Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben auf den Grundstücken mit der Fl.Nr. 530 und 530/2, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn eine entsprechende Privilegierung nachgewiesen wird. § 35 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Arten von privilegierten Vorhaben, u.a. den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

Es ist vorgesehen an bestehendem Pferdestall einen 6 m langen Anbau zu errichten, in dem eine Hackschnitzelheizung mit Hackschnitzellager eingebaut wird. Das bestehende Gebäude wird lediglich verlängert (gleich Dachneigung, gleiche Firsthöhe).

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu genanntem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des bestehenden Pferdestalls für die Errichtung einer Hackschnitzelheizung, wird unter der Voraussetzung der landwirtschaftlichen Privilegierung (Art. 35 BauGB) erteilt.