Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting am Ammersee, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften und ist nicht vom Umgriff des Strukturkonzeptes „Seeholz“. Die vorgesehenen Bauflächen sind im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesen.

 

Beantragt wird die Errichtung einer temporären Containerküche für die Dauer des Umbaus des Zentralgebäudes (nach Angaben des Architekten ca. 1 Jahr). Der Containerbau beinhaltet nur die Küche ohne Speisesaal. Der Speisesaal soll vorübergehend im Gebäude „Sieben Eichen“ untergebracht werden.

 

Maße der Containerküche:

ca. 13,99 m x 6,05 m

Höhe 3,13 m mit Flachdach

 

Es ist festzustellen, dass sich der Containerbau grundsätzlich nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Nachdem es sich jedoch um ein temporäres Bauwerk handelt, dass vorübergehend für ca. ein Jahr errichtet wird und danach wieder beseitigt wird, kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten vorübergehenden Baugenehmigung wird erteilt.