Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück mit der FlNr. 182, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting am Ammersee. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist anzuwenden.

 

Beantragt wird nun die Umnutzung der bestehenden Kellerräume zu einer Frisörstube. Hierzu wird zusätzlich ein zweiter Zugang (Treppenabgang) und ein weiterer Stellplatz errichtet.

 

Die Überprüfung der Abstandsflächen und die Anzahl der Stellplätze, obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Es ist festzustellen, dass sich das Vorhaben auch künftig nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt.

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zur beantragten Nutzungsänderung der Kellerräume in eine Frisörstube wird erteilt.