Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück mit der Fl.Nr. 355, Gemarkung Utting am Ammersee, Seestraße 17, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Erholungsgelände“. Die Örtliche Bauvorschriften sind hier nicht anzuwenden (außer für die Einfriedung und der Stellplätze). Die gemeindliche Abstandsflächensatzung ist anzuwenden.

 

Für das o.g. Flurstück ist die Ursprungsfassung des Bebauungsplans vom 15.09.1983 anzuwenden sowie ergänzend die 9. Änderung des Bebauungsplans vom 22.01.2016.

 

Der Bauantrag wird nicht im Freistellungsverfahren bewertet, da dieser Antrag im Zusammenhang mit dem vorherigen Bauantrag für das Betriebsleiterwohnhaus zu sehen ist. Der Antragsteller stellt deshalb einen Antrag auf Baugenehmigung.

 

Das Bestandsgebäude wird vom Grundsatz her nicht verändert, lediglich die Nutzung im Dachgeschoss ändert sich (zwei weitere Räume als Fremdenzimmer), im Erdgeschoss wird ein Raum zu einem Büro mit Empfang umfunktioniert und ein Kellerraum soll ein Aufenthaltsraum für die Fremdenpension sowie ein Wäscheraum entstehen.

 

Die Überprüfung der Abstandsflächen sowie die Prüfung des Stellplatznachweises obliegt der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Nutzungsänderungsantrag sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Nutzungsänderungsantrag wird erteilt.