Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 517/2, Gemarkung Utting am Ammersee, Am Moosgraben 21, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“.

 

Von der Art der baulichen Nutzung ist Mischgebiet (MI) festgesetzt. Das MI gilt für den gesamten Bereich Industriestraße 1 bis Am Moosgraben 15 d. In einem Mischgebiet stehen die beiden Nutzungsarten „Wohnen“ und „Unterbringung von Gewerbebetrieben“, gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist die Einschränkung zu beachten, dass die Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen. Der Charakter eines Mischgebiets liegt in der damit verbundenen Nutzungsmischung.

 

Durch die Stellungnahme des Landratsamtes Landsberg am Lech im Rahmen der Prüfung der bereits eingereichten Bauvoranfrage, wird festgestellt, dass durch das geplante Bauvorhaben nach überschlägiger Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorhabens "Ringstr. 15a" durch das Vorhaben "Am Moosgraben 21" das für das Mischgebiet erforderliche Mischverhältnis weiterhin gewahrt bleibt, selbst wenn die gewerblichen Flächen im Untergeschoss nicht berücksichtigt werden.

 

Das Bauvorhaben ist somit zulässig, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ einhält.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde für das Baufenster, in welchem das Grundstück Fl. Nr. 517/2 liegt, eine GRZ von 0,25, zwei Vollgeschosse und eine Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt. Die Grundflächenzahl darf die durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen-Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanalgen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einem Höchstwert der GRZ von 0,5 überschritten werden.

 

Laut der eingereichten Unterlagen soll das Gebäude mit einer anrechenbaren Grundfläche von 461,25 m² errichtet werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 1495 m², somit beträgt die GRZ 0,31. Hierfür wird ein Befreiungsantrag gestellt. Das Erdgeschoss beinhaltet eine Gewerbehalle und eine Wohnung. Im Dachgeschoss sollen Büro- und Wohnflächen entstehen

 

Dem Befreiungsantrag zur GRZ wurde bereits in der BA-Sitzung vom 24.05.2023 zugestimmt.

 

Zusätzlich wird nun auch ein Befreiungsantrag zur Dachneigung gestellt. Nach B-Plan wird eine Dachneigung von 20-25° festgesetzt – ausgeführt werden sollen 32° Dachneigung. Als Begründung wird angeführt, dass durch die etwas steilere Dachneigung die Schaffung von Wohnraum in der ostseitigen Dachgeschosswohnung erst möglich wird und im westseitigen Dachgeschoss mehr nutzbare Fläche entsteht. Nach Überprüfung der Bauakten fällt auf, dass im Bereich des Mischgebietes tatsächlich verschiedene Dachneigungen von 25°- 28° zu finden sind. Wobei Befreiungsanträge in den Bauakten nicht zu finden sind.

 

Wie vorangehend aufgeführt, würde das Bauvorhaben nach den uns bekannten Werten alle Festsetzungen (außer die GRZ und Dachneigung) des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ einhalten.

 

Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben sollte erteilt werden.

Den Befreiungsanträgen sollte ebenfalls zugestimmt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu beantragtem Bauvorhaben wird erteilt.

Den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, hinsichtlich der GRZ und der Dachneigung, wird zugestimmt.

 

Hinweis an den Bauwerber:

Die Stellplätze sollten in einer Länge von 5,20 m errichtet werden.