Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.07.2023 beschlossen, den Bauantrag zum Wiederaufbau der evangelischen Kirche aufgrund der prägenden Wirkung für die Gemeinde und seine Bürgerinnen und Bürger, im Gesamtgremium zu behandeln.

 

Das Grundstück mit der FlNr. 2585, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans „Wittelsbacher Hofberg“. Die Abstandsflächensatzung und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist nicht anzuwenden (ausser in Bezug auf die Stellplätze und der Einfriedung).

 

Die Planung des Kirchenneubaus stimmt grundsätzlich mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan überein, dennoch müssen folgende Befreiungsanträge gestellt werden:

 

Befreiung zum B-Plan Nr. 3.1.

Die festgesetzte max. traufseitige Wandhöhe über Gelände von 3,5 m soll durch den Kirchturm (Wandhöhe 9,77 m über höchsten Punkt gewachsenes Gelände Gebäudeumgriff) um 6,27 m bzw. mit Turmzwiebel (12,21 m) um 8,71 m überschritten werden. Begründung: Die städtebauliche und typologische Eigenart eines Kirchenbaus erfordert eine deutliche Überhöhung des Kirchturms, zumal der abgebrannte Bestandsturm an gleicher Stelle dies vorhielt.

 

Befreiung zum B-Plan 6.1.b

Die festgesetzte senkrechte Holzverschalung soll als waagrechte Holzverschalung ausgeführt werden. Begründung: Die abgebrannte Bestandskirche verfügte über eine charakteristische, waagrechte Holzverschalung aus halbierten Fichten-Rundstangen. Dieser Gestalt-prägende Aspekt soll wieder geschaffen werden, um den gestalterischen Erinnerungswert, Ausdruck und Identität der Kirche fortzuführen.

 

Befreiung zum B-Plan 6.1.d

Auf die festgesetzten, symmetrisch angeordneten Sprossen bei Fenstern größer als 90/90cm soll im Falle des erhöhten Obergaden-Fensters an der Ostfassade verzichtet werden. Begründung: Eine Versprossung des Obergaden-Fensters über dem Altar ist innenräumlich weder gewünscht noch gestalterisch zu integrieren. In der Außenwirkung wird dieses Fenster durch einen Holz-Latten-Struktur überlagert, so dass Sprossen ohnehin nicht sichtbar zum Tragen kommen würden.

 

Befreiung zum B-Plan zeichnerische Festsetzung bzw. 7.f neu zu pflanzende Bäume

Auf die zwei neu zu pflanzenden Bäume entlang des Zugangswegs soll verzichtet werden. Begründung: Entlang des Zugangswegs ist ein alter Baumbestand von 5 ausgewachsen Birken in gleichmäßiger Reihung bereits vorhanden. Neupflanzungen sind weder ökologisch (Platzbedarf) noch gestalterisch sinnvoll zu integrieren. Grundsätzlich können schon aus dem Vegetationsbestand, die für das Grundstück geforderte Anzahl an Bäumen und Sträuchern vorgesehen werden.

 

Die vorliegende Planung wurde im Vorfeld mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Die Überprüfung der Abstandsflächen und die Anzahl der Stellplätze, obliegt der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Das Einvernehmen und die Zustimmung zu den Befreiungsanträgen, sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und erteilt das gemeindliche Einvernehmen sowie die Zustimmung zu den Befreiungsanträgen.