Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Das Grundstück mit der Fl.Nr. 355, Gemarkung Utting am Ammersee, Seestraße 17, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Erholungsgelände“. Die Örtliche Bauvorschriften sind hier nicht anzuwenden (außer für die Einfriedung und der Stellplätze). Die gemeindliche Abstandsflächensatzung ist anzuwenden.

 

Für das o.g. Flurstück ist die Ursprungsfassung des Bebauungsplans vom 15.09.1983 anzuwenden sowie ergänzend die 9. Änderung des Bebauungsplans vom 22.01.2016.

 

Der Bauantrag kann nicht im Freistellungsverfahren bewertet werden, da zwei Befreiungsanträge zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „Erholungsgelände“ gestellt werden (GFZ und Stellplätze), somit ist das Bauvorhaben insgesamt genehmigungspflichtig. Der Antragsteller stellt deshalb einen Antrag auf Baugenehmigung.

 

Beantragt wird die Genehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit den Maßen von 9,24 m x 12,74 m / Firsthöhe 8,03 m.

 

Antrag zur Überschreitung der GFZ - Begründung:

„Wir würden gerne die zulässige Geschossfläche um 10 % überschreiten, damit wir erdgeschossig in unserem Wohnhaus noch eine Schmutzschleuse und ein Büro für die Segelschule errichten können. Die Abstandsflächen können trotzdem eingehalten werden.“

 

Antrag auf Befreiung zu den Stellplätzen - Begründung:

„Ostseitig von unserem Grundstück befindet sich die FlNr. 355/2, Gemarkung Utting am Ammersee. Hier sind 28 PKW Stellplätze ausgewiesen.

Das Grundstück gehört meinem Vater Nikolaus Marx und die andere Hälfte meinem Cousin Nikolaus Stefan Michael Marx. Es ist notariell geregelt, dass der nördliche Teil von uns genutzt werden darf.

Die Stellplätze werden derzeit auch schon von uns genutzt, allerdings ist die Zufahrt mittig und nicht nördlich, wie im Bebauungsplan eingezeichnet.

Wir beantragen eine Befreiung, damit wir mittig zufahren können und würden dafür den Grünbereich nach Norden legen.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Laut der 9. Änderung des Bebauungsplanes "Erholungsgelände" sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die der Hauptnutzung zugeordnet und ihr gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig.

 

Ob ein neues Betriebsleiterwohnhaus gegenüber der Hauptnutzung (Segelschulungsräume mit Nebenanlagen und Fremdenpension) in Grundfläche und Baumasse untergeordnet und damit zulässig ist, ist anhand entsprechender Berechnungen (Gegenüberstellung Hauptnutzung - Wohnnutzung) nachzuweisen.

 

Um der festgesetzten Art der baulichen Nutzung zu entsprechen, muss die Hauptnutzung (Segelschulungsräume mit Nebenanlagen und Fremdenpension) die Wohnnutzung (neues Betriebsleiterwohnhaus & "alte" Betriebsinhaberwohnung) überwiegen.

 

Nach den vorliegenden Berechnungen, überwiegt die Hauptnutzung durch die Segelschule und der Fremdenpension.

 

Die Überprüfung der Abstandsflächen sowie die Prüfung des Stellplatznachweises obliegt der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

 

Dem Bauvorhaben und der beantragten Befreiung zur Überschreitung der GFZ sowie der Vorgehensweise zu den Stellplätzen, kann daher zugestimmt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben sowie die Zustimmung zu den Befreiungsanträgen (GFZ und Stellplätze) wird erteilt.