Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften und ist nicht vom Umgriff des Strukturkonzeptes „Seeholz“ betroffen. Die vorgesehenen Bauflächen sind im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesen.

 

In der Sitzung vom 28.07.2021 wurde bereits für den Tekturantrag das Einvernehmen erteilt.

 

Es wurde festgestellt, dass die bisherige Abluftführung über einen Erdkanal nicht mehr funktioniert, so dass vor dem Bestandsgebäude ein Lüftungsturm errichtet werden muss. Bei der Errichtung des Lüftungsturms vor dem Bestandsgebäude kommt es zu einer Überdeckung der Abstandsflächen mit dem Bestandsgebäude; hier wird eine Abweichung von Art. 6 Abs. 3 BayBO beantragt.

 

Es findet keine weitere genehmigungspflichtige Umbaumaßnahme statt.

 

Die Zustimmung zur beantragten Abweichung sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Dem beantragten Abweichungsantrag zu den Abstandsflächen wird zugestimmt.