Sachverhalt:
Eine bis vor kurzem vermietete Wohnung in der Landsberger Straße 1a soll künftig als Ferienwohnung genutzt werden. Für diesen Zweck wurde eine Nutzungsänderung beantragt.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting und die Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 BauGB. In diesem Bereich gilt nicht die Satzung über örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des §8 Nachweis, Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Die Satzung über örtliche Bauvorschriften §8 Abs.2 beschreibt, dass für jede Wohneinheit zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Für Einliegerwohnungen genügt ein Stellplatz. Einliegerwohnungen werden mit einer Gesamtgröße bis zu 50 m² definiert. Im Antrag wird die 2 Zimmerwohnung mit
58 m² beschrieben. Somit sind zwei Stellplätze notwendig.
Die
Antragsteller beschreiben:
„Da sich der
Nutzungsschwerpunkt (Wohnen) zukünftig nicht verändern wird, möchten wir Sie
bitten, von einer Neuberechnung der Stellplätze wegen Bestandsschutz abzusehen.
Mit dem Landratsamt haben wir den Sachverhalt im Vorfeld so besprochen.
Für den Fall, dass Sie dem Bestandsschutz widersprechen, bitten wir Sie
um eine Abweichung von der Satzung über örtliche Bauvorschriften, §8, der
Gemeinde Utting“.
Es ist
vorgesehen, die bestehende Wohnung ohne bauliche Veränderungen in eine
Ferienwohnung umzunutzen.
Aus Sicht der
Verwaltung kann dem Vorhaben samt Abweichung zugestimmt werden.
Dies ist zu
Begründen da keine Veränderung der baulichen Situation vorgenommen wird.
Das Einvernehmen zur Nutzungsänderung samt Abweichung sollte erteilt werden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben samt Abweichung wird erteilt.