Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung am 28.07.2021 mit diesem Bauvorhaben beschäftigt, da hierzu ein Antrag auf Vorbescheid beantragt wurde. In diesem Zusammenhang wurde dem Antragsteller nahegelegt, eine andere Dachform als ein Flachdach zu wählen.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 342/3, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im unbeplanten Innenbereich, somit gilt § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Abstandsflächensatzung ist zu beachten, die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften, gilt nur für die Stellplätze (§ 8) und der Einfriedung (§ 9).

Beantragt wird nun ein Baukörper mit Flachdach, wie auch in der Bauvoranfrage als mögliche Variante bereits genehmigt.

Das Bestandgebäude auf dem Grundstück, soll abgebrochen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die umliegende Bebauung in der Johann-Sedlmeir-Straße, ist geprägt von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Satteldächern verschiedener Dachneigungen versehen sind. In der Jahnstraße 7 befindet sich ein Baukörper mit Flachdach.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich das beantragte Bauvorhaben in die umliegende Bebauung nach § 34 BauGB einfügt (da ähnlich dichte Bebauung) und nicht von der im Vorbescheid genehmigten Planung abweicht.

 

Die Errichtung eines Flachdachgebäudes, spiegelt nicht den Planungswillen der Gemeinde wieder. Nachdem das Bauvorhaben wie geschildert bauplanungsrechtlich nach dem Einfügungsgebot beurteilt wird, ein Vorbescheid vorliegt und bereits entsprechende Referenzobjekte in der Nachbarbebauung zu finden sind, kann die Gemeinde hier keinen Einfluss mehr auf die beantragte Planung nehmen.

 

Die Abstandsflächen und die erforderlichen Stellplätze, werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Landratsamt Landsberg am Lech geprüft.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.