Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

 

Wurde in der Sitzung vom 11.01.2018 bereits beschlossen sowie ein weiteres mal am 04.03.2021

 

Für das Grundstück Fl. Nr. 298/7, Gemarkung Utting, Mühlstr. 8 wurde eine Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garage eingereicht. Im Rahmen der Bauvoranfrage soll geklärt werden ob die Gebäude mit einer Grundfläche von 110,5 m² zzgl. Nebenanlagen, die Bebauung mit E+1 und einer Wandhöhe von 6,00 Metern möglich ist. Wir weisen darauf hin, dass die Formulierung der Bauvoranfrage nicht richtig ist. Für die Errichtung von Doppelhäusern müsste das Grundstück geteilt werden, dies ist bislang nicht erfolgt. Die korrekte Bezeichnung für das Bauvorhaben müsste „Errichtung eines Zweifamilienhauses“ lauten.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Danach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung.  Das Grundstück liegt im Geltungsbereich über örtliche Bauvorschriften.

 

Die Wandhöhe des Gebäudes beträgt 6,00 bzw. 6,50 Meter, die Firsthöhe wird mit einer Höhe von 8,80 bzw. 9,30 Meter angegeben. Es soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40 Grad errichtet werden.

 

Zu den Fragen der Bauvoranfrage:

A)   Ein Zweifamilienhaus (Faktisch kein Doppelhaus) mit einer Grundfläche von 110,5 m² + Garage, Terrassen usw. würde sich einfügen

B)   Neben dem Erdgeschoss wäre ein Obergeschoss als zweites Vollgeschoss möglich.

C)   Eine Wandhöhe von 6,00 m würde sich ebenfalls einfügen.

 

 

Es kann zusammengefasst werden, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Hinweis für den Bauwerber:

In den Ansichten der Planzeichnungen sind in der Süd - bzw. der Ostansicht Übereckfenster dargestellt. Diese widersprechen den Festsetzungen des § 5 Abs. 1 der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

 

Ergänzung zu oben angeführten Sachvortrag:

 

Der vom Landratsamt Landsberg am Lech genehmigte Vorbescheid gilt drei Jahre und kann auf Antrag (siehe Anlage) um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Die weitere Verlängerung wurde bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht und bedarf nun einer erneuten Entscheidung des Bau- und Umweltausschusses. Hierzu ist das gemeindliche Einvernehmen erforderlich.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung des Vorbescheids wird erteilt.