Abstimmung:

Ja: 0, Nein: 8

 

Sachverhalt:

 

Das betroffene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Schondorfer-/Dießener Straße. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 BauGB.

 

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 27.04.2022, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben (Umbau und Energetische Sanierung) erteilt, sowie dem Abweichungsantrag zu den Abstandsflächen zugestimmt.

Bei der Überprüfung des Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans "Schondorfer-/Dießenerstraße" unter Ziffer 1.2, 1.10, 1.11 und 1.13 aufgrund der vorliegenden Bestandssituation nicht eingehalten werden können.

Daher wurden vom Bauherrn die entsprechenden Anträge auf Befreiung gestellt und in der Sitzung vom 22.06.2022 behandelt und das Einvernehmen erteilt.

 

Der Antragsteller kam nun erneut auf die Gemeinde zu und beantragt eine Tektur zum Bauantrag. Sein Anliegen ist nun das Gebäude komplett abzureißen und gegen einen Neubau in gleichen Abmessungen wie im vorgegangenen Bauantrag zu ersetzten.

Die Beweggründe hierfür sind vom Antragsteller in seinem Anschreiben aufgeführt:

 

„Der zuständige Bauunternehmer hat Aufgrund der starken Salpeterausblühungen im hinteren Bereich (ehem. Stallgebäude) und der feuchten Außen,- und Innenwände im vorderen Bereich zum Komplettabriss und Ersatzbau geraten.

Der Dachstuhl wäre auch bei der Sanierung komplett abgebaut und ein neuer Dachstuhl aufgebaut worden.

Mit dem Südnachbarn wurde vereinbart, dass der halbe Südgiebel Rückgebaut wird, um seine best. schmale Einfahrt zu verbreitern.

Somit wäre auch bei der Sanierung der Südgiebel des Bestandes zur Hälfte Rückgebaut worden, damit die Zufahrt für den Nachbarn breiter wird.

Somit bleibt bei einer Sanierung von der Substanz nur noch ein geringer Teil erhalten und müssen Kompromisse bei der Wärmeisolierung gemacht werden. Zudem sind die Trockenlegungsmaßnahmen bei den Außenwänden wegen der geringen Grenzabstände sehr schwierig auszuführen.“

 

Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und kommt zu dem Entschluss, dass der Tekturantrag wie ein Neubau zu beurteilen ist.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde Landsberg am Lech teilt auf Nachfrage für das o.g. Bauvorhaben unsere Beurteilung.

Der Antragsteller kann nach Komplettabriss des Gebäudes (kein Bestandsschutz) sein Bauvorhaben nicht verwirklichen, da die geforderten Abstandsflächen lt. Art.6 BayBo i.v.mit der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefen der Gemeinde Utting nicht vereinbart werden können.

Hierfür hat der Antragsteller eine Abweichung beantragt.

 

Desweiteren beantragt der Antragsteller Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schondorfer-/DießenerStr.

 

Hier ist zu nennen:

 

Antrag auf Befreiung der Baugrenze

Begründung:

Der Stall und das Heulager werden nicht mehr genutzt, dringend benötigter Wohnraum kann hier entstehen.

 

Antrag auf Befreiung der Hausform

Begründung:

Die Gebäudeform ist in Natur schon vorhanden, es wird nur zu Wohnraum ausgebaut.

Antrag auf Befreiung der max. zul. Breite von 1/3 der Hauslänge für den Wiederkehr

Begründung:

Der Wiederkehr ist in Natur schon vorhanden, er wird nur zu Wohnraum ausgebaut.

 

Weiter werden in der Baubeschreibung 2 Stellplätze beschrieben, jedoch wird nur ein Stellplatz auf dem eingereichten Bauplan nur ein Stellplatz nachgewiesen.

Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dem Bauvorhaben kann aus den o.g. Gründen nicht zugestimmt werden.

 

 

 


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben samt Abweichung und Befreiungsanträgen wird zugestimmt.