Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 517/2, Gemarkung Utting am Ammersee, Am Moosgraben 21, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“.

 

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ einhält.

Im Rahmen der Bauvoranfrage soll die Zustimmung der Gemeinde und des Landratsamtes Landsberg am Lech zu dem Bauvorhaben geklärt werden, damit Planungssicherheit besteht.

 

Von der Art der baulichen Nutzung ist Mischgebiet (MI) festgesetzt. Das MI gilt für den gesamten Bereich Industriestraße 1 bis Am Moosgraben 15 d. In einem Mischgebiet stehen die beiden Nutzungsarten „Wohnen“ und „Unterbringung von Gewerbebetrieben“, gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist die Einschränkung zu beachten, dass die Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen. Der Charakter eines Mischgebiets liegt in der damit verbundenen Nutzungsmischung.

 

Es darf demnach in einem Mischgebiet insgesamt nicht eine der beiden gleichberechtigten Hauptnutzungsarten optisch dominieren, es dürfen aber Teilbereiche durch eine der beiden Hauptnutzungen geprägt sein. Die mit der Nutzungsmischung einhergehende wechselseitige Rücksichtnahme gilt im gesamten Geltungsbereich und damit auch in den Teilbereichen, in denen gewerbliche Nutzungen überwiegen.

 

redaktioneller Leitsatz - VGH München, Beschluss von 26.03.2018:

Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses kann sich aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände.

 

Im Mischgebiet (Gewerbegebiet-Nord) sind jedoch noch nicht alle Grundstücke bebaut; Berücksichtigt man die freien Parzellen als künftige Gewerbenutzung so beträgt das Verhältnis Wohnen/Gewerbe 46,98%/53,02% und wäre völlig unproblematisch.

 

Die nun vorliegende Bauvoranfrage beinhaltet eine Aufteilung von 40%/60% (Wohnen/Gewerbe und nicht 50/50).

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde für das Baufenster, in welchem das Grundstück Fl. Nr. 517/2 liegt, eine GRZ von 0,25, zwei Vollgeschosse und eine Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt. Die Grundflächenzahl darf die durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen-Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanalgen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einem Höchstwert der GRZ von 0,5 überschritten werden.

 

Laut der eingereichten Unterlagen soll das Gebäude mit einer anrechenbaren Grundfläche von 456,29 m² errichtet werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 1495 m², somit beträgt die GRZ 0,31. Hierfür wird ein Befreiungsantrag gestellt. Das Erdgeschoss beinhaltet eine Gewerbehalle und eine Wohnung. Im Dachgeschoss sollen Büro- und Wohnflächen entstehen

 

Im Zuge der Bauvoranfrage soll die notwendige Zustimmung durch die Gemeinde Utting und das Landratsamt Landsberg am Lech geklärt werden, um Planungssicherheit für die dann notwendigen planerischen Maßnahmen zu erlangen.

 

Wie vorangehend aufgeführt, würde das Bauvorhaben nach den uns bekannten Werten alle Festsetzungen (außer die GRZ) des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ einhalten.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Bauvoranfrage wird erteilt.

Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, hinsichtlich der GRZ, wird zugestimmt.