Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Dem beschließendem Bau- und Umweltausschuss wurde u.a. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Bauantragsangelegenheiten übertragen und sind daher auch vorrangig von diesem zu behandeln. Dem Gemeinderat steht im Nachgang lediglich ein Nachprüfungsrecht zu, das binnen einer Woche nach dem Ausschussbeschluss beantragt werden muss.

 

Der Gemeinderat kann aber eine dem beschließenden Ausschuss übertragene Angelegenheit im Einzelfall, dann vorab an sich ziehen, wenn das aufgrund des Gewichts und der Bedeutung veranlasst ist (Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Erl. 14 zu Art. 32 GO).

 

Die Wichtigkeit und Bedeutung des Wiederaufbaus der evangelischen Kirche und die prägende Wirkung für die Gemeinde und seine Bürger/innen, steht wohl ausser Frage!

 

Der demnächst einzureichende Bauantrag zum Bau der Kirche, wird daher im Gesamtgremium und nicht im Bau- und Umweltausschuss behandelt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt der Behandlung des Bauantrags für den Wiederaufbau der evangelischen Kirche im Gesamtgremium zu.