Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting-Holzhausen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Abstandsflächensatzung ist zu beachten, die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften, gilt nur für die Stellplätze (§ 8) und der Einfriedung (§ 9).

 

Das Grundstück Fl. Nr. 191/23, Gemarkung Rieden am Ammersee, hat derzeit eine Größe von 1220 m². Das Grundstück soll real geteilt werden, so dass zwei Grundstücke entstehen mit einer Grundstücksgröße von 600 m² und 620 m². Der Bauantrag für die Verwirklichung des Bauvorhabens, wird für das Grundstück mit 600 m² gestellt. Nach Auskunft des Antragstellers, erfolgt die Grundstücksteilung aus steuerlichen Gründen.

 

Für das Bauobjekt wurde bereits eine Bauvoranfrage eingereicht, zu der das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt wurde. Daraufhin wurde das Bauobjekt umgeplant.

 

Die Grundmaße des Hauses betragen jetzt 15,95 m (vorher 18 m) x 7,50 m, die Firsthöhe beträgt 9,45 m. Es wird ein Gebäude mit Satteldach und einer Dachneigung von 35° geplant.

 

Werte der Umgebungsbebauung:

Die uns vorliegenden Bauunterlagen, zu den angegebenen Referenzobjekten, stimmen nicht mit der tatsächlichen Bebauung überein. Daher wurden die Objekte in der Umgebungsbebauung vermessen. Entsprechende Nachweise wurden dem Bauantrag beigefügt.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzuhalten, dass sich das Gebäude aufgrund der geplanten Firsthöhe und Grundfläche in die nähere Umgebung einfügt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 

Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu beantragtem Bauvorhaben wird erteilt.