Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Über dieses Bauvorhaben wurde zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses vom 26.07.2023 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, hinsichtlich der GRZ und der Dachneigung wurde zugestimmt.

 

Das Landratsamt Landsberg hat mit Schreiben vom 22.08.2023 die Genehmigung verwehrt und den Bauwerber zur Anpassung der Dachneigung und der GRZ aufgefordert.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 517/2, Gemarkung Utting am Ammersee, Am Moosgraben 21, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde für das Baufenster, in welchem das Grundstück Fl. Nr. 517/2 liegt, eine GRZ von 0,25, zwei Vollgeschosse und eine Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt. Die Grundflächenzahl darf die durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen-Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einem Höchstwert der GRZ von 0,5 überschritten werden.

 

Laut den eingereichten Unterlagen soll das Gebäude nun mit einer anrechenbaren Grundfläche von 394,89² errichtet werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 1495 m², somit beträgt die GRZ 0,26. Hierfür wird ein Befreiungsantrag gestellt. Das Erdgeschoss sowie das Obergeschoss beinhaltet eine Gewerbehalle und eine Wohnung. Im Dachgeschoss sollen Büro- und Wohnflächen entstehen.

 

Die Dachneigung wurde von ursprünglich 32° durch 3 zusätzliche Giebel auf der ostseitigen Dachgeschosswohnung auf 25° angepasst. Dies entspricht den Festsetzungen des B-Plan. Die Traufhöhe der Giebel wird mit einer Höhe von 4,78m angegeben.

 

Wie vorangehend aufgeführt, würde das Bauvorhaben nach den uns bekannten Werten alle Festsetzungen (außer die GRZ) des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ einhalten.

 

Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben sollte erteilt werden.

Dem Befreiungsantrag sollte ebenfalls zugestimmt werden.

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu beantragtem Bauvorhaben wird erteilt.

Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, hinsichtlich der GRZ, wird zugestimmt.