Abstimmung:

Ja: 2, Nein: 6

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.Nr. 2639/3, Gemarkung Utting, Tannenweg 4, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Waldaweg“. Die Örtliche Bauvorschriften sind hier nicht anzuwenden (außer für die Einfriedung und der Stellplätze). Die gemeindliche Abstandsflächensatzung ist anzuwenden.

 

Es wird ein Antrag auf Baugenehmigung im Freistellungsverfahren sowie ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Teil B 3 Baugrenze des Bebauungsplans „Am Waldaweg“ gestellt.

Für das o.g. Flurstück ist die Ursprungsfassung vom 21.03.2001 in den Festsetzungen anzuwenden sowie ergänzend die 2. Änderung des B-Plans vom 19.01.2006.

Beantragt wird die Errichtung eines Mobilen Eigenheims (Tiny Haus) was grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Bebauungsplan steht, da nur Satteldächer laut Bebauungsplan zulässig sind und das geplante Tiny Haus mit einem Flachdach versehen ist. Der Planer schlägt daher einen Überbau mit Satteldach vor, um den Bestimmungen des Bebauungsplanes gerecht zu werden. Der Überbau ist laut Plan nicht mit dem Tiny Haus verbunden. In Deutschland gibt es keine feste Definition für Tiny Häuser.

Wird das Tiny Haus dauerhaft bewohnt, gilt es als Wohngebäude.

Der Antrag auf Befreiung wird vom Planer folglich so begründet, dass die Überschreitung der Baugrenzen vertretbar ist, weil das Baufenster nur zu einem Drittel ausgenutzt wird.

Des Weiteren soll das Tiny Haus eine Übergangslösung für einen kommenden Neubau errichtet werden und die Überschreitung der Baugrenze von temporärer Dauer sein.

 

Der Bauantrag kann nicht im Freistellungsverfahren bewertet werden, da die Festsetzungen über die Baugrenzen des Bebauungsplans „Am Waldaweg“ nicht eingehalten und damit das Bauvorhaben nicht im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO wie beantragt, errichtet werden kann. Damit ist das Vorhaben insgesamt genehmigungspflichtig im Rahmen eines Gesamtvorhabens.

 

Die Abmessungen des mobilen Eigenheims betragen 14,29 x 3,11 x ca. 4 Meter L x B x H.

Der Überbau hat die Abmessungen 14,36 x 4,00 x 5,36 Meter L x B x H. Die Dachform wird als Satteldach mit 30° ausgeführt. Eine Terrasse mit den Maßen von 14,36 x 2,60 Meter L x B ist dem Tiny Haus vorgelagert. Die Dachdeckung auf dem Überbau soll in Ziegel ausgeführt, sowie eine PV-Anlage auf dem Dach angebracht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2006 wurde für die Errichtung eins Doppelhauses geändert. Daher sieht die Verwaltung die Verwirklichung des Projekts kritisch, da grundsätzlich bei einer Bebauung des Nachbargrundstücks mit einer Doppelhaushälfte eine Baugenehmigung nicht verwehrt werden kann. Dies steht im Konflikt mit dem Gebäude des möglicherweise verwirklichten Tiny Hauses. Unter einem Doppelhaus versteht man bauordnungsrechtlich ein „Haus“, das aus zwei aneinander gebauten Gebäuden besteht. Das Tiny Haus widerspricht dem Ursrungsgedanken der Darstellung im Bebauungsplan.

Des Weiteren beschreibt der Planer eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit 3,36 Metern, das seitens der Verwaltung jedoch nicht als geringfügig angesehen werden kann.

 

Fazit:

Wie oben beschrieben, ist das geplante Bauwerk (Überbau) nicht mit dem Tiny Haus verbunden und dient nicht der Wohnnutzung, sondern dient für das Tiny Haus als „Unterstand“. Das Tiny Haus alleine entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Baugrenzenüberschreitung ist nicht geringfügig.

 

Dem Bauvorhaben und der beantragten Befreiung zur Baugrenzenüberschreitung, kann daher aus genannten Gründen nicht zugestimmt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben sowie die Zustimmung zur Befreiung der Baugrenzen wird erteilt.


(hiermit abgelehnt)