Sachverhalt:
Das betroffene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Schondorfer-/Dießener Straße. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 BauGB.
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 27.04.2022, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben (Umbau und Energetische Sanierung) erteilt, sowie dem Abweichungsantrag zu den Abstandsflächen zugestimmt.
Bei der
Überprüfung des Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt,
dass die Festsetzungen des Bebauungsplans
"Schondorfer-/Dießenerstraße" unter Ziffer 1.2, 1.10, 1.11 und 1.13
aufgrund der vorliegenden Bestandssituation nicht eingehalten werden können.
Daher
wurden vom Bauherrn die entsprechenden Anträge auf Befreiung gestellt und in
der Sitzung vom 22.06.2022 behandelt und das Einvernehmen erteilt.
Der
Antragsteller kam nun erneut auf die Gemeinde zu und beantragt eine Tektur zum
Bauantrag. Sein Anliegen ist nun das Gebäude komplett abzureißen und gegen
einen Neubau in gleichen Abmessungen wie im vorgegangenen Bauantrag zu
ersetzten.
Die
Beweggründe hierfür sind vom Antragsteller in seinem Anschreiben aufgeführt:
„Der zuständige Bauunternehmer hat Aufgrund der starken
Salpeterausblühungen im hinteren Bereich (ehem. Stallgebäude) und der feuchten
Außen,- und Innenwände im vorderen Bereich zum Komplettabriss und Ersatzbau
geraten.
Der Dachstuhl wäre auch bei der Sanierung komplett abgebaut
und ein neuer Dachstuhl aufgebaut worden.
Mit dem Südnachbarn wurde vereinbart, dass der halbe
Südgiebel Rückgebaut wird, um seine best. schmale Einfahrt zu verbreitern.
Somit wäre auch bei der Sanierung der Südgiebel des Bestandes
zur Hälfte Rückgebaut worden, damit die Zufahrt für den Nachbarn breiter wird.
Somit
bleibt bei einer Sanierung von der Substanz nur noch ein geringer Teil erhalten
und müssen Kompromisse bei der Wärmeisolierung gemacht werden. Zudem sind die
Trockenlegungsmaßnahmen bei den Außenwänden wegen der geringen Grenzabstände
sehr schwierig auszuführen.“
Die
Verwaltung hat den Antrag geprüft und kommt zu dem Entschluss, dass der
Tekturantrag wie ein Neubau zu beurteilen ist.
Die
Untere Bauaufsichtsbehörde Landsberg am Lech teilt auf Nachfrage für das o.g.
Bauvorhaben unsere Beurteilung.
Der
Antragsteller kann nach Komplettabriss des Gebäudes (kein Bestandsschutz) sein
Bauvorhaben nicht verwirklichen, da die geforderten Abstandsflächen lt. Art.6
BayBo i.v.mit der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefen der
Gemeinde Utting nicht vereinbart werden können.
Hierfür
hat der Antragsteller eine Abweichung beantragt.
Desweiteren
beantragt der Antragsteller Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
„Schondorfer-/DießenerStr.
Hier ist
zu nennen:
Antrag
auf Befreiung der Baugrenze
Begründung:
Der Stall
und das Heulager werden nicht mehr genutzt, dringend benötigter Wohnraum kann
hier entstehen.
Antrag
auf Befreiung der Hausform
Begründung:
Die
Gebäudeform ist in Natur schon vorhanden, es wird nur zu Wohnraum ausgebaut.
Antrag
auf Befreiung der max. zul. Breite von 1/3 der Hauslänge für den Wiederkehr
Begründung:
Der
Wiederkehr ist in Natur schon vorhanden, er wird nur zu Wohnraum ausgebaut.
Weiter
werden in der Baubeschreibung 2 Stellplätze beschrieben, jedoch wird nur ein
Stellplatz auf dem eingereichten Bauplan nur ein Stellplatz nachgewiesen.
Die
Überprüfung des Stellplatznachweises sowie Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Dem
Bauvorhaben kann aus den o.g. Gründen nicht zugestimmt werden.
Beschluss:
Dem Bauvorhaben samt Abweichung und Befreiungsanträgen wird zugestimmt.