Sachverhalt:
Das von der Antragstellung betroffene Grundstück, FlNr. 1646/2, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Sportgelände“. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 BauGB.
Das Dach des Bestandsgebäudes, ist aufgrund eines
Wassereinbruchs sanierungsbedürftig geworden. Bei Errichtung des Gebäudes,
wurden die großen Sparrenabstände durch Eternitplatten mit KMF, auf dem Dach
verlegt. Diese sollen fachgerecht entfernt werden.
Hier soll nun ein Trapezblech mit geringer Stehhöhe verbaut werden.
Die Erneuerung der Dacheindeckung ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f BayBO grundsätzlich verfahrensfrei, solange nicht in die Tragkonstruktion des Gebäudes eingegriffen wird.
Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind die Vorgaben des
Bebauungsplans "Am Sportgelände" einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Der Bebauungsplan schreibt hier bei der Dachdeckung
eine Titanzinkblechabdeckung oder Ziegeldeckung vor!
Begründung des Antragstellers:
Die bestehende Dacheindeckung des Hauptdaches besteht aus
Eternit-Großformatdachplatten uns ist undicht und beschädigt. Der Achsabstand
der Sparren dieses Daches liegt bei ca. 2,50 m. Nach Rücksprache mit einem
Tragwerksplaner, kann die bestehende Eindeckung nicht einfach gegen eine, dem
rechtskräftigen B-Plan „Am Sportgelände“ vorgegebene, Eindeckung erfolgen, da
bei der Dimensionierung der Sparrenabstände, der gesamte Dachstuhl überarbeitet
werden müsste. Aus wirtschaftlichen Gründen würden wir die neue Dacheindeckung
als Trapezblech ausführen. Um der vorgeschriebenen Dacheindeckung in Titanzink
am nächsten zu kommen, würden wir das Trapezblech in der Farbe RAL 9006
Weißaluminium oder RAL 9007 Graualuminium ausführen. Für die Neueindeckung des
Daches mit einem Trapezblech in farblicher Anlehnung des Titanzink möchten wir
eine Befreiung beantragen, da die vorgeschriebene Dacheindeckung des B-Plan „Am
Sportgelände“ nur mit einem erheblichen Kostenfaktor umsetzbar und
wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Trapezblech-Bedachung widerspricht der Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachdeckung. Da es sich hier um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, ist eine isolierte Befreiung erforderlich. Über isolierte Befreiungen entscheidet dabei die Gemeinde selbständig (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO). Die Grundzüge der gemeindlichen Planung sind nicht berührt.
Die Zustimmung zur beantragten Befreiung sollte erteilt werden.
Beschluss:
Der beantragten Befreiung (Trapezblech in farblicher Anlehnung an Titanzinkblech) wird zugestimmt.