Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 260/3 und 260/6, Gemarkung Reiden am Ammersee, liegt im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn eine entsprechende Privilegierung nachgewiesen wird. § 35 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Arten von privilegierten Vorhaben, u.a. den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

Laut Flächennutzungsplandarstellung liegt das Grundstück mit der FlNr. 206/3 und 260/6 in einer Grünfläche mit Bedeutung für Orts/ Landschaftsbild und Naturhaushalt.

 

Auf dem Grundstück befindet sich bereits ein genehmigtes Gebäude (Nutzungsänderung in ein Ferienhaus 1961), das sanierungsbedürftig ist.

 

Das Bestandsgebäude soll nun saniert und energetisch ertüchtigt werden. Weitere Veränderungen am Gebäude sollen nicht erfolgen.

 

Es sollen folgende Fragen zur Bauvoranfrage beantwortet werden:

 

  1. Können im Bereich der nördlichen und in Teilen der westlichen (unter der Bodenplatte) sowie bezüglich der isolierenden Wandbauteile entsprechende behördliche abgestimmte Schutzmaßnahmen gegen eindringende Baumwurzeln und sonstige naturbedingte Beschädigungen ergriffen werden?

 

  1. Alternativ zu Punkt 1 – kann zur Sicherung der genehmigten Bausubstanz der unmittelbar am Gebäude befindliche Baum gefällt werden?

 

  1. Kann nach statischer Ertüchtigung der Aussenwände die Innenseite der Aussenwände mit einer Wärmedämmung verkleidet werden?

 

  1. Können im Zuge der gebäudesichernden Maßnahmen die bestehenden Fenster durch energetisch verbesserte Fenster ersetzt werden?

 

  1. Kann die vorhandene Dachfläche geöffnet werden um eine bessere Wärmedämmung einzubauen?

 

  1. Kann an den beschädigten Sockelbereichen der Aussenwände eine Sockelsanierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit vorgenommen werden?

 

  1. Kann der Rohboden (erdberührt) nach Abnehmen der Oberböden, wieder so ertüchtigt werden, dass eine Feuchtedurchwanderung des Rohfussbodens die Oberböden dauerhaft nicht mehr beschädigt?

 

Rücksprache mit dem Landratsamt:

Das Vorhaben wurde im Rahmen eines Besprechungstermins aufgrund der Lage im Außenbereich und des am Gebäude nahstehenden Baumes bereits mit dem Planer sowie mit dem Bauherrn vorabgestimmt. Hierzu können wir Ihnen folgende Rückmeldung geben:

 

Das Bestandsgebäude befindet sich im Außenbereich. Ein Versetzen des Gebäudes bzw. der Ersatzbau ist wie ein Neubau zu beurteilen und scheidet mangels Privilegierung aus. Auch eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegt hier nicht vor, da es sich um ein Ferienhaus und kein Wohngebäude handelt.

 

Die Sanierung des Gebäudes ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Da diese den genehmigungsfreien Tatbestand einer Instandhaltung aufgrund von Eingriffen in tragende Teile verlässt, ist die Sanierung genehmigungspflichtig.

Die Zulässigkeit des Vorhabens kann erst im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid beurteilt werden. Hierbei ist vor allem entscheidend, dass die baulichen Mängel am Gebäude nachgewiesen werden. Aus den Unterlagen sollte zudem konkret hervorgehen, welche Maßnahmen vorgesehen sind.

 

Die Sach- und Rechtslage wurde entsprechend erläutert.

 

Auch Herr Däubler (UNB) war bei dem Termin anwesend, da das o.g. Grundstück zudem im Landschaftsschutzgebiet „Ammersee-West“ liegt. Im Rahmen des Verfahrens zum Vorbescheid wird seitens des Naturschutzes überprüft, inwiefern der Baum schützenswert ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hinzugezogen. Sofern die UNB der Beseitigung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Baumes zustimmt, sollte eine Ersatzpflanzung erfolgen.

 

Die Fragen 3 bis 7 werden im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung vom Landratsamt Landsberg am Lech beantwortet.

 

Die Baugenehmigungsfähigkeit vorausgesetzt, sollte das gemeindliche Einvernehmen zu genanntem Bauvorhaben erteilt werden.


Beschluss:

 

Die Baugenehmigungsfähigkeit vorausgesetzt, wird das gemeindliche Einvernehmen zu genanntem Bauvorhaben erteilt.

 

Der Zustimmung der UNB vorausgesetzt, wird der Fällung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Baumes zugestimmt. Die UNB wird gebeten, eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzuschlagen.