzt.
Bei einer Vorsprache der
Eigentümerin im Landratsamt Landsberg am Lech am 11.12.2018, wurde die Sach-
und Rechtslage erläutert:
„Eine Nutzungsänderung
zu Wohnzwecken bzw. ein Ersatzbau zu Wohnzwecken bzw. gewerblichen Zwecken scheidet
aufgrund der Außenbereichslage aus. Eine Zulassung auf Basis des § 35 Abs. 2
BauGB ist wegen des Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans
(Grünfläche seit 2017) nicht mehr möglich.“
Der Bauwerber fragt nun
erneut an, ob die Erweiterung des Wohnraumes und die Umnutzung des gewerblichen
Teils des Gebäudes möglich ist (siehe Anlage).
Fazit:
Das Bauvorhaben in der
Ammerseestraße 13 (Nachbargebäude) wurde nach seiner Genehmigung sofort
umgesetzt und hat nun Bestandsschutz. Nachdem auf dem Grundstück Ammerseestraße
11 der genehmigte Vorbescheid nicht mehr verlängert wurde, ist nun nach
geänderter Rechtslage mit Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Jahre
2017, keine Genehmigungsfähigkeit mehr durch Bauantragstellung herzustellen. Für
die Verwirklichung des Bauvorhabens wäre eine Bauleitplanung der Gemeinde
Utting am Ammersee erforderlich.
Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Bauvoranfrage kann nicht erteilt werden.
Für den Antragsteller ist es schwer nachvollziehbar, dass ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft verwirklicht werden kann und sein Bauvorhaben nicht. Es empfiehlt sich, hier bauplanungsrechtlich einzugreifen.
Grundsätzlich könnte überlegt werden, über die bisher nicht beplanten Gebiete in Holzhausen, einen einfachen Bebauungsplan zu „legen“, der lediglich die Baufenster festlegt (einfachste und schnellst möglich umsetzbare Variante). Der Vorteil läge darin, dass bisher unklare Situationen klargestellt werden können. Das heißt, ein harmonisches Ortsbild zu gewährleisten und Altbestand zu schützen oder auch das Bauen in der ersten Baureihe kann ermöglicht werden, für Grundstücke die bereits an einer Erschließungsstraße anliegen.
Beschluss:
1. Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Nutzungsänderung wird erteilt.
Abstimmung: Ja 4
Nein 3
2. Der Bau- und Umweltausschuss, beauftragt die Verwaltung beim Planungsverband Münschen verschiedene Wege der schnellstmöglichen Nutzbarkeit anzufragen.