Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist zu beachten. Das Grundstück mit einer Fläche von 942 m² ist derzeit mit einem Mehrfamilienhaus (Doppelhauscharakter) bebaut.

 

Zu diesem Bauantrag wurden bereits zwei Bauvoranfragen und ein Bauantrag eingereicht, die dann jeweils zurückgenommen wurden.

 

Das Grundstück soll mit einer Dreier-Hausgruppe mit einer Doppelgarage bebaut werden. Aufgrund der schlechten Bausubstanz, kann das bestehende Gebäude nicht saniert werden und wird daher zurückgebaut.

 

Die neu eingereichte Planung weicht von der Planung im Bauantrag vom 20.05.2021 nur geringfügig ab. So hatte der ursprüngliche Baukörper 20,50 m x 9,00 m und jetzt 20,55 m x 9,00 m. Der nördliche Hausteil wird unterkellert und die Doppelgarage wird in die nord-/westliche Grundstücksecke verlegt. Die Garagenposition wird dadurch der Bestandsituation angepasst. Der Zugang zum südlichen Haus wurde von der Ostseite auf die Süd-/Ostseite verschoben. Auf Wunsch der Bauherrin wurde im Ess-/Wohnbereich ein Kamin eingeplant.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften, müssen sich Gebäude in Stellung der Baukörper zur öffentlichen Verkehrsfläche und untereinander, in Proportion und Gestaltung unter Beachtung der besonderen örtlichen Gegebenheiten in die sie umgebende dorfräumliche und bauliche Situation einfügen. Die geplante Anordnung des Baukörpers entspricht § 2 Abs. 1 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften.

 

Der geplante Baukörper hat eine GFZ 0,39 und eine GRZ von 0,25 und ist nur geringfügig größer als das Bestandsgebäude mit einer GFZ von 0,38 und einer GRZ von 0,22.

 

Baukörper:

Ludwigstraße 17/19    Firsthöhe:   9,55 m     Dachneigung: 45°

Ludwigstraße 15         Firsthöhe: 10,82 m      Dachneigung: 40°

Ludwigstraße 21         Firsthöhe:   8,80 m     Dachneigung: 36°

Schulstraße 1              Firsthöhe: 11,15 m     Dachneigung: 38°

 

Der Zwerchgiebel an der Westseite des Gebäudes, ist grundsätzlich zulässig. In der Satzung über örtliche Bauvorschriften wird nicht festgelegt, ob ein Satteldach oder Pultdach ausgeführt werden muss. In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist festgelegt, dass ein Zwerchgiebel deutlich unterhalb des Hauptfirstes anzusetzen ist, mindestens ein Fünftel der Ortganglänge. Laut Planunterlagen wird dies eingehalten.

 

Hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Vorschlag zum Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.